STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1109 Thema: Funkzellenabfragen zu spezifischen Anlässen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wurde im Zusammenhang mit den Ermittlungen wegen besonders schweren Fällen des Landfriedensbruchs und der Sachbeschädigungen am 15. Januar 2015 in Leipzig nicht-individualisierte Funkzellenabfragen nach § 100 g Absatz 2 Satz Strafprozessordnung vorgenommen? Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat im Zusammenhang mit den Ermittlungen in besonders schweren Fällen des Landfriedensbruchs und der Sachbeschädigungen am 15. Januar 2015 in Leipzig keine nichtindividualisierten Funkzellenabfragen nach § 100g Absatz 2 Satz 2 StPO durchgeführt. Frage 2: Wurde im Zusammenhang mit den Versammlungsgeschehen am 12. Januar.2015, 21. Januar .2015, 30. Januar 2015, 9. Februar 2015, 16. Februar 2015, 23. Februar 2015 und 2. März 2015 in Leipzig nicht-individualisierte Funkzellenabfragen nach § 100 g Absatz 2 Satz Strafprozessordnung vorgenommen? kW""""".I Freistaat HP SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E-LR-702/15 Dresden, 24. März 2015 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8,11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 ♦Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de Seite 1 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat im Zusammenhang mit den Versammlungsgeschehen am 12. Januar, 21. Januar, 30. Januar, 9. Februar, 16. Februar, 23. Februar und 2. März 2015 in Leipzig keine nichtindividualisierten Funkzellenabfragen nach § 100g Absatz 2 Satz 2 StPO durchgeführt. Wie viele Verkehrsdaten wurden in Bezug auf die Fragen 1.) und 2.) erhoben, wie viele Rufnummern waren betroffen, und wie viele Bestandsdaten nach § 112 TKG erhoben? (bitte gesondert nach den unter 1. und 2. gefragten Ereignissen aufschlüsseln) Da im Hinblick auf die zu den Fragen 1 und 2 abgefragten Ereignisse keine Maßnahmen nach § 100g Absatz 2 Satz 2 StPO durchgeführt wurden, sind durch die Staatsanwaltschaft Leipzig auch keine Verkehrs- bzw. Bestandsdaten erhoben worden. Frage 4: Wie oft und in welchen Fällen wurde bei den 565 Funkzellenabfragen zwischen dem 1. Januar 2013 und 28. Januar 2015 Gebrauch von der Benachrichtigungspflicht nach §101 StPO gemacht? Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass noch nicht in allen der 565 in der Antwort zu der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/772 aufgeführten Ermittlungsverfahren eine Verpflichtung zur Benachrichtigung für die einzelne Staatsanwaltschaft besteht. Gemäß § 101 Absatz 5 Satz 1 StPO hat eine Benachrichtigung zu erfolgen, „sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a StPO auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist...“. Eine Gefährdung des Ermittlungserfolges ist in aller Regel erst dann nicht mehr gegeben, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ob bei bestehender Benachrichtigungspflicht Beteiligte der betroffenen Telekommunikation unterrichtet wurden, lässt sich nicht mehr feststellen. Die Vornahme der Benachrichtigung wird in den Verfahrensdatenbanken der sächsischen Staatsanwaltschaften nicht Frage 3 Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN registriert und kann auch den Verfahrensdaten nicht entnommen werden. Gemäß § 101 Absatz 8 Satz 1 StPO sind erlangte personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern sie nicht mehr zur Strafverfolgung oder für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme benötigt werden. Hierzu gehören auch sämtliche Listen, in denen die zu benachrichtigenden Personen aufgeführt wurden. Kopien der Benachrichtigung werden nicht gefertigt, da diese z. B. die Namen und Adressen der Betroffenen enthalten würden. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 3 von 3