STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/11026 Thema: Gefährliche bzw. verrufene Orte nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welches sind in Sachsen derzeit gefährliche Orte nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG? (Bitte konkreten Ausschnitt der Straßenkarte beifügen .) Frage 2: Wie und in welchen Abständen werden die Polizeibediensteten über diese Orte informiert? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Orte qualifizieren sich als „gefährlich bzw. verrufen" im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) und erlauben damit Identitätsfeststellungsmaßnahmen, wenn zu den örtlichen Verhältnissen Erkenntnisse der Behörden und Dienststellen oder tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass dort bereits in der Vergangenheit Straftaten verabredet, vorbereitet oder begangen wurden, sich Straftäter verbergen , sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder der Prostitution nachgehen. Das Gesetz spricht davon, dass diese Umstände „erfahrungsgemäß" zutreffen müssen. Diese Erkenntnisse werden aus der polizeilichen Lage unter Einbeziehung der Polizeilichen Kriminalstatistik sowie weiteren Erfahrungen abgeleitet, ohne dass es hierzu eine flächendeckende und abschließende Feststellung zum Freistaat gäbe. Bei entsprechenden Feststellungen werden die Polizeibeamten der jeweiligen Polizeidirektionen in Lagebesprechungen, Dienstberatungen oder durch Übermittlung von schriftlichen Lagefortschreibungen Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/38/77 Dresden, 15. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN ihrer Organisationseinheit informiert. Gegebenenfalls hinzugezogene externe Einsatzkräfte werden in Einweisungen informiert. Für die Zuständigkeitsbereiche der fünf sächsischen Polizeidirektionen wurden die nachfolgenden Orte für eine aktuelle Betrachtung als maßnahmebezogen relevant genannt . Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Chemnitz: In der Stadt Chemnitz sind in den Ortsteilen Altchemnitz, Bernsdorf, Helbersdorf, Hutholz , Kappel, Kapellenberg, Kaßberg, Lutherviertel, Schönau, Sonnenberg und Zentrum Orte in Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 SächsPolG klassifiziert. In der Stadt Freiberg sind in den Ortsteilen Bahnhofsvorstadt, Fernesichen, Petriviertel und Silberhofviertel Orte im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 SächsPolG klassifiziert . Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Dresden: In der Stadt Dresden sind in den Ortsteilen bzw. Ortsamtbereichen Neustadt und Altstadt sechs Bereiche als Orte im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 SächsPolG ausgewiesen . Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Görlitz: In der Stadt Bautzen existiert im Bereich des Kornmarktes ein Ort im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 SächsPolG. Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Leipzig: In der Stadt Leipzig sind in den Ortsteilen bzw. Stadtbezirken Ost, Mitte und West insgesamt vier Bereiche als Orte im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 SächsPolG ausgewiesen . Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Zwickau: Im Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Zwickau wurden keine Feststellungen zu Orten im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 SächsPolG genannt. Von einer weitergehenden Beantwortung durch die Zurverfügungstellung von Kartenmaterial wird abgesehen. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Sächsische Verfassung ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mit- Freistaat SAC1-I SEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN geteilt werden (SächsVerfGH, a.a.0). Aus dieser Verpflichtung ergibt sich nicht, dem Fragesteller Unterlagen, Dokumente oder Akten vorzulegen, aus denen sich inhaltlich die Beantwortung der Kleinen Anfrage ergeben würde; sie umfasst auch nicht, die entsprechenden Informationen gleichzeitig in verschiedenen Darstellungsmedien zu erteilen . Entsprechende Pflichten der Sächsischen Staatsregierung können nicht über den „Umweg" einer erweiterten Auslegung des Auskunftsrechts nach Art. 51 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen geschaffen werden. Frage 3: An welchen dieser Orte wurden seit Anfang 2017 und werden derzeit Bild- und Tonaufnahmen gefertigt? Frage 4: Welche tatsächlichen Anhaltspunkte rechtfertigten an den Orten nach Ziffer 3 die Annahme, dass Straftaten begangen werden? (Bitte konkrete Darlegung der erhöhten Begehung von Straftaten, Polizeieinsätzen, Aufenthalt von Straftätern etc.) Zusa enfaspende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Die eferti ng von Bild- und Tonaufnahmen stellt einen besonders gewichtigen Eingriff gar. In/Jahr 2017 ist dies in keinem Fall erfolgt. Mit freun lichen Grüßen • M rkus Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2017-11-21T08:12:57+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes