SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINlSTERlUM DER JUSTIZ Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/11024 Thema: Kosten für Verfahren im Asylrecht Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Viele Asylbewerber klagen gegen ablehnende oder nicht weitgenug gehende Bescheide, insbesondere solche, die überhaupt keinen Schutzstatus zuerkennen, aber auch solche, die „nur" einen subsidiären Schutz zuerkennen, da dies bspw. derzeit keinen Familiennachzug ermöglicht." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Nach den vorangestellten Ausführungen wird hier davon ausgegangen, dass sich die Fragen allein auf die Kosten der verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren beziehen. Diese Kosten setzen sich aus den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und den außergerichtlichen Kosten (zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen der Beteiligten, z. B. Anwaltskosten) zusammen. Seite 1 von 7 ~SACHsEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de• Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E-KLR-3032/17 Dresden, Aff, November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6, 7 , B, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 "Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur Ober des Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach ; nähere Informationen unter wwwegvpde Frage 1: STAATSMINlSTERlUM DER JUSTIZ Wer hat nach der Rechtslage die Kosten dieser Verfahren zu tragen? (Bitte Angabe aller Fallkonstellationen mit Rechtsgrundlage) ~SACHsEN Wer diese Kosten des Verfahrens zu tragen hat, entscheidet das Gericht bei Verfahrensende durch eine sogenannte Kostengrundentscheidung. Die Kostentragungspflicht kann dabei einem der Beteiligten insgesamt auferlegt oder unter den Parteien anteilig aufgeteilt werden (Quotelung). Nach § 188 Satz 2 VwGO, § 83b AsylG und § 2 Absatz 4 GKG werden in gerichtlichen Asylverfahren keine Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Diese Kosten werden in gerichtlichen Asylverfahren von der Staatskasse getragen. Die außergerichtlichen Kosten sind entsprechend der Kostengrundentscheidung durch die Parteien zu tragen. Felgende Fallgestaltungen sind dabei grundsätzlich möglich: 1. Endet der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit durch eine Entscheidung des Gerichts in der Sache, hat der Asylbewerber im Fall des Unterliegens grundsätzlich die eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der gegnerischen Seite zu tragen, § 154 Absatz 1 VwGO. Wird dem Asylbewerber jedoch Prozesskostenhilfe nach § 166 Absatz 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO gewährt, werden seine eigenen notwendigen außergerichtlichen Kosten durch die Staatskasse getragen, soweit sie geltend gemacht werden. Diese von der Staatskasse getragenen außergerichtlichen Kosten werden durch Ratenzahlung vom Asylbewerber zurückgefordert, wenn dieser entsprechendes Einkommen oder Vermögen erwirbt. Die Prozesskostenhilfe bezieht sich hingegen nicht auf die außergerichtlichen Kosten des Gegners, § 166 Absatz 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 123 ZPO; diese Kosten hat der unterliegende Asylbewerber stets selbst zu tragen. Seite 2 von 7 STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN 2. Endet der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit durch eine Entscheidung des Gerichts in der Sache, hat im Fall des Obsiegens des Asylbewerbers die gegnerische Seite dessen außergerichtlichen Kosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die ggf. durch die Staatskasse im Wege der Prozesskostenhilfe bereits getragenen außergerichtlichen Kosten des Asylbewerbers sind durch die gegnerische Seite an die Staatskasse zu erstatten. 3. Endet der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit durch eine Entscheidung des Gerichts in der Sache und haben die Parteien teilweise obsiegt und sind teilweise unterlegen, sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, § 155 Absatz 1 Satz 1 VwGO. Auf die weiteren Ausführungen in Ziffer 1. und Ziffer 2. wird verwiesen. 4. Endet der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit durch eine Rücknahme der Klage oder des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Asylbewerber, hat der Asylbewerber die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 155 Absatz 2 VwGO. Auf die weiteren Ausführungen in Ziffer 1. wird verwiesen . 5. Hat die Gegenseite keinen Anlass zur gerichtlichen Rechtsverfolgung durch den Asylbewerber gegeben und erkennt die Gegenseite den geltend gemachten Anspruch sofort an, trägt der Asylbewerber die Kosten des Verfahrens, § 156 VwGO. Auf die weiteren Ausführungen in Ziffer 1. wird verwiesen. 6. Endet der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit durch einen Vergleich und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, dann trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst, § 160 VwGO. Auf die weiteren Ausführungen in Ziffer 1. wird verwiesen. 7. Endet der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit durch die Erledigung der Hauptsache, entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens, § 161 Absatz 2 VwGO. Seite 3 von 7 Frage 2: STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ ~SACHsEN Auf welche Summe kumulieren sich die Kosten aller seit 1. Januar 2014 in Sachsen durchgeführten Widersprüche und Klagen in Asylverfahren? (Bitte jahresweise aufschlüsseln und nach Kostenpflicht beim Staat und Kostenpflicht bei Asylbewerbern sowie Anzahl der Fälle [absolut und relativ]) Die erbetenen Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Ein vorgerichtliches Widerspruchsverfahren ist für die Asylentscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ebenso wenig vorgesehen wie ein gerichtliches Widerspruchsverfahren. Da Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Asylsachen nicht erhoben werden, trifft die Staatskasse insoweit in jedem Fall eine Kostentragungspflicht. Die Zeile „Anzahl der Fälle" weist aus, wie viele Asylverfahren während der Dauer der erfragten Zeiträume insgesamt anhängig und damit potentiell kostenverursachend waren. Die „Anzahl der Fälle" setzt sich aus den statistischen Größen „am Jahresanfang anhängige Verfahren" und „neu eingegangene Verfahren" zusammen. Über die Fälle, in denen die Asylbewerber eine Kostentragungspflicht trifft, kann nur insoweit berichtet werden, als im Wege der Prozesskostenhilfe durch die Staatskasse verauslagte außergerichtliche Kosten des Asylbewerbers durch Ratenzahlungen zurückgefordert werden. Im Übrigen liegt die Regelung der außergerichtlichen Kosten auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung bei den Parteien. Seite 4 von 7 STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ Kosten in Verfahren vor den Asylkammern der sächsischen Verwaltungsgerichte und den Asylsenaten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Jahr 2014 2015 2016 2017 1. bis 3. Quartal Anzahl der Fälle 4 .113 7.004 11 .021 16.200 Gerichtskosten in Euro 45.970,62 74.290,23 133.359,21 244.468,36 darunter: Gebühren - - - - Auslagen in Euro 45.970,62 74.290,23 133.359,21 244.468,36 darunter: Gutachterkosten in Euro 5.326,77 814,89 8.192,56 5.127,14 Dolmetscherkosten in Euro 40.150,85 72.753,07 124.827,85 238.473,18 sonstige Kosten in Euro 493,00 722,27 338,80 868,04 im Wege der Prozesskostenhilfe verauslagte Rechtsanwaltskosten 15.698,91 29.345,09 70.729,72 118.724,04 in Euro* *Diese Beträge beinhalten auch im Wege der Prozesskostenhilfe ausgezahlte außergerichtliche Kosten der Asylbewerber, die im Falle des Obsiegens der Asylbewerber durch die Gegenseite oder im Falle des Unterliegens der Asylbewerber ggf. durch Ratenzahlung von den Asylbewerbern zurückgefordert werden. Seite 5 von 7 Frage 3: STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ ~SACHsEN Für die Fallkonstellationen, in denen die Asylbewerber die Kosten tragen müssen: In wie vielen Fällen (absolut und prozentual) wurden die Kosten rechtskräftiger Verfahren seit 1. Januar 2014 gezahlt bzw. erfolgreich vollstreckt? Auf die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen. Die Asylbewerber tragen auch im Falle des Unterliegens keine Gerichtskosten, da diese in gerichtlichen Asylverfahren nicht erhoben werden. In den im erfragten Zeitraum abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren in Sachsen ist Asylbewerbern lediglich in zwei Fällen Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden, im Übrigen ohne Ratenzahlung. Die statistische Auswertung des Verfahrensmerkmals „Prozesskostenhilfe" findet dabei beim Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens statt. In einem Verfahren sind die außergerichtlichen Kosten durch die Ratenzahlung vollständig abgetragen worden. In dem anderen Verfahren sind die außergerichtlichen Kosten nach Abschluss des Verfahrens wegen der Nichteinhaltung der Ratenzahlungsverpflichtung fällig gestellt worden . Die Forderung wurde niedergeschlagen, da sie nicht vollstreckt werden konnte. Die Quote der Fallkonstellationen, in denen die Asylbewerber Kosten tragen mussten und diese Kosten gezahlt haben, beträgt 50 %. Die Quote der Fallkonstellationen, in denen die Asylbewerber Kosten tragen mussten und die Kosten erfolgreich vollstreckt werden konnten, beträgt mithin 0 % (1 von 1 Fall) . Über die durch in gerichtlichen Asylverfahren (teilweise) unterlegene Asylbewerber gegenüber dem BAMF erstatteten oder durch das BAMF erfolgreich beigetriebenen außergerichtlichen Kosten des BAMF liegen der Sächsischen Staatsregierung mangels Zuständigkeit für diese Bundesbehörde keine Erkenntnisse vor. Seite 6 von 7 Frage 4: STAATSM1N1STER1UM DER JUSTIZ ~SACHsEN Wie hoch ist die Summe der Kosten im o.g. Sinn seit 1. Januar 2014, die nicht gezahlt wurden und nicht vollstreckt werden konnten, die dem Freistaat Sachsen also „entgingen"? (Bitte jahresweise aufschlüsseln) Auf die Beantwortung der Fragen 1 und 3 wird verwiesen. Die Höhe der Kosten, die nicht vollstreckt werden konnten, beträgt 301 ,38 Euro. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 7 von 7 2017-11-14T14:20:57+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes