Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Urban, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/11099 Thema: Berücksichtigung von Naturschutzbelangen bei der Auswei- sung von Windvorranggebieten Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Derzeit werden in allen Planungsregionen in Sachsen die Regionalpläne überarbeitet. Aufgrund der Ausbauziele der Bundes- und sächsischen Landesregierung ist mit einer deutlichen Ausweitung der Flächen für Windvorranggebiete zu rechnen.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In wie weit findet im Rahmen der Regionalplanung eine naturschutzfachliche Bewertung der potentiellen Windvorranggebiete statt und in wie weit prüft die Staatregierung diese bei der Genehmigung der Teilpläne zur Ausweisung der Windvorranggebiete? Die kommunal verfassten Regionalen Planungsverbände nehmen eine naturschutzfachtliche Bewertung im Rahmen ihrer Planungshoheit vor. Bei der Entscheidung über die Genehmigung prüft das Staatsministerium des Innern gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 des Landesplanungsgesetzes im Benehmen mit den übrigen betroffenen Ressorts, inwieweit die Pläne im Einklang mit dem Raumordnungsgesetz und mit dem Landesplanungsgesetz aufgestellt sind und sonstigen Rechtsvorschriften nicht widersprechen. Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 4-1053/18/58/ Dresden, 23. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTER11JM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Welche Daten stehen den Regionalplanern zur naturschutzfachlichen Bewertung der potentiellen Windvorranggebiete zur Verfügung, insbesondere zur genauen Lage von Naturschutz-, Vogelschutz- und Natura 2000 - Gebieten sowie zu den Vorkommen besonders sensibler Tierarten, wie Schwarzstörchen, Rotmilanen und verschiedenen Fledermausarten? Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange , soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Im Rahmen ihrer Planungshoheit steht den Regionalen Planungsverbänden ein Spielraum zu, welche Daten herangezogen werden, um diese Belange zu ermitteln. Zudem findet eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit bei der Planaufstellung und der im Zusammenhang damit durchzuführenden Umweltprüfung statt. Die dabei vorgetragenen Belange sind in die Abwägung einzustellen. Frage 3: Welche Ausschlusskriterien gelten für die Ausweisung von Windvorranggebieten in Naturschutz-, Vogelschutz- oder Natura 2000 - Gebieten? Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Festlegung der Konzentrationsgebiete für die Windenergienutzung zunächst auf Grundlage der so genannten harten Tabukriterien Flächen auszuschließen, innerhalb derer die Windenergienutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Hier ist zu prüfen, inwiefern sich aus den naturschutzrechtlichen Bestimmungen Verbote für die Nutzung der Windenergie ergeben. Des Weiteren sind die Regionalen Planungsverbände berechtigt, Flächen nach pauschalen, auch naturschutzfachlichen Kriterien auszuscheiden , innerhalb derer nach ihrer planerischen Vorstellung die Windenergienutzung nicht gewollt ist. Die Bestimmung dieser so genannten weichen Tabukriterien erfolgt in der Planungshoheit der Regionalen Planungsverbände. Frage 4: Wie viele Windvorranggebiete der aktuell noch gültigen Regionalpläne liegen zumindest teilweise in Naturschutz-, Vogelschutz- oder Natura 2000 - Gebieten? (Bitte Nennung der Windvorranggebiete, der betroffenen Schutzgebiete sowie der prozentuale und absolute Flächenanteil der jeweiligen Schutzgebiete, welche in den Windvorranggebieten liegen.) Frage 5: Wie viele Windvorranggebiete der aktuell noch gültigen Regionalpläne grenzen zumindest teilweise unmittelbar an Naturschutz-, Vogelschutz- oder Natura 2000 - Gebieten? (Bitte Nennung der Windvorranggebiete und der betroffenen Schutzgebiete .) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Das fragengegenständliche Datenmaterial liegt der Staatsregierung in entsprechend aufbereiteter Form nicht vor. Die gültigen Regionalpläne sowie die naturschutzrechtlich ausgewiesenen Gebiete sind jedoch öffentlich zugänglich. Hierauf wird zur Beantwor- Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN 1 Ftung der rage Bezug genommen. Gemäß § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesplanungsgesetze sind aumordnungspläne in das Internet einzustellen. Dies erfolgt hinsichtlich der Re ional pne auf den VVebsites der Regionalen Planungsverbände. Die Lage der Schut ebie ist unter anderem auf den VVebsites des Sächsischen Landesamtes für Umwe , La dwirtschaft und Geologie öffentlich zugänglich. Mit frendli cheri Grüßen MaVus Ulbig Seite 3 von 3 6_11099_rs GondroMe_2017-11-23_09-18-58 2017-11-24T10:11:47+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes