STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/11054 Thema: Kritische Infrastrukturen und Blackout Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Unter der Überschrift ,Netzbetreiber simulieren in Sachsen den Blackout — Krisenforscher: ,Sorge vor Panik" ist auf Ivz-online.de unter dem Datum des 14. September 2014 zu lesen: ,Krisenforscher Frank Roselieb, Direktor des Kieler Instituts für Krisenforschung, erklärt im Interview die größten Risiken eines Blackouts — und was im Notfall zu tun ist ... ,Deutschland ist insgesamt sehr gut auf Notlagen vorbereitet — viel besser als andere Länder der Welt. Wir haben gute und erprobte Notfallpläne und sind in Europa stark vernetzt. Das wiederum kann aber auch gefährlich werden, wenn Dominoeffekte auftreten. Wenn in einem Land ein Problem auftritt und es sich Strom aus einem anderen Netz holt, dann bricht im Extremfall auch dort das Netz zusammen." (Quelle: http://www.lvz.de/Mitteldeutschland/News/Netzbetreibersimulieren -in-Sachsen-den-Blackout-Krisenforscher-Sorpe-vor-Panik, letzter Aufruf 19. Oktober 2017, 14.15 Uhr)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Infrastrukturen (u. a. Netze und Kraftwerksanlagen zur Energieversorgung , Netze und Anlagen für Telefonie- und Internetversorgung , Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge, soziale Einrichtungen und Behörden, Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeuge des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs sowie des Güterverkehrs, Anlagen und Einrichtungen der Nahversorgung sowie Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeuge der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes ) gelten als sogenannte sensible Infrastrukturen und für welche dieser Infrastrukturen bestehen im Freistaat Sachsen und auf welcher Ebene (Kommune, Landkreis, Freistaat) für welche Notfälle und Großschadensereignisse auf welcher Rechtsgrundlage Notfallpläne ? Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 38-1053/38/82 Dresden, 21. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERDJM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Welche Notfallplanung und Notfallvorsorge ist für die Infrastrukturen gemäß Frage 1 im Falle eines großflächigen Stromausfalls (Blackout) dahingehend getroffen , die Versorgungsleistung der betroffenen Infrastrukturanlagen und -einrichtungen weiter zu sichern und welcher Ebene (Kommune, Landkreis, Freistaat ) sind dafür welche Aufgaben und Kompetenzen auf welcher Rechtsgrundlage übertragen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Bei dem in der Frage verwendeten Begriff „sensible Infrastrukturen" wird davon ausgegangen , dass hiermit die bereits in der Überschrift dieser Kleinen Anfrage genannten sogenannten „Kritischen Infrastrukturen" (KRITIS) gemeint sind. Hierunter sind Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen zu verstehen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe , erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden (vgl. Bundesministerium des Innern: Nationale Strategie zum Schutz Kritischer Infrastrukturen). Die in der als Anlage beigefügten Übersicht aufgeführten KRITIS-Sektoren und zugehörigen Branchen, auf die sich Bund und Länder gemeinsam verständigt haben, gelten als „kritisch" im vorgenannten Sinne (auf die Internetseiten unter www.kritis.bund.de wird verweisen). Im Freistaat Sachsen sind die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden (uBRKB) u. a. für die Ermittlung gemeindeübergreifender Gefahrenpotentiale sowie für die Erstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen verantwortlich (§ 7 Absatz 1 Ziffer 6 und 12 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz — SächsBRKG). Entsprechend § 36 Absatz 1 Ziffer 2 und 5 SächsBRKG haben die uBRKB zur Vorbereitung auf den Eintritt von Katastrophen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere zu untersuchen , welche Katastrophengefahren drohen und dementsprechend allgemeine Katastrophenschutzpläne und — soweit erforderlich — besondere Alarm- und Einsatzpläne sowie externe Notfallpläne (für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen, soweit für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Absatz 5a Bundes-lmmissionsschutzgesetz ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist) zu erstellen und fortzuschreiben. Abgesehen von den externen Notfallplänen und den besonderen Alarm- und Einsatzplänen zum Schutz von Kulturgut sind die Planungen der uBRKB jedoch szenariospezifisch begründet („Waldbrand", „Hochwasser", „Stromausfall" usw.) und lassen sich deshalb nicht infrastrukturell zuordnen oder nach Branchen differenziert ausweisen. Lediglich die Hochschulkrankenhäuser und -kliniken sowie die Träger der Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen aufgenommen worden sind, haben die eigenen Alarm- und Einsatzpläne mit den uBRKB abzustimmen (§ 56 Absatz 1 SächsBRKG). Aus dem Vorgenannten lässt sich keine „Allzuständigkeit" des Katastrophenschutzes für die Notfallplanung und Notfallvorsorge für KRITIS ableiten. Grundsätzlich ist für die Sicherstellung der jeweiligen Versorgungsleistung der jeweilige Betreiber selbst zuständig . Dies umfasst auch die Aufstellung und Vorhaltung von Notfallplänen für verschiedene Szenarien. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich Seite 2 von 12 STAATSM1N1STER11JM DES INNERN Freistaat SACHSEN mehr als 80 Prozent der KRITIS in privaten Trägerschaften befinden und somit in diesem Rahmen nicht näher betrachtet werden können. Oberhalb der Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte lässt sich sektorenspezifisch für den Freistaat Sachsen folgendes feststellen: Sektor Informationstechnik und Telekommunikation (Branchen: Telekommunikation, Informationstechnik) Gemäß der „Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI- Gesetz" (BSI-Kritisverordnung — BSI-KritisV)1 vom 22. April 2016 werden Telekonnmunikationsinfrastrukturen entsprechend der zugehörigen Anlagenkategorie den kritischen Infrastrukturen zugeordnet. Im Wesentlichen werden ortsgebundene Zugangsnetze und Übertragungsnetze mit einer Mindestteilnehmerzahl von 100.000 zu den Kritischen Infrastrukturen gezählt sowie spezielle Dienste, die zur Funktionsfähigkeit des Netzwerks /Internets erforderlich sind, wie beispielsweise DNS-Server (Domain Name System ). Bezogen auf sogenannte DNS-Resolver liegt die Mindestanzahl von abfragenden IP-Adressen pro Tag bei 2,5 Millionen. Grundlage der genannten Verordnung ist das Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz) vom 17. Juli 2015. In diesem werden Betreiber Kritischer Infrastrukturen, also von Anlagen, die die genannten Schwellenwerte überschreiten, verpflichtet „[...] spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der zugehörigen Rechtsverordnung angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen [...]". Das Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen bildet im Falle eines Ausfalls den Rahmen zum Umgang mit solchen „Krisenfällen". Bereits präventiv sind Telekommunikationsunternehmen mit mehr als 100.000 Kunden zur Beteiligung an Planungen, Vorbereitungen und Übungen von Notfällen verpflichtet. Diese Verpflichtung ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), Post- und Telekommunikationsunternehmen Anordnungen zu erteilen , für deren Erfüllung das entsprechende Personal durch die Unternehmen zur Verfügung gestellt werden muss. Sektor Energie (Branchen: Elektrizität, Gas und Mineralöl) Ein strukturiertes Risiko- und Krisenmanagement kann mithilfe von technischen und organisatorischen Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen negative Folgen von Stromausfällen stark begrenzen. Besonders wichtig sind die organisationsübergreifenden Kooperationen und der Informationsaustausch zwischen staatlich und privatwirtschaftlich organisierten Akteuren. Die leitungsgebundene Energieversorgung erfolgt nach den Grundsätzen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnVVG). Aus der Systematik des EnWG ergibt sich, dass die Ge- 1 BSI: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Seite 3 von 12 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN währleistung der Versorgungssicherheit und die damit einhergehende Notfallplanung eigenverantwortlich den Energieversorgungsunternehmen (EVU) obliegen. Die Betreiber von Strom- und Gasversorgungsnetzen müssen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Verantwortung für ein angemessenes Sicherheitsniveau übernehmen und sich auf unvermeidbare Krisenfälle bestmöglich vorbereiten. Die EVU verfügen für Notsituationen über eigene Krisenstäbe und unternehmensinterne Notfall- bzw. Krisen- Managementsysteme. Der Staat erteilt den Betreibern nach Einschätzung der Erforderlichkeit konkrete Auflagen zur Verbesserung der Resilienz und Sicherheit der KRITIS. Die Funktionsfähigkeit der Energieversorgung ist insbesondere auch von einer intakten Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) abhängig. Dies gilt im Besonderen für einen sicheren Betrieb des Strom- und Gasversorgungsnetzes. Der IT- Sicherheitskatalog verpflichtet Strom- und Gasnetzbetreiber zur Umsetzung ITsicherheitstechnischer Mindeststandards, um sich u. a. besser gegen Cyber-Angriffe schützen zu können. Kernforderung ist die Etablierung eines Informationssicherheits-Managementsystems sowie dessen Zertifizierung bis zum 31. Januar 2018. Die Anforderungen des Sicherheitskatalogs sind unabhängig von der Größe oder der Anzahl der angeschlossenen Kunden von allen Netzbetreibern zu erfüllen, soweit diese über Systeme verfügen, die in den Anwendungsbereich des Sicherheitskatalogs fallen. Sollte es wider Erwarten zu einem großflächigem Stromausfall in Deutschland kommen , treten die gemäß Energiesicherungsgesetz (EnSiG) vorgeschriebenen kommunikativen und organisatorischen Abläufe zwischen BMWi, Bundesnetzagentur, Netzbetreibern , den Bundesländern und weiteren zu beteiligenden Akteuren in Kraft. Auf die Bundesnetzagentur kommt im Ernstfall die Aufgabe zu, als Lastverteiler zu agieren. Das EnSiG enthält die Ermächtigung, für den Fall einer Gefährdung oder Störung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung Maßnahmen zur Sicherung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu treffen. Auf diese Weise wird die Bundesregierung in die Lage versetzt, den vielfältigen Schwierigkeiten, wie sie im Falle einer Versorgungskrise für die Wirtschaft, aber vor allem auch für den öffentlichen und den privaten Bereich auftreten können, zu begegnen. Zu diesem Zweck ermöglicht der Ermächtigungskatalog des EnSiG vielfältige Krisenmaßnahmen, angefangen bei der Produktion von Gütern über die gesamte Transportkette bis hin zu deren Verwendung. Bevor die Bundesnetzagentur die Aufgabe des Lastverteilers übernimmt, müssen drei Eskalationsstufen durchlaufen werden. In den ersten beiden Eskalationsstufen 1 und 2 müssen die Übertragungsnetzbetreiber insbesondere markt- und netzbezogene Maßnahmen ergreifen, um eine Situation abzuwenden, in der eine Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Strom langfristig und flächendeckend unterbrochen ist. Die Eskalationsstufe 3 tritt erst dann ein, wenn diese vorangehenden markt- und netzbezogenen Maßnahmen der Netzbetreiber ausgeschöpft sind. Erst wenn dieses regulativ versagt, können durch Rechtsverordnung der Bundesregierung Vorschriften über Produktion, Transport, Verteilung, Abgabe, Bezug und Verwendung elektrischer Energie erlassen werden. Seite 4 von 12 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Nachdem die Bundesregierung den Krisenfall nach dem EnSiG festgestellt hat, übernimmt ein Krisenstab der Bundesnetzagentur die Aufgabe des Bundeslastverteilers. Ziel der Lastverteilung ist es, die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern. Die Bundesregierung entscheidet zudem darüber, ob die Elektrizitätssicherungsverordnung (EltSV) Anwendung findet. Die EltSV baut auf dem EnSiG auf, konkretisiert die Befugnisse der Lastverteiler und steckt den Handlungsrahmen fest. Die EltSV ermöglicht der Verwaltung Eingriffe in den gesamten Bereich der Gewinnung und Herstellung, des Bezugs, der Abgabe und der Verwendung von Strom. Dabei liegt der Fokus auf der Krisenbewältigung und der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs, nicht aber in der Krisenvorsorge. Sektor Transport und Verkehr (Branchen: Luftfahrt, See- und Binnenschifffahrt, Schienen - und Straßenverkehr, Logistik) Straßenverkehr Im Falle einer zivilen Katastrophe beim Gütertransport oder dem individuellen Straßenverkehr gibt es keine speziellen Planungen. Die konkret erforderlichen Maßnahmen, z. B. Sperrungen, hängen von Art und Ausmaß der Katastrophe ab. Bei einer angeordneten Einschränkung des Individualverkehrs sind erforderliche Verkehrsmittel , -anlagen und -einrichtungen, ebenso Personal vorzuhalten. Weitere notwendige Maßnahmen werden durch die Verkehrsunternehmen oder die Landkreise je nach Erfordernis getroffen. Solche Maßnahmen können die Verstärkung bestehender Linien, zusätzliche Fahrten, Veränderungen im Fahrplan o. ä. sein. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall können Maßnahmen zur Sicherung von Straßenverkehrsleistungen erforderlich werden. Ziel der Vorsorgeplanung ist es, die Transportmittel im staatlichen Interesse zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort in ausreichender Menge zur Verfügung zu haben. Zuständig sind Bund (sog. Transportorganisation Bund - TOB) und Länder (Transportorganisation Land - TOL). Die Bedarfsplanungen der Fahrzeuge für die TOL Sachsen liegen vor und sind mit den Bedarfsträgern (Bund, Streitkräfte) abgestimmt. In den unteren Straßenverkehrsbehörden existieren Sonderdateien zur Erfassung geeigneter Fahrzeuge. Im Auftrag des Freistaates Sachsen führt das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) die Auswahl der Transportunternehmen und -fahrzeuge aus, aktualisiert diese regelmäßig und berichtet dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) grundsätzlich jährlich . Aufgrund organisatorischer und technischer Umstrukturierungsmaßnahmen beim BAG ist die jährliche Berichterstattung bis voraussichtlich Anfang 2018 ausgesetzt. Mit Stand April 2015 (letzte weiterhin aktuelle Berichterstattung) sind ausreichend LKW und Sattelzüge für Sachsen behördenintern eingeplant und vorgemerkt (insgesamt 32 Firmen). Eisenbahnverkehr Im Bereich Eisenbahnen liegt die Zuständigkeit ausschließlich beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Befugnisse auf das Eisenbahn- Bundesamt übertragen hat. Kompetenzen des Freistaates Sachsen bestehen hier nicht. Seite 5 von 12 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACH SEN Binnenschifffahrt/Elbehäfen Für den Bereich Binnenschifffahrt/Elbehäfen enthält die Sächsische Hafenverordnung Regelungen zur Abwicklung des Güterverkehrs in den sächsischen Binnenhäfen. Diese gelten auch im Notstandsfall. So hat die Landesdirektion Sachsen als Hafenbehörde die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die dem Einzelnen oder dem Gemeinwesen durch den Verkehr oder Betrieb im Hafen drohen, abzuwehren sowie eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu verhüten. Dazu ordnet sie nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an. Auch dem Hafenbetreiber (Sächsische Binnenschifffahrt Oberelbe GmbH - SBO) obliegen bestimmte Rechte und Pflichten , so zum Beispiel die Sperrung des Hafens im Katastrophenfall. SBO hält als Beliehene für die Hafenbehörde Ölbindemittel und die Hafenbecken (Schutzhäfen) vor. Ölsperren hält die SBO derzeit nicht vor. Zusätzlich können von der SBO im Katastrophenfall Maschinen (z. B. Mobilbagger, Frontlader, Schwimmpontons), Flächen (z. B. Hubschrauberlandeplatz, Sandabfüllflächen, Plätze für Einsatzfahrzeuge, Hafenbecken [Schutzhafen]), eine Lagerhalle (für die Lagerung von gedeckt zu lagernden Sachen [sofern die Halle zu dem Zeitpunkt nicht anderweitig bereits genutzt wird]) sowie weitere Gebäude abgefordert werden. Luftfahrt Für die sächsischen Flughäfen gelten für den Katastrophenfall Anforderungen der Internationalen Zivilluftorganisation ICAO an die Notfallplanung und die Rettungs- und Feuerlöschsysteme. Das SMWA überwacht die Einhaltung der Anforderungen. Die Notfallpläne der Flughäfen beinhalten klare Handlungsalgorithmen für: - Luftfahrzeugnotmeldungen bis hin zu Luftfahrzeugunfällen mit Todesfolge, - terroristische Anschläge und Flugzeugentführungen, - Brände und Havarien am Flughafen sowie in dessen Umfeld, - Pandemiefälle und - Unfälle mit weitergehender Umweltgefährdung. Die Flughäfen sind verpflichtet, im Abstand von nicht mehr als zwei Jahren umfassende Katastrophenschutzübungen durchzuführen. Dabei wird anhand von simulierten Großschadensereignissen die Wirksamkeit der Notfallplanung einschließlich des Zusammenspiels mit den beteiligten externen Kräften, wie Rettungsdienste, örtliche Feuerwehren , Polizei und Hilfsorganisationen, geprobt. Sektor Gesundheit (Branchen: Medizinische Versorgung, Arzneimittel und Impfstoffe, Labore) Alle Krankenhäuser und ihre Träger, die im jeweils aktuellen Krankhausplan des Freistaates Sachsen aufgenommen sind, sind laut § 30 Absatz 2 des Sächsischen Krankenhausgesetzes (SächsKHG) in Verbindung mit § 56 Absatz 1 SächsBRKG verpflichtet , für Schadensereignisse außerhalb des eigenen Krankenhauses organisatorische Maßnahmen in Alarm- und Einsatzplänen festzulegen, um eine Aufrechterhaltung des Betriebes und ggf. eine Erweiterung der Aufnahme- und Behandlungskapazität zu erreichen . Darüber hinaus gelten im Freistaat Sachsen sechs Krankenhäuser als KRITIS gemäß Definition des Bundesministeriums des Innern (Fallzahl > 30.000 pro Jahr). Die Krankenhausalarmplanung dient der Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung. Seite 6 von 12 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Die notwendige Notstromversorgung in medizinisch genutzten Räumen regelt die DIN VDE 0100-560, insbesondere die DIN VDE 0100-710. Diese DIN -VDE-Norm legt fest, dass sich die Ersatzstromversorgung innerhalb von 15 Sekunden selbsttätig einschaltet und die Stromversorgung der Verbraucher über mindestens 24 Stunden übernehmen muss. Besondere Verbraucher (z. B. OP-Leuchten und Geräte im OP) müssen zusätzlich mit einer Sicherheitsstromversorgung, die eine Umschaltzeit kleiner 0,5 Sekunden hat, selbsttätig über mindestens drei Stunden weiterbetrieben werden können. Alle Krankenhäuser, die im Krankenhausplan des Freistaates Sachsen aufgenommen sind, verfügen über eine Ersatzstromversorgung. Deren Größe (Kapazität) ist unterschiedlich und von dem jeweiligen Versorgungsauftrag/-spektrum abhängig. Ohne Ersatzstromversorgung wird keinem Krankenhaus eine Betriebserlaubnis erteilt. Krankenhäuser , die im Versorgungsauftrag mindestens eine schneidende Fachdisziplin (Chirurgie in allen Facetten, Gynäkologie/Geburtshilfe, HNO, Augenheilkunde, Orthopädie , Dermatologie, Urologie) betreiben, d. h. über Operationskapazität verfügen, haben für die entsprechenden Geräte eine sogenannte unterbrechungsfreie Stromversorgung . Die über die von der DIN -VDE-Norm vorgeschriebene Versorgungsdauer mögliche Laufzeit der einzelnen Aggregate ist von der Größe der Dieseltanks und deren Füllungsgrad zum Zeitpunkt der Krisensituation abhängig, im Falle eines längeren Elektroenergieausfalles zusätzlich von der Versorgung (Transportkapazität) des Krankenhauses mit Dieselkraftstoff. Darüber hinaus bilden die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) auf der Grundlage der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für eine Bereitschafts- und Reaktionsplanung zur Bekämpfung außergewöhnlicher Gefahren und Schadenslagen durch Bedrohungen von Menschen mit Infektionserregern (VwV Bereitschafts- und Reaktionsplanung — VwV BRP) sogenannte Krisenstäbe Infektionsschutz. Sektor Wasser (Branchen: Öffentliche Wasserversorgung, Öffentliche Abwasserbeseitigung ) Als Bestandteil der Daseinsvorsorge ist die öffentliche Trinkwasserversorgung grundsätzlich eine originär kommunale Aufgabe. Dementsprechend führt § 42 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) aus, dass die Aufgabenträger neben der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Alltag auch die Versorgung in Not- und Krisensituationen zu planen und im Rahmen der Möglichkeiten sicherzustellen haben. Demgegenüber ist die Planung von Maßnahmen zur Bereitstellung von Trinkwasser, Betriebswasser und Löschwasser im Verteidigungsfall für die Zivilbevölkerung und die Streitkräfte im VVassersicherstellungsgesetz (WasSG) geregelt. Im Regelwerk des Bundes sind darüber hinaus Vorgaben zum Umfang der Vorsorgemaßnahmen, zur Planung der Maßnahmen und zur Leistungspflicht verbunden mit einem entsprechenden Aufwendungsersatz, festgeschrieben. Gemäß § 4 Absatz 1 WasSG planen die Landkreise und Kreisfreien Städte die notwendigen Vorsorgemaßnahmen nach § 2 Absatz 1 WasSG. Sie sollen bei ihren Planungen der entsprechenden Vorsorgemaßnahmen den Einsatz bereits vorhandener Seite 7 von 12 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN öffentlicher und privater Anlagen untersuchen. Eine Planung von Anlagen der Trinkwassernotversorgung ist jedoch vorrangig für Großstädte und Ballungsgebiete vorgesehen . Für den Verteidigungsfall oder andere Bedrohungs- und Gefährdungsszenarien (z. B. Terroranschläge, langanhaltender Stromausfall) werden im Auftrag des Bundes die Einrichtungen der Trinkwassernotversorgung (autarke Brunnen oder mobile Wasserversorgungselemente ) für die Versorgung der Bevölkerung vorgehalten. Für den Freistaat Sachsen wurden in den vergangen Jahren 140 Brunnen nach den Vorgaben des WasSG aus Bundesmitteln hergerichtet bzw. neu gebaut. Darüber hinaus soll der Brunnenbestand perspektivisch mittels mobiler Wasserversorgungselemente (Wasserwagen, Wasseraufbereitungsanlagen etc.) flexibler und für einen großräumigeren Einsatz nutzbar gemacht werden. Entsprechende Abstimmungen und Entwürfe für die Ballungsräume Dresden und Leipzig befinden sich in der grundsätzlichen Planung. Des Weiteren erfolgt gegenwärtig die Prüfung einer Erweiterung des Geltungsbereiches der sensiblen Infrastrukturen für den Sektor Wasser um die nachfolgenden Infrastrukturen : • Infrastruktur für die Bereitstellung von Rohwasser für die Trinkwasserversorgung (Verbundsystem sächsischer Trinkwassertalsperren), • Pegel- und Ombrometermessnetz im Rahmen des Hochwassernachrichten- und -alarmdienstes. Maßnahmen der Aufgabenträger zur Härtung der Versorgungssicherheit der Trinkwasserbereitstellung sind neben anderen KRITIS-Bereichen Bestandteil der Katastrophenschutzpläne der Landkreise und Kommunen. Im Bereich Abwasserentsorgung gibt es keine landesspezifischen Regelungen zur Notfallvorsorge . Sektor Ernährung (Branchen: Ernährungswirtschaft, Lebensmittelhandel) Das Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG) ist erst am 11. April 2017 in Kraft getreten und sieht eine Reihe von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zur Sicherstellung der Grundversorgung im Falle einer Versorgungskrise (§ 4 ESVG) vor. Es regelt organisatorische, personelle und materielle Vorkehrungen zur Ausführung des ESVG und enthält Anordnungsbefugnisse zur einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung (§ 6 ESVG). Derzeit liegen dem Freistaat Sachsen noch keine Entwürfe oder sogenannte Schubladenverordnungen seitens des BMEL vor, die eine Aufstellung konkreter Notfallpläne ermöglichen würden. Sektor Finanz- und Versicherungswesen (Branchen: Banken, Börsen, Versicherungen, Finanzdienstleister) Der Sektor Finanz- und Versicherungswesen ist privatrechtlich und öffentlich-rechtlich organisiert. Die Anforderungen aus dem BSI-Gesetz und dem IT-Sicherheitsgesetz richten sich unmittelbar an diese Unternehmen. Seite 8 von 12 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Sektor Staat und Verwaltung (Branchen: Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Notfall -/Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz) Zum Notbetrieb der Behörden im Freistaat Sachsen im Krisenfall wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 5/12569 verwiesen. Hinsichtlich des Notfall -/Rettungswesens und des Katastrophenschutzes gelten die o. g. Ausführungen in den Absätzen 2 bis 4. Sektor Medien und Kultur (Branchen: Rundfunk [Fernsehen und Radio', gedruckte und elektronische Presse, Kulturgut, symbolträchtige Bauwerke) Der Staatsregierung liegen zu (privaten) Rundfunkveranstaltern, Presseverlagen usw. keine Informationen zum Krisenmanagement vor. Nach Angaben des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) verfügt dieser über einen Krisenmanagementplan, dessen Ziel es ist, den MDR in die Lage zu versetzen, sich auf krisenhafte Ereignisse so vorzubereiten, dass sein Krisenstab möglichst schnell und effektiv Maßnahmen treffen kann, die es dem MDR ermöglichen, Störungen, Notfälle und Krisensituationen zu beherrschen. Der MDR ist auf einen großflächigen Stromausfall gut vorbereitet. Die Information der Bevölkerung ist auf Basis von UKW auch bei einem flächendeckenden Stromausfall über sogenannte Grundnetzsender sichergestellt. An allen Standorten des MDR sind Notstromaggregate aufgestellt, die eine mehrtägige Stromversorgung dieser Sendeanlagen unabhängig vom öffentlichen Stromnetz gewährleisten. Bei der Ausstrahlung von MDR-Programmen haben die Hörfunk -Landesprogramme Priorität. Diese können auch für amtliche Gefahrendurchsagen genutzt werden. Hinsichtlich der Branche symbolträchtiger Bauwerke (z. B. Denkmale) ergibt sich keine Zuständigkeit des Freistaates Sachsen in Bezug auf KRITIS-Notfallpläne. In Bezug auf die Branche Kulturgut sind nur die höchstrangigen Bestände der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden (SKD) und der Sächsischen Landesbibliothek — Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SLUB) aufgrund der besonderen kulturhistorischen Bedeutung (von Teilen) ihrer Sammlungen (SKD) oder aufgrund ihres Versorgungsauftrages (SLUB) zu betrachten. In den betrachteten Kunst- und Kultureinrichtungen gibt es Vorkehrungen und Regelungen für Not- und Katastrophenfälle (Notfallpläne, Evakuierungspläne, Alarmierungsketten , Rufbereitschaften usw.). Im Vordergrund stehen dabei insbesondere Ereignisse wie Hochwasser oder Brände. SKD und SLUB sind Mitglied des Notfallverbundes Dresden. Hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss von 14 Dresdner Kultureinrichtungen mit dem Ziel, eine Gefahrenabwehr zwischen den betroffenen Einrichtungen zu organisieren und zu unterstützen. Innerhalb des Notfallverbundes wird u. a. auch das Thema „Blackout" diskutiert, um sich präventiv auf mögliche Szenarien einzustellen . Die Beratung dazu erfolgt unter Einbeziehung des Dresdner Brand- und Katastrophenschutzamtes . Dem Notfallverbund steht u. a. ein „Notfallzug Kulturgutschutz" zur Verfügung, der die technische Infrastruktur bietet, vor Ort in Kultureinrichtungen Kulturgut zu bergen und einer Erstversorgung zuzuführen. Es stehen u. a. auch Notstromaggregate zur Verfügung. Für Not- oder Katastrophenfälle sind innerhalb des Notfallverbundes Szenarien für Hilfeleistungen abgesprochen. Teile davon werden regel- Seite 9 von 12 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN mäßig in Notfallübungen mit der Feuerwehr trainiert. Die Übungen erfolgen gewöhnlich alle zwei Jahre. Frage 3: Wie oft und in welchem Rhythmus wurden bislang Notfallübungen zur Sicherung der Versorgungsleistung für welche der in Fragen 1 und 2 erfragten Infrastrukturen und Notfälle sowie Großschadensereignisse im Freistaat Sachsen in den Jahren 2012-2017 unter Einbeziehung welcher Behörden und Einsatzkräfte durchgeführt? Der Übungsrhythmus ist in § 13 SächsBRKG i. V. m. § 5 Sächsische Katastrophenschutzverordnung (SächsKatSVO) geregelt. Demnach hat jede sächsische BRKB jährlich eine Plan- und Alarmierungsübung, aller zwei Jahre eine Stabsrahmenübung und aller drei Jahre eine Vollübung (nur obere und untere BRK-Behörden) durchzuführen. Die Landesdirektion Sachsen (LDS) hat im Jahr 2012 einen Massenanfall von Verletzten geübt. Zum Thema langanhaltender, großflächiger Stromausfall wurden im Jahr 2013 eine Stabsrahmenübung und im Jahr 2014 eine Planübung durchgeführt. In beiden Übungen wurden hinsichtlich der Sicherung der Versorgung der Bevölkerung nahezu alle KRITIS-Sektoren betrachtet, insbesondere die Themen Trinkwasser, Ernährung , Gesundheit, Finanzwesen sowie Staat und Verwaltung. Im Jahr 2016 fand als Stabsrahmen- und Vollübung die Landeskatastrophenschutzübung „AKUT 2016" mit dem Szenario eines Massenanfalls von infektiös Erkrankten statt. Übende Behörden waren neben der LDS die Städte Chemnitz und Leipzig sowie die Landkreise Leipzig und Zwickau mit ihren Verwaltungsstäben und einer Vielzahl ehrenamtlicher Einsatzkräfte. Im Einsatz waren außerdem die Medizinische Task Force (MTF) der Städte Chemnitz und Leipzig. Diese Landeskatastrophenschutzübung wurde von allen anderen, nicht unmittelbar mitübenden sächsischen Landkreisen und Kreisfreien Städten, den Hilfsorganisationen, dem Technischen Hilfswerk, der Bundes- und Landespolizei, der Bundeswehr, ausgewählten sächsischen Krankenhäusern und Apotheken unterstützt und fachlich vom Robert -Koch -Institut, vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie vom Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz beraten . Darüber hinaus übte das Landestierseuchenkrisenzentrum der LDS in den Jahren 2014, 2015 und 2016 den Umgang mit Großschadensereignissen, wie der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, und wird Ende November 2017 an einer Bund-Länder-Tierseuchenübung beteiligt sein. Seite 10 von 12 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 4: Welche Sicherheitsbestimmungen gelten für die Betreiber der zu Frage 1 und 2 erfragten Infrastrukturen in Bezug auf internetbasierte Angriffe auf die Funktionsfähigkeit der Steuerungseinrichtungen/ -anlagen und wie wird jeweils die Funktionsfähigkeit dieser Steuerungseinrichtungen/ -anlagen sichergestellt bzw. welche Redundanzen sind hergerichtet oder Ersatzmaßnahmen in den Notfallplänen vorgesehen? Grundlage der Sicherheitsbestimmungen für KRITIS in Bezug auf IT-basierte Angriffe sind das IT-Sicherheitsgesetz des Bundes und die damit einhergehende BSI-Kritisverordnung. Die genaue Ausgestaltung der Sicherheitsmaßnahmen wird für jeden einzelnen KRITIS-Sektor über einen branchenspezifischen Sicherheitsstandard (B3S) geregelt, dessen Eignung vom BSI in der Informationstechnik in Abstimmung mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und fachlich zuständigen Behörden festgestellt werden muss. Betreiber KRITIS, die den Anforderungen des IT-Sicherheitsgesetzes unterliegen, müssen ihre Informationstechnologie nach dem Stand der Technik absichern und können dies anhand des B3S umsetzen. Der B3S enthält u. a. Rahmenanforderungen, die auf die tatsächlichen Gegebenheiten im jeweiligen KRITIS-Sektor zugeschnitten sind, eine Vorgehensweise zur Risikoanalyse sowie eine Sammlung von Sicherheitsmaßnahmen, um den identifizierten Risiken zu begegnen. Durch die Anwendung des branchenspezifischen Sicherheitsstandards erfüllen Betreiber aus einem KRITIS-Sektor die Mindestanforderungen für IT-Sicherheit gemäß § 8a Absatz 1 BSI-Gesetz. Frage 5: Wie werden Kommunikationsstrukturen und die Einsatzführung der Sicherheitsbehörden bei sogenannten Blackouts sichergestellt, um ggf. während dieser Zeit bei Großschadensereignissen oder Terrorlagen handlungsfähig zu bleiben? Für den Fall des Ausfalls der Stromversorgung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz verfügen die von der Polizei genutzten größeren Liegenschaften einschließlich der Führungs - und Lagezentren der Polizeidirektionen über unabhängige Netzersatzanlagen (NEA), die ausgewählte wichtige Verbraucher oder Anlagenteile, wie z. B. Netzwerkkomponenten , Arbeitsplatzcomputer und Kommunikationseinrichtungen, mit Elektroenergie weiterversorgen. Daneben sind wichtige IT-Systeme an unterbrechungsfreie Stromversorgungen (USV) angeschlossen, um Datenverluste zu vermeiden. Im Digitalfunk BOS sind bundesweit alle zentralen Einrichtungen für mind. 72 Stunden Weiterbetrieb mit einer USV und einer NEA ausgestattet. Die im Freistaat Sachsen errichteten Basisstationen verfügen über eine USV mit mind. acht Stunden Überbrückungszeit . Für lokale Stromausfälle stehen dem Freistaat Sachsen eigene und vertraglich gebundene mobile NEA zur Verfügung. Der Digitalfunk BOS soll entsprechend des Beschlusses der 27. Sitzung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben gehärtet werden. Damit wird eine flächendeckende Mindestversorgung bei großflächigem Stromausfall im Digitalfunk BOS für 72 Stunden ohne zusätzliche technisch -betriebliche Eingriffe erreicht. Seite 11 von 12 STAATSM1N1STER11JM DES INNERN Freistaat SACHSEN Vertr e er insbesondere des Katastrophenschutzes, der Polizei, Großtanklager, Netzbetreib und des MDR arbeiten gemeinsam in der Arbeitsgruppe „Energiesicherheit" der Land sdir ktion Sachsen mit und beschäftigen sich mit der Vorbereitung auf entspreched de Njsfallszenarien. Mit freuridlichen Grüßen Märkus Ulbig Anlage Seite 12 von 12 Anlage zu Drs.-Nr. 6/11054 Definition „Kritische Infrastrukturen" Kritische Infrastrukturen sind Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.' Sektoren- und Brancheneinteilung Kritischer Infrastrukturen Sektoren Branchen Energie • Elektrizität • Gas • Mineralöl_ Informationstechnik und Telekommunikation • Telekommunikation • Informationstechnik Transport und Verkehr • Luftfahrt • Seeschifffahrt • Binnenschifffahrt • Schienenverkehr • Straßenverkehr • Logistik Gesundheit • Medizinische Versorgung • Arzneimittel und Impfstoffe • Labore Wasser • Öffentliche Wasserversorgung _ • Öffentliche Abwasserbeseitigung Ernährung • Ernährungswirtschaft • Lebensmittelhandel Finanz- und Versicherungswesen • Banken • Börsen • Versicherungen • Finanzdienstleister Staat und Verwaltung • Regierung und Verwaltung • Parlament • Justizeinrichtungen • Notfall-/ Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz__ Medien und Kultur • Rundfunk (Fernsehen und Radio), gedruckte und elektronische Presse • Kulturgut • symbolträchtige Bauwerke 1 Bundesministerium des Innern: Nationale Strategie zum Schutz Kritischer Infrastrukturen (KRITIS-Strategie) http://m/w.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Sicherheit/SicherheitAllgemein/kritis.html (17.06.2009) 2017-11-23T08:53:20+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes