STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andrö Wendt, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/11040 Thema: Integrationsleistungen und Familiennachzug seit 2010 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Ausländer kamen im Rahmen des Familiennachzugs seit 2010 nach Sachsen? [Bitte aufschlüsseln nach Jahreszahl und ferner nach Gruppen wie folgt: a) Familiennachzug nach § 28 AufenthG zu Deutschen b) Familiennachzug nach § 29 AufenthG zu Ausländern c) Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG d) Kindernachzug nach § 32 AufenthG e) Sonstige Fälle, die von a -d) nicht erfasst werden] Zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. Juni 2017 wurde in Sachsen an insgesamt 31.519 Personen erstmals eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt. Die Aufschlüsselung nach Jahren ist der Tabelle zu entnehmen: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/37/50 Dresden, 17. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STER1UM DES INNERN Jahr 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 I. HJ 2017 Anzahl 3.667 3.118 4.279 3.961 3.893 4.184 5.150 3.297 Quelle: Landesdirektion Sachsen Von einer weiteren Aufschlüsselung in Gruppen entsprechend den Buchstaben a) bis e) der Fragestellung wird durch die Staatsregierung abgesehen. In der Statistik der Landesdirektion Sachsen über die Anzahl der erteilten Aufenthaltserlaubnisse wird nur die Erteilung aus familiären Gründen nach dem Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes erfasst, nicht aber nach einzelnen Rechtsgrundlagen des Familiennachzuges (z. B. Ehegattennachzug zu Ausländern nach § 29 i. V. m. § 30 AufenthG). Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Sächs- VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung der Frage die Arbeitsund Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Statistisch werden die erfragten Daten nicht erfasst. Eine elektronische Auswertung des Ausländerzentralregisters nach dem Datum der Erteilung und der Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels aus familiären Gründen ist durch Stellen im Verantwortungsbereich des Freistaates Sachsens nicht möglich. Es müssten über 31.500 Akten zu den Personen, denen zwischen 2010 und dem 1. Halbjahr 2017 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt wurde, händisch ausgewertet werden. Hierfür ist pro Akte ein Gesamtaufwand von durchschnittlich zehn Minuten zu veranschlagen: Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von über 650 Arbeitstagen. Die Staatsregierung kam bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass angesichts der Aktenmenge dieser Aufwand innerhalb der für die Beantwortung der Kleine Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne eine Gefährdung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit sowie der sonstigen Aufgabenwahrnehmung nicht leistbar ist. Frage 2: Wie viele der Ausländer aus Ziffer 1 haben Integrationskurse besucht? (Bitte wie in Ziffer 1 aufschlüsseln) Der Staatsregierung liegen dazu keine detaillierten Kenntnisse vor. Die der Staatsregierung vorliegenden Berichte zur Integrationskursgeschäftsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beinhalten die geforderten Spezifikationen nicht. Von einer weiteren Aufschlüsselung nach Gruppen entsprechend der Aufteilung in Frage 1 Buchstaben a) bis e) wird abgesehen. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 4 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn für die Erfassung der Integrationskursteilnehmer und -absolventen ist das BAMF zuständig. Frage 3: Wie viele der Ausländer aus Ziffer 1 beziehen Sozialleistungen? (Bitte wie in Ziffer 1 aufschlüsseln) Für den Bezug von Landeserziehungsgeld können nur die Berechtigten mit Familiennachzugstiteln insgesamt für das jeweilige Kalenderjahr ermittelt werden. Eine Aufschlüsselung nach Gruppen entsprechend der Aufteilung in Frage 1 Buchstaben a) bis e) ist nicht möglich. Bezug von Landeserziehungsgeld Jahr Berechtigte Titel Beschreibung 2010 62 Familiennachzug (§§ 28 - 36 AufenthG) 2011 93 Familiennachzug (§§ 28 - 36 AufenthG) 2012 111 Familiennachzug (§§ 28 - 36 AufenthG) 2013 130 Familiennachzug (§§ 28 - 36 AufenthG) 2014 132 Familiennachzug (§§ 28- 36 AufenthG) 2015 158 Familiennachzug (§§ 28 - 36 AufenthG) 2016 151 Familiennachzug (§§ 28- 36 AufenthG) 2017 133 Familiennachzug (§§ 28 - 36 AufenthG) Bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II oder auch anderen Beziehern von Sozialleistungen im Kontext der Bundesagentur für Arbeit wird nicht statistisch auswertbar hinterlegt , inwieweit es sich um einen Familiennachzug handelt. Für die Sozialleistungen Kindergeld und Kinderzuschlag ist statistisch nicht darstell- und auswertbar, inwieweit ein Bezieher oder Antragsteller dieser Leistungen in den Kontext des Familiennachzuges eingebunden ist. In den Sozialstatistiken des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen wird keine Angabe zum Familiennachzug erfasst. Daher sind keine derartigen Auswertungen möglich. Frage 4: Wie viele der Ausländer aus Ziffer 1 haben welchen Bildungsabschluss? (Bitte wie in Ziffer 1 aufschlüsseln) Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Es liegen zum Fragegegenstand keine belastbaren und auswertbaren Erkenntnisse über Bildungsabschlüsse von Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt wird, vor. Eine statistische Erfassung der Bildungs- und Berufsqualifikationen durch die Ausländerbehörden erfolgt nicht. Die Bundesagentur für Arbeit verfügt hierzu ebenfalls nicht über Erkenntnisse, da der Aufenthaltstitel aus familiären Gründen nach Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berech- Freistaat SACHSEN Seite 3 von 4 STAATSNIINISTERDJIVI DES INNERN Freistaat SACHSEN tigt und keiner Zustimmung der Arbeitsverwaltung bedarf. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung der Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Insoweit wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen. Frage 5: Wie viele der Ausländer aus Ziffer 1 haben mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit erworben? (Bitte soweit möglich nach Gruppen wie in Ziffer 1 aufschlüsseln) Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Bei der Einbürgerung wird statistisch nicht erfasst, mit welchem Aufenthaltstitel sich die Person vor der Einbürgerung in Deutschland aufgehalten hat. Mit der Einbürgerung werden eingebürgerte Personen in den Registern als Deutsche erfasst. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Sächs- VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung der Frage die Arbeitsund Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Es müssten die Akten aller zwischen 1. Januar 2010 und 30. September 2017 eingebürgerten 8.940 Personen händisch ausgewertet werden. Hierfür ist pro Akte ein Gesamtaufwand von wenigstens zehn Minuten zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von über 186 Arbeitstagen. Die Staatsregierung kam bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit /der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass angesichts der Aktenmenge dieser Aufwand innerhalb der für die Beantwortung der Kleine Anfrage zur Verfügunü stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne eine Gefährdung der Funktionsund grbeitsfähigkeit sowie der sonstigen Aufgabenwahrnehmung nicht leistbar ist. Mit ffeuntlichen Grüßen Markus Ulbig Seite 4 von 4 2017-11-17T09:08:55+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes