2015/10482 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 10 0510 | 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/1106 Thema: Auswirkungen der Gewässertouristischen Nutzung bzw. des Gewässertouristischen Nutzungskonzepts in der Region Leipzig und der darin beschlossenen Ausbauten der Gewässer in den Natura 2000-Gebieten des Leipziger Auwaldes Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 Poststelle® smul.sachsen.de* Ihr Zeichen PD 2-2012 Pa/Hö Ihre Nachricht vom 5. März 2015 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-0141.50/19/4823 Dresden, $0* ^3* <2o ^ Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Fragei: Ist die zukünftig angestrebte Nutzung von bis zu 100 Motorbootsbewegungen pro Tag auf den Gewässern Floßgraben und Pleiße laut Gewässertouristischem Nutzungskonzept in der Region Leipzig nach dem heutigen Stand der Naturhaushaltsentwicklung mit den Schutzgebietszielen der Natura 2000-Gebiete vereinbar? Jetzt 0 schalten Energieeffizienz in Sachsen Die betriebsbedingten Auswirkungen der Bootsnutzungen auf den Gewässern Pleiße und Floßgraben im Rahmen des Wassertouristischen Nutzungskonzepts (WTNK) sind in den Jahren 2005 (1. Stufe) und 2007 (2. Stufe) einer Natura-2000-Verträglichkeitsuntersuchung auf Konzeptebene unterzogen worden. Als Grundlage für die gutachterlichen Betrachtungen wurden in Spitzenzeiten für Floßgraben und Pleiße 100 Bootsbewegungen für Motorboote und 300 für muskelbetriebene Bootsbewegungen in die Untersuchungen eingestellt. Für diese Anzahl von Bootsbewegungen in Spitzenzeiten wurde die Nutzung durch die Gutachter unter bestimmten Voraussetzungen (schadensbegrenzende Maßnahmen) als tolerierbar bewertet. Seite 1 von 2 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente D2015/10482 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Frage 2: Sind die bisher regelmäßig im Sommer stattfindenden Überschreitungen von 300 Bootsbewegungen pro Tag für muskelbetriebene Paddelboote auf Floßgraben und Pleiße rechtskonform? Für den Floßgraben ist eine Überschreitung der im WTNK angenommenen Zahl von muskelbetriebenen Bootsbewegungen als rechtskonform zu betrachten, wenn keine Gefährdung der Bruten des Eisvogels zu befürchten ist. Deshalb hat die Stadt Leipzig seit dem Jahr 2013 durch Allgemeinverfügungen besondere Schutzmaßnahmen für den Eisvogel während dessen Reproduktionszeit angeordnet. Frage 3: Wie wirken sich die durch die geplanten Ausbaumaßnahmen an Pleiße und Floßgraben induzierten und zukünftig stark erhöhten Bootsnutzungen auf die Erhaltungszustände der lokalen Populationen der Arten Grüne Keiljungfer, Bitterling und Eisvogel aus? Am Floßgraben sind der Staatsregierung keine Ausbaumaßnahmen bekannt. Zu den laufenden Ausbaumaßnahmen an der Pleiße, deren möglichen Auswirkungen auf konkrete Schutzgüter und dort aktuell erfolgenden Untersuchungen, wird auf die Antworten zur Kleinen Anfrage 6/820 sowie Frage 3 der Kleinen Anfrage 6/1104 verwiesen. Frage 4: Findet zu den aktuell geplanten Ausbauarbeiten an der Pleiße südlich des Connewitzer Wehres bis nach Markkleeberg ein Planergänzungsverfahren zum artenschutzrechtlich veralteten Planfeststellungsbeschluss von 2008 statt? Es liegt kein „artenschutzrechtlich veralteter“ Planfeststellungsbeschluss vor. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage Drs. 6/820 verwiesen. Frage 5: Wie und wann werden die anerkannten Naturschutzvereinigungen an dem notwendigen Ergänzungsverfahren beteiligt? Die anerkannten Naturschutzvereinigungen werden bei Planergänzungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 33 Sächsisches Naturschutzschutzgesetz (SächsNatSchG) beteiligt. Der Zeitpunkt der Beteiligung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Auf die Beantwortung zu Frage 4 wird verwiesen. Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Seite 2 von 2