STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Rene Jalaß, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/11131 Thema: Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden bei Cannabis- Medikation im Straßenverkehr Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Im aktuellen Mitgliedermagazin der Deutschen Polizeigewerkschaft, „Polizeispiegel", wird zum Umgang mit Cannabispatientinnen im Straßenverkehr klargestellt, dass diese weiterhin an die Führerscheinstellen gemeldet würden. Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag antwortete die Bundesregierung im März 2017, dass bei bestimmungsgemäßer Einnahme verschriebener Arzneimittel keine Sanktionierung drohe und Cannabispatientinnen wie andere Patientinnen in ähnlichen Zusammenhängen behandelt würden. Die Staatsregierung antwortete mir auf meine Kleine Anfrage 6/9613 vergleichbar . Im o.g. Artikel wird jedoch erklärt, dass unabhängig von ahndungsrechtlichen Betrachtungen Polizeibeamtinnen zur Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden bezüglich Ziffer 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung verpflichtet seien, wenn sie Kenntnis darüber erlangen, dass Fahrerlaubnisinhaberinnen einer Cannabismedikation unterlägen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Trifft es für die Polizeipraxis im Freistaat Sachsen zu, dass Polizeibeamtinnen Cannabispatientinnen grundsätzlich an die entsprechende Führerscheinstelle melden? In der Polizeipraxis des Freistaates Sachsen werden Cannabispatienten nicht grundsätzlich an die entsprechende Führerscheinstelle gemeldet. Eine Meldung gern. § 2 Abs. 12 Straßenverkehrsgesetz erfolgt nur, wenn Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Einnahme der verordneten Arzneimittel vorliegen oder Fahreignungsmängel bestehen. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/40/2 Dresden, 29. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACI-ISEN Frage 2: Gilt eine Einnahme von verschreibungsfähigen, psychoaktiven Substanzen im Rahmen einer vorübergehenden oder einer dauerhaften Medikation, grundsätzlich als Fahrausschlussgrund oder ein, die Fahreignung ausschließenden Mangel ? Die Einnahme von verschreibungsfähigen, psychoaktiven Substanzen im Rahmen einer medikamentösen Behandlung schließt für sich genommen die Eignung, ein Kraftfahrzeug zu führen, nicht aus. Je nach Art und Umfang der Behandlung und den weiteren Umständen kann sie aber die Fahreignung beeinträchtigten oder ausschließen. Nach § 11 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) fehlt die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderliche Eignung insbesondere dann, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zu FeV vorliegt. Nach Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV kann etwa eine Dauerbehandlung mit Arzneimitteln zum Ausschluss der Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeugs führen, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß beeinträchtigt wird. Dies gilt auch bei missbräuchlicher Einnahme (regelmäßi I / über äßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln. Eine gleichzeitig be ehende Abhängigkeit oder die Auswirkungen der behandelten Krankheit selb köyinen ebenfalls zum Ausschluss der Fahreignung führen. Mit fteurldlichen Grüßen MaYkus Ulbi Seite 2 von 2 2017-11-29T11:28:16+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes