SÄCHSISCHES STAATSMINI STERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Wilke, Fraktion der AfD Drs.-Nr.: 6/11077 Thema: Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Nach § 60 Absatz 1 SchuiG kann die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln von einer Zulassung abhängig machen und das Zulassungsverfahren regeln. Nach § 1 der Lernmittelzulassungsverordnung unterliegen Druckwerke für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik einer Zulassungspflicht Zulassungsfrei nach § 2 sind Arbeitshefte, die Schulbücher für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik ergänzen oder begleiten, wenn das dazugehörige Leitmedium zugelassen ist. Bis zum lnkrafttreten der Lernmittelzulassungsverordnung unterlagen grundsätzlich Lernmittel für alle Unterrichtsfächer einer Zulassungspflicht Nach § 3 der Lernmittelzulassungsverordnung müssen Lehrer eigenverantwortlich dafür sorgen, dass die zulassungsfreien Lernmittel den Voraussetzungen des § 4 der Verordnung entsprechen. Die Zulassung eines Schulbuches wurde und wird als Allgemeinverfügung öffentlich im Ministerialblatt des Kultusministeriums bekanntgegeben . Als eine nicht unwesentliche Nebenfolge erfüllt das Sächsische Schulbuchverzeichnis eine Transparenz- und Kontrollfunktion, indem es der interessierten Öffentlichkeit die Übersicht der im Schulunterricht verwendeten Lernmittel ermöglicht. Der weitaus größte Teil der Lernmittel ist indes jetzt zulassungsfrei, so dass eine umfassende Übersicht über die verwendeten Lernmittel mittels des Schulbuchverzeichnisses nicht mehr möglich sein wird." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erwägungen lagen der Entscheidung der Staatsregierung zu Grunde, nur noch Druckwerke für Katholische Religion, Evangelische Religion und Ethik einer Zulassungspflicht zu unterwerfen? Seite 1 von 3 ~SACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1053/11/7 Dresden , ''15' . November 2017 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang : poststelle@smk-sachsen.de-mail.de Verkehrsverbindung : Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 105 Abs. 2 Satz 1 Sächsische Verfassung und § 18 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes (SächsSchuiG) wird der Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Ausfluss dieser Verfassungsgrundsätze und der Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 2 SächsSchuiG ist§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Lernmittelverordnung, wonach das Sächsische Bildungsinstitut die Druckwerke für den Religionsunterricht im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft zulässt. Das Unterrichtsfach Ethik, das Schüler besuchen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen (§ 19 Abs. 1 Sächs- SchuiG), wurde aufgrund der inhaltlichen Bezüge dementsprechend gleichgestellt. Frage 2: Inwieweit sind die Lehrer dazu befähigt, Lernmittel darauf zu überprüfen, ob sie mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar sind, insbesondere, ob sie dem staatlichen Neutralitätsgebot entsprechen? Über den Einsatz von Schulbüchern entscheidet die Fachkonferenz einer Schule gem. § 44 Abs. 1 SächsSchuiG. Das bedeutet, dass ein Gremium und nicht ein einzelner Lehrer über den Einsatz eines Schulbuches entscheidet, so dass hier der Erfahrungsschatz der Fachlehrer einfließen kann . Da Lehrer als öffentliche Bedienstete gem. Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden sind, ist der gesamten Unterrichtsarbeit, wie auch der anfallenden Verwaltungstätigkeit , die Einhaltung des Verfassungsrechts immanent. Bei dem Einsatz von Arbeitsblättern und ähnlichen Unterrichtsmaterialien, wie sie in großer Anzahl im Internet zur Verfügung stehen und im Unterricht auch eingesetzt werden , findet diese Prüfung durch den einzelnen Lehrer bereits statt. Frage 3: Entsteht den Lehrern ein Mehraufwand aus der Tatsache, dass sie nun nahezu jedes Lernmittel auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 der Lernmittelzulassungsverordnung überprüfen müssen? Wenn ja, wie hoch wird dieser Mehraufwand von der Staatsregierung beziffert? Die Schulbuchzulassung erfolgte bis zur Aufhebung der Zulassungspflicht für alle Lehrbücher durch das Sächsische Bildungsinstitut Qualitätseinbußen bei den Schulbüchern , die regelmäßig von Verlagen erstellt werden, die auf schulische Unterrichtsmaterialien spezialisiert sind , sind durch den Wegfall der Zulassungspflicht nicht zu erwarten. Zudem steht den Schulen eine sehr große Menge an Unterrichtsmaterialen, insbesondere durch das Internet zur Verfügung, die die Lehrkräfte in eigener pädagogischer Verantwortung und unter Beachtung der Grundsätze der Schulbuchzulassung verwenden können und bereits verwenden. Die Schulbücher stellen im Vergleich zu den insgesamt verfügbaren Materialien nur einen Teil der im Unterricht verwendeten dar. Durch den Wegfall der generellen Zulassungspflicht für Schulbücher (außer für die Fächer Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik) wird die Eigenverantwortung der Schulen für ihre pädagogische Arbeit gestärkt. Ein eventueller Mehraufwand für Prüfungen von nunmehr zulassungsfreien Unterrichtsmaterialien für die einzelne Lehrkraft ist aufgrund der Regelung, dass über den Einsatz die Fachkonferenz einer Schule entscheidet, weder zu erwarten noch könnte dieser individuell zugeordnet und damit beziffert werden. Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS S SACHsEN Frage 4: Wird es der Staatsregierung in Zukunft möglich sein, auf Nachfrage Auskunft darüber zu geben, welche nicht zulassungspflichtigen Schulbücher an sächsischen Schulen Verwendung finden? Eine Antwort auf die Frage, welche nicht zulassungspflichtigen Schulbücher an sächsischen Schulen Verwendung finden, wird zukünftig nicht mehr möglich sein. Frage 5: Wie viel Personal und mit welcher Qualifikation war bisher im Rahmen der Schulbuchzulassung beschäftigt und welche Kosten sind hierfür entstanden ? (Bitte Entwicklung seit 2012 darstellen) ln den Jahren 2012 bis 2017 (Stand: 1. November 2017) gingen rd . 1.100 Anträge auf Zulassung von Schulbüchern im Sächsischen Bildungsinstitut ein. Mit der Bearbeitung waren im o. g. Zeitraum im Sächsischen Bildungsinstitut Referenten der Abteilung Bildungsgrundlagen und Qualitätsentwicklung befasst. Bei der Begutachtung wurde jedes einzelne Schulbuch einer Prüfung durch zwei Lehrkräfte unterzogen . Weiterhin waren Sachbearbeiter im Haushaltsreferat sowie Mitarbeiter in der Poststelle, in der Registratur und im Sekretariatsbereich in die Vorgangsbearbeitung eingebunden. Für das Zulassungsverfahren entstanden in diesem Zeitraum Kosten in Höhe von rund 363.000 Euro, die sich auf die Jahre wie folgt verteilen : - 2012: - 2013: - 2014: - 2015: - 2016: - 2017: 74.000 Euro, 76.000 Euro, 73.000 Euro, 66.000 Euro, 56.000 Euro, 18.000 Euro. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2017-11-16T13:07:13+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes