STAATSMINISTEREJM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian 1/1/ippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/11084 Thema: Erfolglose Abschiebungsversuche und Flugrückführungen im 3. Quartal 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele gescheiterte Abschiebungsversuche gab es im 3. Quartal 2017? Im 3. Quartal 2017 scheiterten 291 durch die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) vorbereitete Abschiebungen nach § 58 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Frage 2: Wie viele gescheiterte Flugrückführungen befanden sich unter den Abschiebungen aus Frage 1? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktionsund Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/37/58 Dresden, 23. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 vvww.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Die erfragten Angaben werden in der ZAB statistisch nicht erfasst. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu gibt es nicht. Belastbare Ergebnisse zur Beantwortung der Frage liegen nicht vor. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten daher die in der ZAB vorliegenden Akten zu den 291 gescheiterten Abschiebungsversuchen manuell überprüft werden. Dies ist im Rahmen der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Behörde nicht leistbar. Eine einzelne Sichtung der bei der ZAB vorhandenen Akten würde durchschnittlich eine Stunde pro Akte in Anspruch nehmen, das entspricht etwa 291 Arbeitsstunden, d. h. über sieben fünftätige Arbeitswochen. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeitsund Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts von einer umfassenden Beantwortung aufgrund der Unverhältnismäßigkeit und Unzumutbarkeit abgesehen. Frage 3: Mit welchen Kosten wurde der Haushaltstitel, aus dem die Abschiebungen finanziert werden im Jahr 2017 bisher belastet? (Bitte auch den Titel angeben!) Aus der Haushaltsstelle der Landesdirektion Sachsen Titel 03 04 / 532 52 „Beförderungskosten von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen" werden u. a. Abschiebekosten bezahlt. Die Buchung der Beförderungskosten erfolgt je Beförderungsgrund auf verschiedene Untertitel. Im 3. Quartal 2017 sind im Untertitel „01 Abschiebungen" Kosten in Höhe von 75.499,53 EUR entstanden. Frage 4: Welche durchschnittlichen Kosten pro Kopf entstehen dabei bei Flug- und welche bei Landabschiebungen? Die Kosten, die im Zusammenhang mit von der ZAB organisierten Abschiebungen anfallen , werden je nachdem, ob sie von Privaten oder öffentlichen Stellen, z. B. Landesoder Bundespolizei, erhoben werden, zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten und mit sehr unterschiedlichen Detailangaben geltend gemacht. Selbst wenn daher die Akten der im dritten Quartal 2017 durch die ZAB erfolgten Abschiebungen nach § 58 Abs. 1 AufenthG individuell gesichtet würden, könnte den Akten aktuell nicht entnommen werden, welche Kosten für dieses Quartal durch diese Abschiebungen entstanden sind. Demnach können die erfragten durchschnittlichen Kostenbeträge anhand der aktuellen ZAB-Akten-Informationen nicht angegeben bzw. innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage gesetzten Frist ermittelt werden. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Wie viele kontrollierte Ausreisen bzw. Abschiebungen konnten wahrgenommen bzw. nicht wahrgenommen werden, obwohl der Ausländer sich zum Zeitpunkt der Rückführung in staatlichem Gewahrsam befand? Im Zeitraum von Juli bis September 2017 konnten 31 Abschiebungen nach § 58 Abs. 1 AufenthG aus staatlichem Gewahrsam vollzogen werden. In sechs Fällen konnte im selben Zeitraum eine geplante Abschiebung gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG aus dem staatlichen Gewahrsam nicht durchgeführt werden. Eine statistische Erfassung, welche überwachten Ausreisen aus staatlichem Gewahrsam erfolgten bzw. welche versuchten Ausreisen aus staatlichem Gewahrsam geplant waren, erfolgt nicht. Von einer weitergehenden Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten alle ca. 211.000 aktuell in ZAB vorliegenden Akten einzeln händisch ausgewertet werden. Eine derartige Auswertung würde einen Sachbearbeiter durchschnittlich eine Stunde pro Akte binden. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funkti- Ionsfä igkeit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen lnfor ationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB nder rseits wurde auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentaris hen ragerechts von einer umfassenden Beantwortung aufgrund der Unverhältnis .ßi eit und der Unzumutbarkeit abgesehen. dlichen Grüßen us Ulbig Seite 3 von 3 2017-11-24T09:45:04+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes