STAATSM1NISTER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/11127 Thema: Straffällige Asylbewerber in kommunalen und sonstigen Einrichtungen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Am 26.10.17 veröffentlichte die SZ -Online den Artikel: ,Radebeuler CDU gesteht Fehler ein'. Dort wurden verschiedene Positionen und Kritikpunkte der Radebeuler CDU angeführt. Unter anderem fordere deren Vorsitzender Werner Glowka„dass Flüchtlinge, die kriminell geworden sind, nicht in kommunalen Unterkünften untergebracht werden '." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele kriminell gewordene Flüchtlinge in Sachsen waren und sind in kommunalen Unterkünften untergebracht? (Bitte jahresweise seit 2015 aufschlüsseln nach Unterkunft, Herkunftsland, Aufenthaltsstatus und verletzter Strafrechtsnorm) Frage 2: Wie viele kriminell gewordene Flüchtlinge in Sachsen waren und sind außerhalb von kommunalen Unterkünften untergebracht? (Bitte jahresweise aufschlüsseln seit 2015 nach Unterkunft, Herkunftsland, Aufenthaltsstatus und verletzter Strafrechtsnorm) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist je- Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/39/2 Dresden, 29. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN des Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die erfragten Angaben werden statistisch nicht erfasst. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu gibt es nicht. Eine vollständige Beantwortung der Fragen kann nur von den Kreisfreien Städten und Landkreisen durch manuelle Aktensichtung beantwortet werden . Die Anzahl der zu sichtenden Akten hängt u. a. von der landesinternen Aufnahmequote ab und bewegt sich in einer Größenordnung von mindestens 2.000 Akten. Für die Bearbeitung ist im Minimum von 30 Minuten pro Akte auszugehen, das entspricht einem Arbeitsaufwand von mindestens 1.000 Arbeitsstunden, d. h. von mindestens 25 Wochen zu je fünf Arbeitstagen. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Kreisfreien Städte und Landkreise andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit , von der Beantwortung abgesehen. Frage 3: Wie viele kriminell gewordene Flüchtlinge waren und sind in Sachsen mit Stand 31.12.2015, 31.12.2016, 30.06.2017 und aktuell vollziehbar ausreispflichtig? Von einer Beantwortung der Frage seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann vgl. SächsVerIGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). In der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) wird die Eigenschaft als „kriminell gewordene Flüchtlinge" nicht statistisch erfasst. Die vollständige Beantwortung der Frage kann daher nur nach händischer Einzelbearbeitung der gesamten, mehr als 200.000 Akten der ZAB erfolgen. Hierfür ist pro Akte ein Gesamtaufwand für die ZAB von mindestens einer Stunde zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von mindestens 200.000 Arbeitsstunden, d. h. von mindestens 5.000 Wochen zu je fünf Arbeitstagen. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine Beantwortung dieser Frage die Arbeitsund Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktions- Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN fähigkeit der ZAB andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit, von der Beantwortung abgesehen. Auch bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten werden die erfragten Angaben nicht statistisch erfasst. Es wird insoweit auf die zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2 verwiesen. Frage 4: Wie viele kriminell gewordene vollziehbar ausreispflichtige Asylbewerber in Sachsen befinden sich derzeit, seit wann und wo, in Abschiebehaft? Zum Stand 15. November 2017 befindet sich kein ausreisepflichtiger Asylbewerber auf Antrag der ZAB in Abschiebungshaft. Frage 5: Wie viele Sachsen zugeteilte und kriminell gewordene Asylbewerber befinden sich in überhaupt gar keiner sächsischen Unterkunft bzw. Wohnung oder sonstigen Einrichtung mehr, sind mit anderen Worten also „nicht mehr auffindbar"? Zu den erfragten Angaben liegen keine Statistiken vor. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu cdibt es nicht. Von einer Beantwortung der Frage seitens der Staatsregierung wird daher abgesehen. Zur Begr• ndung wird auf die Antwort auf die Frage 3 verwiesen. Mit f dliphen Grüßen Markus Ulbi Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2017-11-29T11:25:57+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes