STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/11052 Thema: Sicherstellung und Vernichtung von Waffen, Munition, Sprengstoffen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Waffen, Kriegswaffen, Munition und welche Menge Sprengstoff wurden in Sachsen im Jahr 2017 von welcher Behörde sichergestellt ? (Bitte Angaben nach Typisierung und Menge!) Die im Verwaltungsweg sichergestellten Gegenstände sind in der Anlage 1 dargestellt. Für die im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren sichergestellten Gegenstände wird von einer Beantwortung der Frage abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktionsund Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/38/85 Dresden, 21. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Die sächsische Polizei führt keine statistisch bzw. recherchetechnisch auswertbaren Datensammlungen über die Sicherstellung, Beschlagnahme oder Einziehung von Gegenständen jeglicher Art, unabhängig vom Anlass oder dem Ort. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten insofern alle Ermittlungsverfahren des abgefragten Zeitraumes (allein in den ersten drei Monaten des Jahres 2017 waren dies über 70.000 Fälle) händisch im Sinne der Fragestellung ausgewertet werden. Ein Zeitansatz lässt sich bei der Vielzahl der Straftaten im angefragten Zeitraum seriös nicht abschätzen, der Aufwand wäre jedoch immens. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 2: Was geschieht mit in Sachsen sichergestellten Waffen, Kriegswaffen, Munition und Sprengstoffen nach der Sicherstellung und welcher weiteren Verwendung werden diese zugeführt? Die im Rahmen von Verwaltungsverfahren sichergestellten Waffen und Munition werden behördlich registriert und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens entweder bei der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde oder je nach Vereinbarung bei einer Polizeidienststelle aufbewahrt. Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens werden Waffen und Munition regelmäßig dem Polizeiverwaltungsamt /Fachdienst Kampfmittelbeseitigung zur Vernichtung übergeben. In seltenen Fällen wurden Gegenstände zur Ergänzung der Waffen- und Lehrmittelsammlung beim Landeskriminalamt oder zur Ergänzung von Lehrmittelsammlungen für Schulungszwecke innerhalb der Polizei verwendet. Die im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren sichergestellten Schusswaffen und Munition werden als Asservat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfasst und bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung bzw. bis zur endgültigen Einstellung des Verfahrens in den Waffenkammern der örtlichen Polizeidienststellen aufbewahrt. Alle übrigen unter das Waffengesetz fallenden Gegenstände werden bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder je nach Vereinbarung bei der örtlichen Polizeidienststelle aufbewahrt . Nach Abschluss der Verfahren werden die Gegenstände regelmäßig dem Polizeiverwaltungsamt/ Fachdienst Kampfmittelbeseitigung zur Vernichtung übergeben. Die Verwertung und Vernichtung von Jagdwaffen und -munition, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, bestimmt sich nach § 69 Abs. 1 der Strafvollstreckungsordnung . Werden bei Überwachungsmaßnahmen Sprengstoffe in einem Lager festgestellt, das nicht den sprengstoffrechtlichen Anforderungen entspricht und ein Sicherheitsrisiko darstellt, werden die Sprengstoffe auf Kosten des Verursachers in ein genehmigtes Lager verbracht. Seite 2 von 4 STAATSMINISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Fundmunition wird von Räumstellen oder Einzelfundstellen durch das Polizeiverwaltungsamt /Fachdienst Kampfmittelbeseitigung in Abhängigkeit von der Transportfähigkeit abtransportiert oder vor Ort vernichtet. Explosionsgefährliche Stoffe, die in einem Ermittlungsverfahren als Sachbeweis von Bedeutung sein können, werden durch das Landeskriminalamt übernommen und bis zu einer staatsanwaltschaftlichen Entscheidung über den Verbleib verwahrt. Nach Verfahrensabschluss erfolgt weisungsgemäß regelmäßig entweder eine Wiederherausgabe an einen Berechtigten oder eine sprengtechnische Vernichtung. Frage 3: Welche Behörden sind für die Maßnahmen gemäß Frage 2 zuständig? Für Maßnahmen nach dem Waffenrecht sind die Kreispolizeibehörden zuständig. Für Maßnahmen nach der Strafprozessordnung sind die Staatsanwaltschaften bzw. der Polizeivollzugsdienst zuständig. Für die Verwertung und Vernichtung von Gegenständen, die unter das Waffengesetz fallen und die im Strafverfahren rechtskräftig oder formlos eingezogen wurden, ist die Landesdirektion Sachsen zuständig. Die Landesdirektion Sachsen ist darüber hinaus zuständig für die Überwachung von gewerblichen Firmen, die auf Räumstellen, die nicht der Bergaufsicht unterliegen, Fundmunition im Sinne des Sprengstoffgesetzes aufsuchen, freilegen und bergen. Das Oberbergamt ist in analoger Weise zuständig für Räumstellen, die der Bergaufsicht unterliegen. Werden im Rahmen polizeilicher Maßnahmen gewahrsamslose explosionsgefährliche Stoffe sichergestellt (zum Beispiel als Wirkladung in Fundmunition) so erfolgt eine Übergabe an das Polizeiverwaltungsamt/Fachdienst Kampfmittelbeseitigung. Sind andernfalls mit der Feststellung explosionsgefährlicher Stoffe Maßnahmen im Sinne der Strafprozessordnung verknüpft, erfolgt eine Übernahme durch das Landeskriminalamt . Frage 4: Wie viele in Sachsen im Jahr 2017 sichergestellten Waffen, Kriegswaffen, Munition und welche Mengen Sprengstoff wurden den Maßnahmen gemäß Frage 2 unterzogen ? (Bitte aufschlüsseln nach Typisierung wie Frage 1, Mengen, Maßnahmen und durchführender Behörde!) Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier insoweit der Fall, als der Vollzug des Kriegswaffenkontrollgesetzes nicht in die Zuständigkeit der Länder fällt. Die im Verwaltungsweg sichergestellten Gegenstände sind in der Anlage 2 dargestellt. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SAC1-I SEN Für die im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren sichergestellten Gegenstände wird von einer Beantwortung der Frage abgesehen. Auf die Begründung in der antwort auf die Frage 1 wird verwiesen. Frage 5: Wie viel Fundmunition, Bomben, Granaten und Sprengstoffe aus dem ersten und zweiten Weltkrieg wurden in Sachsen im Jahr 2017 sichergestellt und vernichtet? Folgende Kampfmittel wurden bis 20. Oktober 2017 nach Auskunft des Polizeiverwaltungsamtes /Fachdienst Kampfmittelbeseitigung aufgefunden: - Abwurfmunition (Bomben): 3.903,20 kg - Artilleriemunition (Granaten): 100.352,50 kg - Nahkampfmittel: 6.181,50 kg - Sprengstoffe: 275,37 kg Folgende Kampfmittel wurden bis 20. Oktober 2017 nach Auskunft des Polizeiverwaltungsamtes /Fachdienst Kampfmittelbeseitigung vernichtet: rnichtung nicht transportfähiger Fundmunition durch Sprengarbeiten: 2.187,68 kg - 'fernicj4tung von transportfähiger und gelagerter Fundmunition mittels thermischer erni htungsanlage: ca. 48.500,00 kg (erfasste Größe aus durchschnittlichem urcIisatz ermittelt) Mit Ifreuridlichen Grüßen ‘ L ' Mekus Ulbig Anlagen: 2 Seite 4 von 4 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/11052 Sicherstellungen in 2017 (Stand 20.10.2017) erlaubnispflichtige Waffen (und Waffenteile) erlaubnisfreie Waffen (und Waffenteile) Munition (in Stück) Sprengstoff (Art und Menge) Stadt Chemnitz 51 4 19.889 - Erzgebirgskreis 12 - 2.822 - Landkreis Mittelsachsen - - - - Landkreis Zwickau - - - - Vogtlandkreis 30 - 906 Schwarzpulver (2 Behälter; Menge wurden nicht gewogen) Stadt Dresden - - - - Landkreis Görlitz - - - - Landkreis Meißen 2 14 67 Schwarzpulver (ca. 1,2 kg) Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge 18 2 2.093 - Landkreis Bautzen - - - - Stadt Leipzig - - - - Landkreis Leipzig 2 9 520 - Landkreis Nordsachsen - - - - Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/11052 Vernichtung, Verkauf und sonstige Verwertung in 2017 (Stand 20.10.2017) erlaubnispflichtige Waffen (und Waffenteile) erlaubnisfreie Waffen (und Waffenteile) Munition (in Stück) Sprengstoff (Art und Gramm) Vernichtung Verkauf Sonst . Vernich-tung Verkauf Sonst. Vernichtung Verkauf Sonst. Vernichtung Verkauf Sonst. Stadt Chemnitz - - - - - - - - - - - - Erzgebirgskreis - - - - - - - - - - - - Landkreis Mittelsachsen - - - - - - - - - - - - Landkreis Zwickau - - - - - - - - - - - - Vogtlandkreis 1 - - - - - 418 - - - - - Stadt Dresden - - - - - - - - - - - - Landkreis Görlitz - - - - - - - - - - - - Landkreis Meißen - - - - - - - - - - - - Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge - - - 130 - - - - - - - - Landkreis Bautzen - - - 53 - - - - - - - - Stadt Leipzig - - - - - - - - - - - - Landkreis Leipzig - - - - - - - - - - - - Landkreis Nordsachsen 3 - - 3 - - 128 - - - - - 2017-11-23T08:54:26+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes