STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier, Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/11042 Thema: Abschiebung einer Frau mit ihren acht Kindern nach Kosovo Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Gemäß einer Meldung des mdr Sachsen vom 19.10.2017 wurde in der Nacht vom 18. zum 19. Oktober 2017 eine Mutter mit acht Kindern nach Kosovo abgeschoben." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Um welche Uhrzeit wurde die Familie zum Vollzug der Abschiebung aus ihrer Wohnung abgeholt? Die Familie wurde 23:30 Uhr abgeholt. Frage 2: Wurden zum Vollzug der Abschiebung einzelne Familienmitglieder gefesselt, wenn ja, aus welchem Grund? (Bitte unter Angabe der Rechtsgrundlage sowie Alter und Geschlecht der gefesselten Personen .) Einem 17 -jährigen männlichen Familienangehörigen wurde eine Plastikhandfessel angelegt. Die Fesselung erfolgte auf der Grundlage der §§ 30 bis 32 des Sächsischen Polizeigesetzes. Sie war erforderlich, weil sich die Person der Abschiebung entziehen wollte. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/37/49 Dresden, 17. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Frage 3: Wie lange hielt sich die Familie bereits in Deutschland auf und wie kann deren Integrationsstand beurteilt werden? Die Eheleute reisten im Januar 2015 mit sieben Kindern ins Bundesgebiet ein. Es lagen Integrationsbemühungen der Familie wie Schul- bzw. Kindergartenbesuch der Kinder sowie Arbeitsplatzsuche des Familienvaters vor. Dennoch war Letzterer nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern und wird das auf absehbare Zeit nicht sein. Der Ehemann und zwei Söhne der Familie wurden im Bundesgebiet mehrfach straffällig. Diese Straftaten belegen einen Mangel an Rechtsbewusstsein und eine Missachtung der gesellschaftlichen Normen, Werte und der geltenden Rechtsordnung. Frage 4: Hatte die Familie oder einzelne Familienmitglieder ein Verfahren vor der Härtefallkommission angestrengt, wenn ja, mit welchem Ergebnis? Die Familie konnte kein Verfahren vor der Härtefallkommission anstrengen. Nach § 4 Abs. 1 der Sächsischen Härtefallkommissionsverordnung wird die Härtefallkommission ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Härtefallanträge können nur durch ein Mitglied der Sächsischen Härtefallkommission gestellt werden. Der Fall der zehnköpfigen Familie wurde von einem Mitglied der Härtefallkommission eingebracht. Aufgrund eines Beschlusses der Sächsischen Härtefallkommission vom 18. August 2016 ordnete das Sächsische Staatsministerium des Innern die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes für die gesamte Familie an. Aufgrund vorliegender Straftaten des Ehemannes und Familienvaters wurde die Anordnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse widerrufen. Frage 5: Hatte die Familie oder einzelne Familienmitglieder ein Verfahren vor dem Petitionsaugschuss des Sächsischen Landtages anhängig, wenn ja, mit welchem Erg eb n iß? BeireetitAnsausschuss des Sächsischen Landtages ist ein Petitionsverfahren anhängig . eine gntscheidung liegt bisher nicht vor. Mit Uhunblichen Grüßen U I Ma us Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2017-11-17T09:09:56+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes