STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/11025 Thema: Wohnsitzauflage für Flüchtlinge Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Laut MDR Sachsen vom 11.10.2017 hat sich der Lenkungsausschuss Integration und Asyl auf eine ,Wohnsitzauflage' für Flüchtlinge in Sachsen geeinigt. Demnach sollen Flüchtlinge für ein Jahr in einem ihnen zugewiesenen Landkreis wohnen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welchen Inhalt hat die „Wohnsitzauflage" für Flüchtlinge? Frage 2: Wann soll die „Wohnsitzauflage" in Kraft treten? Frage 3: Welche inhaltlichen Überschneidungen hat die „Wohnsitzauflage" mit der in § 12a Aufenthaltsgesetz geregelten Wohnsitzregelung? Frage 4: Auf welcher (bundesrechtlichen) Rechtsgrundlage beruht die „Wohnsitzauflage "? Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/37/48 Dresden, 14. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Nach § 12a Abs. 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder durch andere landesrechtliche Regelung weitere genauer in der Norm bezeichnete Einzelheiten zu regeln. Im Übrigen wird von einer weiteren Beantwortung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühren. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schließt einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein. Hierzu gehören sämtliche internen Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse sowie Planungen innerhalb der Staatsregierung, die der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen (SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87-1- 06). Gemessen an diesen Maßstäben ist das hier der Fall. In der Sitzung des Lenkungsausschusses Integration und Asyl vom 11. Oktober 2017 hat sich Frau Staatsministerin Köpping, abgestimmt mit dem Staatsministerium des Innern, für eine landkreisbezogene Wohnsitzauflage auf der Grundlage von § 12a Abs. 2 oder 3 AufenthG ausgesprochen . Der Lenkungsausschuss dient der Abstimmung der auf staatlicher und auf kommunaler Ebene für das Verwaltungsverfahren, die Unterbringung, die soziale Betreuung und Integration der Flüchtlinge und Asylbewerber verantwortlichen Aufgabenträger. Einer abschließenden Entscheidung des Kabinetts und damit der Sächsischen Staatsiregieru über ein Gebrauchmachen von den gesetzlichen Möglichkeiten nach § 12a Abs. 9 ufenthG darf allerdings nicht vorgegriffen werden. Auch ist der diesbezügliche Abstin , unghrozess mit den Kommunalen Landesverbänden noch nicht abgeschlossen . Mit frieundlichen Grüßen I M j jkils Ulbig Seite 2 von 2 2017-11-14T09:58:30+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes