STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 | 01097 Drssden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten René Jalaß, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6111107 Thema: Nachfrage zur Drucksache 6/10750 - Umgang mit geringen Mengen gemäß $ 3la BIMG Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Vorbemerkungen: ln Beantwortung meiner Kleinen Anfrage 6/10750 zum Umgang mit ,,geringen llllengen" gem. S 31a BIMG wird ausgeführt, dass bei Cannabis (Haschisch bzw. Marihuana) und Ecstasy entsprechende Mengen definiert sind. Weiter wird ausgeführt: ,,Bei anderen Betäubungsmitteln ist eine Anwendung des $ 3la BtMG hingegen nur in Ausnahmefällen möglich "." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1 040E-KLR-2992/l 7 Dresden, 2(,Novembe¡ 2o17 Hausanachrlft: Sächslschos Staatsmlnlsterlum der Justlz Hospitalstraße 7 01 097 Dresden Briefpost f¡ber Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz,sachsen.de/smj Verkehrsverblndung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8,11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 'zugang fi¡r alektron¡sch s¡gni€rte sow¡e ft¡r verschlt¡ssolls elektronischs Dokumônte nur ûb6r das ÊlêKronischs Ger¡chls- und VeMaltungspostfach; nåhere lnformationen untor ww.egvp.de Seite 1 von 2 STAÀTST4INISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw Frage l: Aus welchen Gründen ist eine Regelung für ,,geringe Mengen" gem. $ 31a BtMG in Sachsen nur für die o.g. Substanzen getroffen und nicht für andere illegalisierte Sub' stanzen? Oberwerte für eine ,,geringe Menge" im Sinne des $ 31a BtMG wurden bisher nur für Haschisch und Marihuana sowie Ecstasy festgelegt. Hintergrund ist, dass es sich hierbei um klassische Einstiegsdrogen handelt, die im Vergleich zu anderen, ,,harten" Drogen über ein geringeres Suchtpotential verfügen und eher dem Gelegenheitskonsum unterliegen. Frage 2: Gibt es Beispiele für entsprechende Ausnahmefälle gemäß der o.g. Antwort? Konkrete Beispiele für die Anwendung des $ 31a BtMG auf andere als die im Einleitungssatz der Kleinen Anfrage benannten Drogen sind nicht formuliert. Es obliegt vielmehr dem jeweils zuständigen Bearbeiter, in einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob der zu beurteilende Sachverhalt derart von den übrigen Sachverhalten ,,nach unten" abweicht, dass ein Absehen von der Verfolgung nach $ 31a BtMG gerechtfertigt sein kann. Hierbei ist nicht nur die Menge der festgestellten Betäubungsmittel von Relevanz , sondern eine Gesamtschau aller in $ 31a Abs. 1 Satz 1 BIMG aufgeführten Ermessenserwägungen . Mit freundlichen Grußen Sebastian Gemkow Seite 2 von 2 2017-11-24T10:17:51+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes