2015/8730 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACH SEM Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 10 05 10 | 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/1104 Thema: Nachfragen zu Kleiner Anfrage Drs 6/820 Schiffbarmachung der Pleiße in Leipzig Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststeile® smul.sachsen.de* Ihr Zeichen PD 2-2012 Pa/Ho Ihre Nachricht vom 5. März 2015 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-0141.50/19/4821 Dresden, *&• Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Fragei: Wieso können zur Tagebausanierung vorgesehene Mittel (Maßnahmen nach § 4 Verwaltungsabkommen V Braunkohlesanierung - hier Maßnahmennummer 494055) zur Verbesserung der Motorbootsschiffbarkeit eines nicht vom Tagebau beeinflussten Gewässerabschnitts an der Pleiße (Planverfahren „Schiffbarmachung der Pleiße - Conne-witzer Wehr bis Agra-Wehr“) eingesetzt werden? Entsprechend dem Leitfaden für Maßnahmen nach § 4 Verwaltungsabkommen V Braunkohlesanierung (VA V Braunkohlesanierung) vom 9. Oktober 2012 mit Stand vom 1. Februar 2013 wurde der Anwendungsbereich von Maßnahmen nach § 4 wie folgt definiert: „Maßnahmen nach § 4 dienen der Erhöhung des Folgenutzungsstandards in den Braunkohlenplangebieten und im Umfeld des stillgelegten Braunkohlenbergbaus. Sie erfassen insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung struktureller Nachteile, Maßnahmen zur nachträglichen Wiedernutzbarmachung und Maßnahmen zur regionalen Entwicklung.“ Mit dem Ziel der Entwicklung des „touristischen Gewässerverbunds der Region Leipzig“ wurde die beschriebene Maßnahme als Maßnahme zur Folgenutzungserhöhung nach § 4 eingeordnet. Die Maßnahme ist Voraussetzung für die geplante weitere gewässertouristische regionale Entwicklung. Seite 1 von 3 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbind u ng: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8,13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente D2015/8730 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACH SEM Frage 2: Durch die artenschutzrechtlichen Auflagen am Gewässerabschnitt ruht die Umsetzung des Planfeststellungsverfahrens von 2009. Wie sind beabsichtigte spätere Arbeiten mit dem festgesetzten zeitlichen Ende der Piangenehmigung zum Ende des Jahres 2014 zu vereinbaren? Es gibt kein „festgesetztes zeitliches Ende der Plangenehmigung“. Es wird daher vermutet, dass sich die Frage auf das gesetzliche Außerkrafttreten der Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses bezieht. § 75 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) regelt: „Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Planes gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.“ Ein entsprechender Beginn der Durchführung des Planes ist erfolgt. Die in Umsetzung der artenschutzfachlichen Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses der Landesdirektion Sachsen (LDS) vom 23. Oktober 2009 (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs. 6/820) zwischenzeitlich eingetretene Unterbrechung ist für den Fortbestand der Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht von Belang. Frage 3: Welche artenschutzrechtlichen Aussagen wurden in der Bewertung der Unteren Naturschutzbehörde zum Vorkommen der Grünen Keiljunger und des Eisvogels getroffen? Der LDS liegen bis jetzt nur Kurzeinschätzungen der unteren Naturschutzbehörde (uNB) zum Eisvogel (Schreiben der uNB vom 22. Januar 2015) sowie zur Grünen Keiljungfer (Schreiben der uNB vom 14. November 2014 und 21. November 2014) vor. Hinsichtlich des Eisvogels äußerte die untere Naturschutzbehörde, „... dass im Bereich des 1. Bauabschnitts keine geeigneten Brutmöglichkeiten existieren (keine Verluste von genutzten oder potenziell geeigneten Brutplätzen), dass baubedingt keine erheblichen Störungen entstehen und dass es zu keiner erheblichen Einschränkung der Nahrungsaufnahme kommt...“. Hinsichtlich der Grünen Keiljungfer äußerte die uNB, dass es zur Tötung von Larven kommen könne, was für das individuenbezogene Tötungsverbot gemäß §44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) relevant sein könne. Auch das Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG könne relevant sein. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage Drs. 6/820 ergänzend verwiesen. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Frage 4: Sind der Landesdirektion Sachsen die veröffentlichten Kartierungen der Vorkommen des Eisvogels (Monitoringbericht Stadt Leipzig 2014) und der Grünen Keiljungfer (Faltblatt der Stadt Leipzig zum Auwaldtier des Jahres) an dem genannten Gewässerabschnitt an der Pleiße bekannt? Die genannten Unterlagen sind der LDS bekannt. Frage 5: Wurde mit den Arbeiten an der Gewässersohle schon Ende 2014 begonnen oder handelte es sich - wie in der lokalen Presse berichtet -nur um Entrümplungsarbeiten? Die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH als Projektträgerin des Vorhabens sowie das Kommunale Forum Südraum Leipzig als Vorhabenträger haben der LDS jeweils mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 den Beginn der Arbeiten angezeigt. In welchem Umfang der Planfeststellungsbeschluss durch die Vorhabenträgerin bis zur vorübergehenden Einstellung der Bauarbeiten Mitte Dezember im Detail bereits umgesetzt wurde, ist nicht überwacht worden. Allerdings setzt die vorübergehende Einstellung der Bauarbeiten im Gewässerbett durch den Vorhabenträger bereits rein begrifflich den Beginn der planfestgestellten Arbeiten voraus. Ob bei diesen Arbeiten - wie in der lokalen Presse berichtet - auch Unrat aus der Pleiße entfernt wurde, ist dabei nicht von Belang. Auf die Ausführungen zu Frage 2 wird ergänzend verwiesen. Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Seite 3 von 3