STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 | 01 097 Dresden Pråsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier, Fraktion BÜNDNIS gO/DIE GRUNEN Drs.-Nr.: 6111032 Thema: Qualifikation von Sachverständigen in gerichtlichen Verfahren nach dem TSG Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Vorbemerkung: Gemäß $ 4 Abs. 3 TranssexuellengeseE (TSG) darf das zuständige Gericht einem Antrag auf Änderung des Vornamen einer Person nur stattgeben, 'nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind."' Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsm¡n¡ster@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) .1 040E-KLR-3047/1 7 Dresden, 15. November 2017 Hausanschrlft: Sächslsches Staatsmlnisterlum der Justlz Hospitalstraße 7 01 097 Dresden Briefpost über Deulsche Post 01 095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverblndung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8,'1 1 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hosp¡talstraße 7 .zugang für elektronisch sign¡erte für vêrschltlsselle alektronisch€ sowig Dokumentê nur über das EleKron¡sche Gerichts- und Verwaltungspostfachi nåhere lnformat¡onên unter w.egvp.de Seite 1 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN il\Hs$lltw Frage l: Aufgrund welcher Art der Ausbildung und beruflichen Qualifikat¡on (Berufsabschluss ) und m¡t welcher konkreten Berufserfahrung (Zeitraum und lntensität der inhaltlichen Bearbeitung) können Sachverständ¡ge in den o.g. ger¡chtlichen Verfahren mit Begutachtungen ¡.S.d. S 4 Abs. 3 TSG beauftragt werden? Die Frage zielt auf eine Bewertung der gesetzlichen Vorgaben für die zu bestellenden Sachverständigen in $ 4 Absatz 3 Satz 1 des Transsexuellengesetzes (TSG) ab. Nach $ 4 Absatz 3 Satz 1 TSG müssen die Sachverständigen ,,auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut" sein. Weitere Vorgaben dazu enthalten weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung (BT-Dts,. 812947). Die Tatbestandsmerkmale sind daher von den Gesetzesanwendern auszulegen. Der Staatsregierung liegt ein im Novembet 2016 im Auftrag des Bundesministeriums fl¡r Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstelltes Gutachten zum ,,Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen" des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Geschlechterstudien der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin vor, das auf der lnternetseite des Bundesministeriums heruntergeladen werden kann. Dort ist auf S. 104f. dargestellt, dass das TSG von den Begutachtenden ausreichendes ,,Vertrautsein mit den Problemen des Transsexualismus" sowie die Prognose der Dauerhaftigkeit anhand der,,Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft" verlange , ansonsten aber keine Qualifikationsanforderungen oder Begutachtungsmaßstäbe zur Verfügung stelle. Eine eigene Bewertung hat die Staatsregierung nicht vorgenommen. Die Durchführung von Verfahren nach dem TSG ist ureigene Aufgabe der hierfür zuständigen Gerichte. Diese bestimmen unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorgaben in richterlicher Unabhängigkeit, welche Sachverständigen sie für geeignet und ausreichend sachkundig halten. Seite 2 von4 STAATSMINISTERIUM DËR JUSTIZ Freistaat SACHSEN il\Erd w Die für Verfahren nach dem TSG zuständigen sächsischen Gerichte bestellen als Sachverständige nach S 4 Absatz 3 TSG in der Regel Personen mit einer sexualmedizinischen oder sexualtherapeutischen Ausbildung. ln Betracht kommen Psychotherapeuten und Diplompsychologen sowie Fachärzte mit entsprechender Zusatzausbildung in Sexualmedizin. Die von den Gerichten herangezogenen Gutachter verfügen regelmäßig über eine ausgeprägte Berufserfahrung in einschlägigen Bereichen, etwa der Sexualtherapie. Frage 2: Wie viele als GutachteÉinnen tåitige Personen in Sachsen erfüllen die Voraussetzungen des $ 4 Abs. 3 TSG? (falls vorhanden bitte ggf. anonymisierte Übersicht beifügen) Dazu liegen der Staatsregierung keine umfassenden Erkenntnisse vor. Unter Bezugnahme auf die Antwort zu Frage 1 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es keine klar abgrenzbaren Kriterien gibt, wann die Voraussetzungen des $ 4 Absatz 3 Satz 1 TSG erfllllt sind. Die Sachverständigen nach $ 4 Absatz 3 Satz 1 TSG sind medizinische Sachverständige . Diese werden anders als beispielsweise technische Sachverständige grundsätzlich nicht öffentlich bestellt. Nach den Berufsordnungen der Landesärztekammern in Deutschland ist vielmehr jeder approbierte Azt verpflichtet, vor Gericht Sachverständigengutachten zu erstellen. Daher ftihrt die Sächsische Landesäztekammer auch keine Liste entsprechender Sachverständiger. Von den sächsischen Gerichten, die in Verfahren nach dem TSG zuständig sind, wurden allerdings insgesamt neun Personen aus Sachsen benannt, die bereits als Sachverständige nach $ 4 Abs. 3 TSG bestellt worden sind, darunter sechs als (psychologische ) Psychotherapeuten tätige Diplom-Psychologen bzw. Dr. rer. nat. habil, ein promovierter Rechtspsychologe, eine Diplommedizinerin mit der Fachrichtung Sexualmedizin und eine weitere Diplommedizinerin als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie . Seite 3 von4 STÀATS[4INISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN I FETItN#lw Frage 3: Wie erlangen d¡e für die Verfahren nach TSG zuständ¡gen sächs¡schen Gerichte Kenntnis von den die Voraussetzungen des $ 4 Abs. 3 TSG erfüllenden Personen ? Die nach dem TSG zuständigen Gerichte können von Personen, die die Voraussetzungen des $ 4 Absatz 3 TSG erfüllen, über allgemein zugängliche Quellen, unter anderem die Gesellschaft für Sexualwissenschaft e.V. und die zuständigen Berufskammern , Kenntnis erlangen. Eine Rolle spielt auch der fachliche Austausch mit Kollegen anderer Gerichte. Häufig sind den Gerichten aus vorangegangenen Verfahren Personen bekannt, die als Sachverständige geeignet sind, Mitunter werden Gutachter auch von Verfahrens-beteiligten benannt und bei entsprechender Eignung durch das zuständige Gericht gegebenenfalls berufen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 4 von4 2017-11-16T09:38:47+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes