STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/11045 Thema: Polizeieinsatz anlässlich der Abschiebung einer Mutter und ihrer acht Kinder vom 18. auf den 19. Oktober 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Gegen den Vollzug der Abschiebung einer Frau und ihrer acht Kinder in den Kosovo protestierten in der Nacht 18./19. Oktober 2017 zirka 25 Personen. Beim Polizeieinsatz soll es zu Verletzungen von Protestierenden gekommen sein." Namens und im Auftrag der Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Beamtinnen welcher Polizeieinheiten waren in der Nacht der Abschiebung am Vollzug der Maßnahme beteiligt? Die Einsatzkräfte schlüsseln sich wie folgt auf: Dienststelle Anzahl Einsatzkräfte Polizeidirektion Dresden 32 Präsidium der Bereitschaftspolizei 23 Frage 2: Wurden Personen, insbesondere Mitglieder der abgeschobenen Familie , im Zuge der Maßnahme gefesselt und in welchem Alter befanden die Gefesselten sich am Tag der Abschiebung? Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/11042 verwiesen. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/38/81 Dresden, 20. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Frage 3: Wurden Demonstranrinnen durch Beamtinnen der Polizei verletzt und wie verhält sich dies mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz? Es liegen Erkenntnisse zu einer verletzten Person im Zusammenhang mit einer Anzeige wegen des Verstoßes gegen den § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ) vor. Frage 4: Warum haben sich Beamtinnen der Polizei gegenüber einem anwesenden Journalisten trotz § 8 SächsPolG auf dessen Verlangen nicht ausgewiesen obwohl der anwesende Journalist unmittelbar durch die Maßnahme betroffen war, in dem Sinne, als dass er in seinem Recht auf Versammlungs- und Pressefreiheit eingeschränkt wurde und die Maßnahme insofern beendet war als dass die Familie bereits abtransportiert war? Gemäß § 8 Polizeigesetz des Freistaats Sachsen besteht eine Ausweispflicht nur gegenüber Personen, welche von einer polizeilichen Maßnahme betroffen sind. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass Journalisten durch Einsatzkräfte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit behindert wurden. Frage 5: Warum haben die Beamtinnen der Polizei den anwesenden Mitarbeiter des Sächsischen Flüchtlingsrats e.V. nicht mit dem*der Einsatzleiterin sprechen lassen obwohl der Mitarbeiter ausdrücklich betont hatte, dass in der Härtefallkommission zum Fall der Familie noch Klärungsbedarf besteht und dies auch begründet hat? Der Eii t atzleiter war vor Ort bei den Maßnahmen der Vorbereitung und Verbringung der ab uschiebenden Familie in den Räumlichkeiten der Wohnung gebunden. Darüber hinau gibVes für die Forderung nach einem Gespräch mit einem Einsatzleiter der Polizei k ne gesetzliche Grundlage. Mit frAuntIlichen Grüßen Makus. Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2017-11-21T08:14:00+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes