STAATSMIN1STERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/11047 Thema: Weigerung über die Ausstellung der Aufenthaltsgestattung durch Ausländerbehörden Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Gemäß § 63 AsylG ist die Aufenthaltsgestattung Menschen innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrer Asylantragstellung auszustellen. In Dresden verweigerte die Ausländerbehörde in mindestens einem Fall die Ausstellung der Aufenthaltsgestattung. In mindestens einem weiteren Fall zog sie die Aufenthaltsgestattung vor deren Fristablauf wieder ein. Ersetzt wurde die Aufenthaltsgestattung in beiden Fällen durch eine ,Bescheinigung über den Aufenthalt ohne Dokumente'. In den Drs. 6/9127 und 6/10352 hat die Landesregierung bereits angegeben , dass die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60 a Abs. 4 AufenthG durch alternative Dokumente, die das Aufenthaltsgesetz nicht vorsieht, ersetzt wird." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Zu den dieser Kleinen Anfrage vorangestellten Ausführungen wird unter Verweis auf die Antworten der Staatsregierung auf die Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/9127 und 6/10352 ausdrücklich klargestellt, dass die Staatsregierung angegeben hat, dass für jede Person, deren Abschiebung ausgesetzt ist, eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung ) ausgestellt wird. Die Aussage in den vorangestellten Ausführungen, die Duldung werde durch alternative Dokumente ersetzt, die das Aufenthaltsgesetz nicht vorsieht, ist somit nicht zutreffend. Freistaat SAC1-I SEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/37/51 Dresden, 20. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 1: Mit welcher Begründung verweigert beziehungsweise entzieht die Ausländerbehörde Dresden und etwaige weitere Ausländerbehörden die Aufenthaltsgestattung und wie verhält sich diese Praxis in Hinblick auf die Rechtsgrundlage gemäß § 63 AsylG? Die Aufenthaltsgestattung entsteht nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) per Gesetz ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Abs. 1 AsylG. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Über diese gesetzliche Aufenthaltsgestattung wird nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 AsylG eine Bescheinigung ausgestellt. Diese Bescheinigung ist strikt von der Aufenthaltsgestattung zu unterscheiden. Die gesetzliche Aufenthaltsgestattung erlischt von Gesetzes wegen unabhängig von der konkreten Befristungsdauer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung in den Fällen des § 67 AsylG. Im Falle des gesetzlichen Erlöschens der Aufenthaltsgestattung soll die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Abs. 4 AsylG eingezogen werden. Weder die Landeshauptstadt Dresden noch die übrigen Ausländerbehörden verweigern das per Gesetz entstehende Recht auf eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG oder entziehen dieses Recht nach § 67 AsylG. Sie sind jedoch entsprechend der Regelung des § 63 AsylG für die Ausstellung und den Einzug der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zuständig. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist für die Erstausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung das BAMF zuständig, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer (Erst -)Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Bescheinigung ist in diesem Fall innerhalb von drei Arbeitstagen durch das BAMF auszustellen . Im Übrigen ist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 AsylG die Ausländerbehörde für die Erstausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat. In diesen Fällen ist der Ausländer bei der Asylantragstellung durch das BAMF aufzufordern, innerhalb der Frist von drei Arbeitstagen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 AsylG bei der zuständigen Ausländerbehörde die Erstausstellung der Bescheinigung zu beantragen. Die nach § 63 Abs. 1 AsylG bestimmte Frist von drei Arbeitstagen gilt nur bei anfänglicher Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach der förmlichen Asylantragstellung beim BAMF. Bei der Verlängerung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung greift diese Frist hingegen nicht. Die Ausländerbehörden haben mitgeteilt, dass in der Regel das BAMF die Aufenthaltsgestattung nach der Asylantragstellung ausstellt. Bei der Zuweisung in den Landkreis bzw. in die Kreisfreie Stadt ist fast jeder Asylbewerber bereits im Besitz einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. In den Fällen, in denen die Ausländerbehörde für die Erstausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zuständig ist, wird diese fristgerecht ausgestellt. Seite 2 von 5 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN In dem in der Kleinen Anfrage geschilderten Fall handelte es sich um einen Asylbewerber , der der Landeshauptstadt Dresden im September 2017 zugewiesen wurde und im Besitz einer vom BAMF ausgestellten Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG war. Bei der Vorsprache des Asylbewerbers außerhalb des Termins wurde die ihm vom BAMF ausgestellte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung von der Ausländerbehörde vorübergehend zum Zweck der Bearbeitung der Wohnsitzauflage einbehalten. Dafür wurde ihm übergangsweise eine formlose „Bescheinigung über den Aufenthalt ohne Dokumente" mit der zutreffenden Wohnsitzauflage ausgestellt . Diese Bescheinigung ist im Aufenthaltsgesetz zwar nicht vorgesehen, für den Asylbewerber besteht aber ein erkennbares praktisches Bedürfnis. Die Ausländerbehörde des Landkreises Leipzig teilte mit, dass sie Asylbewerbern bis zur Klärung des Anspruchs auf die Verlängerung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder bei Überlastung der Ausstellkapazität durch hohen Kundenandrang eine „Hinterlegungsbescheinigung" ausstellt, die belegt, dass der Asylbewerber wegen der Verlängerung der Bescheinigung der Aufenthaltsgestattung vorgesprochen hat und diese noch in Bearbeitung ist. Frage 2: Auf welche Annahmen stützte sich die polizeiliche Gefahrenprognose, welche Maßnahmen wurden in diesem Zusammenhang ergriffen und wie viele Polizeieinsatzkräfte waren auf dieser Basis im Einsatz (bitte nach Einheiten und Dienststellen aufschlüsseln sowie Zahl der zivilen Beamtinnen angeben)? Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen, da sich ihr Sinn im Rahmen dieser Kleinen Anfrage nicht erschließt. Die Frage steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit den vorangestellten Ausführungen oder den sonstigen Fragen dieser Kleinen Anfrage. Es besteht auch kein Sachzusammenhang zu den in den vorangestellten Ausführungen angegebenen Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/9127 und 6/10352. Frage 3: Werden über die Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) sowie über die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung weitere, durch das Aufenthaltsgesetz vorgesehene, aufenthaltsrechtlichen Dokumente durch alternative Dokumente, wie in den Drs. 6/9127 und 6/10352 aufgeführt, ersetzt? Unter Verweis auf die Vorbemerkung sowie auf die Antworten der Staatsregierung auf die Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/9127 und 6/10352 wird nochmals betont, dass weder die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) noch die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder andere im Aufenthaltsgesetz vorgesehene aufenthaltsrechtliche Dokumente durch die Ausländerbehörden ersetzt werden. Die Ausländerbehörden stellen in den Fällen des Verlusts aufenthaltsrechtlicher Bescheinigungen oder in den Fällen, in denen die Bearbeitungsdauer dies erforderlich macht, im Interesse des Ausländers vorübergehend die in der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs. 6/9127 benannten Bescheinigungen (Bescheinigung über den Verlust, Bescheinigung über den Aufenthalt ohne Dokumente, Hinterlegungsbescheinigung ) aus. Ferner besteht für anerkannte Asylbewerber, für Ausländer mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiären Seite 3 von 5 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG eine Gesetzeslücke. Für diese Personen gilt nach § 25 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) der Aufenthalt nach Bestandskraft der Entscheidung des BAMF bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetz als erlaubt . Jedoch ist für diese gesetzliche Erlaubnisfiktion keine Bescheinigung im Aufenthaltsgesetz vorgesehen. Um den Zeitraum der gesetzlichen Erlaubnisfiktion bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels im Interesse der Ausländer bescheinigen zu können, stellen die Ausländerbehörden die formlose „Bescheinigung über die Erlaubnisfiktion gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 3, 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG" aus. Frage 4: Unter welchen Bedingungen wird die Aufenthaltsgestattung erstmals oder erneut gewährt wenn ein Mensch einmal eine „Bescheinigung über den Aufenthalt ohne Dokumente" oder etwaige andere, alternative Dokumente erhalten hat? Zur Entstehung der Aufenthaltsgestattung als gesetzliches Recht für den Aufenthalt nach § 55 AsylG wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen. Die Entstehung der Aufenthaltsgestattung als gesetzliches Aufenthaltsrecht ist nicht von der Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG abhängig. Im Übrigen wird die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wieder ausgehändigt, wenn der vorübergehende Grund, z. B. bei Neuausstellung bei Verlust oder Bearbeitungszeit für eine Änderung der Bescheinigung, wieder weggefallen ist. Frage 5: Über welchen Zeitraum haben Menschen im Asylverfahren kein weiteres Dokument außer die „Bescheinigung über den Aufenthalt ohne Dokumente" oder etwaige andere, alternative Dokumente bisher maximal vorweisen können beziehungsweise hat die Staatsregierung Erkenntnisse darüber, ob die Aufenthaltsgestattung länger als drei Arbeitstage verweigert beziehungsweise entzogen wurde ? Die Landeshauptstadt Dresden hat mitgeteilt, dass sich der Zeitraum, für den eine „Bescheinigung über den Aufenthalt ohne Dokumente" ausgestellt wird, nach dem jeweiligen Einzelfall bestimmt. Die Ausländerbehörde ist bestrebt, einen Zeitraum von vier Wochen nicht zu überschreiten. Dies kann jedoch im Einzelfall durch individuelle Umstände oder besondere Ergebnisse, wie in dem in Frage 1 zugrunde liegenden Fall, auch länger sein. Im Landkreis Leipzig wird dem Ausländer eine „Hinterlegungsbescheinigung " in der Regel nur für einen begrenzten Zeitraum von ein bis höchstens zwei Wochen erteilt. Der Vogtlandkreis und die Stadt Leipzig stellen bei Verlust der Aufenthaltsgestattung hierüber eine Bescheinigung aus, die in der Regel nach vier Wochen bzw. zu einem vereinbarten Termin wieder einbehalten wird. Dem Betreffenden wird dann eine neue Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG ausgestellt. Seite 4 von 5 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Die üb irgen Ausländerbehörden haben mitgeteilt, dass während des Asylverfahrens neben den Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG keine weitern Becheinigungen ausgestellt werden. Im 0 ' rigepi wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen. 1 1Mit f eunillichen Grüßen Markus Ulbig Seite 5 von 5 2017-11-21T08:16:42+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes