STAATSM1N1STERRIM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/11136 Thema: Sicherheitsleistungen nach dem AsylbLG in Sachsen 2016-2017 1. Hj Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Durchführung des AsylbLG ist eine unbeschränkte Weisungsaufgabe der unteren Unterbringungsbehörden, bzw. im Falle der Unterbringung durch die höhere Unterbringungsbehörde deren Aufgabe. §7 Abs. 1 AsylbLG verpflichtet Asylbewerber eigene Einkommen und Vermögen zunächst aufzubrauchen. §7a AsylbLG gestattet der Behörde die Erhebung einer Sicherheitsleistung und deren Einbringung auch mittels unmittelbaren Zwanges." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In wie vielen Fällen und welcher Gesamthöhe wurden in den Jahren 2016 und 1. Hj 2017 Sach- und Vermögenswerte gem. §7 AsylbLG festgestellt ? (Bitte aufschlüsseln nach Landesdirektion und jeweiliger unterer Unterbringungsbehörde.) untere Unterbringungsbehörden Unterbringungsbehörde Fälle Gesamthöhe Stadt Chemnitz nicht erfasst Stadt Dresden nicht erfasst Stadt Leipzig 1 131,55€ Erzgebirgskreis 1 692,00 € Landkreis Mittelsachsen 2 2.675,00 € Vogtlandkreis keine Zuarbeit Landkreis Zwickau nicht erfasst Landkreis Bautzen keine Zuarbeit Landkreis Görlitz 1 186,55 € Landkreis Meißen 3 7.410,76€ Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24b-1053/39/3 Dresden, 29. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Unterbringungsbehörde Fälle Gesamthöhe Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 2 3.639,67 € Landkreis Nordsachsen 1 2.575,38 € Landkreis Leipzig Fehlmeldung Landesdirektion Sachsen Bei Personen in der asylbewerberleistungsrechtlichen Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen wurden im Jahr 2016 und im ersten Halbjahr 2017 insgesamt in 19 Fällen Vermögenswerte im Sinne des § 7 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) festgestellt. Eine Angabe des Gesamtbetrages der festgestellten Vermögenswerte ist nicht möglich, da in nur drei der Fälle die Feststellung durch sächsische Behörden erfolgte. In den übrigen Fällen erfolgten die Feststellungen durch Behörden anderer Bundesländer — regelmäßig vor einer Weiterleitung der Person nach Sachsen. In diesen Fällen führen die dortigen Behörden das Verfahren nach §§ 7, 7a AsylbLG in eigener Zuständigkeit, machen dabei zunächst die ihnen entstandenen Kosten geltend und führen lediglich den überschießenden Betrag an die Landesdirektion Sachsen ab. Eine Information über die ursprünglich festgestellten Vermögenswerte ergeht an die Landesdirektion Sachsen regelmäßig nicht. In den drei sächsischen Fällen handelte es sich um festgestellte Vermögenswerte (vor Abzug Selbstbehalt) in Höhe von insgesamt 23.674,32 EUR und 330 US$. Frage 2: In wie vielen Fällen und welcher Gesamthöhe wurden in den Jahren 2016 und 1. Hj 2017 die Sicherheitsleistungen gern. §7a AsylbLG angeordnet? (Bitte aufschlüsseln nach Landesdirektion und jeweiliger unterer Unterbringungsbehörde.) untere Unterbringungsbehörden Unterbringungsbehörde Fälle Gesamthöhe Stadt Chemnitz 1 4.932,00 € Stadt Dresden nicht erfasst Stadt Leipzig 1 500,00 € Erzgebirgskreis 1 692,00 € Landkreis Mittelsachsen 2 400,00 € Vogtlandkreis keine Zuarbeit Landkreis Zwickau Fehlmeldung Landkreis Bautzen keine Zuarbeit Landkreis Görlitz 4 9.019,69€ Landkreis Meißen Fehlmeldung Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 2 884,41 € Landkreis Nordsachsen 1 2.565,00 € Landkreis Leipzig 4 5.820,26 € Freistaat SACHSEN Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Landesdirektion Sachsen In allen der in der Antwort auf die Frage 1 genannten 19 Fällen wurde Sicherheitsleistung nach § 7a AsylbLG angeordnet. Der Gesamtbetrag der angeordneten Sicherheitsleistungen nach § 7a AsylbLG in dem genannten Zeitraum betrug 30.556,68 EUR. Frage 3: In wie vielen Fällen aus Frage 2 wurde die Beschlagnahme über ein Amtshilfeersuchen durch den Polizeivollzugsdienst versucht und wie oft erfolgreich durchgeführt ? (Bitte aufschlüsseln nach Landesdirektion und jeweiliger unterer Unterbringungsbehörde .) untere Unterbringungsbehörden Unterbringungsbehörde Fälle erfolgreich Stadt Chemnitz keine Zuarbeit Stadt Dresden nicht erfasst Stadt Leipzig 1 1 Erzgebirgskreis Fehlmeldung Landkreis Mittelsachsen keine Zuarbeit Vogtlandkreis keine Zuarbeit Landkreis Zwickau Fehlmeldung Landkreis Bautzen keine Zuarbeit Landkreis Görlitz Fehlmeldung Landkreis Meißen Fehlmeldung Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Fehlmeldung Landkreis Nordsachsen Fehlmeldung Landkreis Leipzig Fehlmeldung Landesdirektion Sachsen In den in der Antwort auf die Frage 1 genannten drei Fällen der Feststellung innerhalb des Freistaates Sachsen erfolgte die Beschlagnahme jeweils über ein Amtshilfeersuchen durch den Polizeivollzugsdienst. In den übrigen Fällen (außerhalb Sachsens) bedurfte es aus den in Frage 1 genannten Gründen keines Amtshilfeersuchens. Frage 4: Wie viele Hinweise auf sicherheitsleistungsrelevante GeldmengenNermögenswerte wurden in den Jahren 2016 und 2017 1.Hj an die zuständige Unterbringungsbehörden gegeben? (Bitte aufschlüsseln nach mitteilender Polizeibehörde) untere Unterbringungsbehörden Unterbringungsbehörde Hinweise Polizeibehörde Stadt Chemnitz keine Zuarbeit Stadt Dresden nicht erfasst Stadt Leipzig 1 Polizeidirektion Leipzig Erzgebirgskreis 1 Bundespolizei Landkreis Mittelsachsen keine Zuarbeit Vogtlandkreis keine Zuarbeit Landkreis Zwickau nicht erfasst Freistaat SACHSEN Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Unterbringungsbehörde Hinweise Polizeibehörde Landkreis Bautzen keine Zuarbeit Landkreis Görlitz Fehlmeldung Landkreis Meißen Fehlmeldung Landkreis SächsischeSchweiz-Osterzgebirge 2 Bundespolizei Landkreis Nordsachsen 1 Bundespolizei Landkreis Leipzig 2 Verkehrspolizeiinspektion Bayern Landesdirektion Sachsen Hinweise zu sicherheitsrelevanten Geldmengen oder Vermögenswerte sind der Landesdirektion Sachsen nicht bekannt. Frage 5: Wie bereiten die zuständigen Unterbringungsbehörden die unverzügliche individuelle oder pauschalierte Feststellung der zu belassenden Selbstbehalte im Falle der Anordnung einer Sicherheitsleistung vor? Im Regelfall wird die Unterbringungsbehörde über die Beschlagnahme von Bargeld durch die Polizei informiert. Die Beschlagnahme erfolgt im Wege der Amtshilfe, der gesetzliche Vermögensfreibetrag (200,00 EUR) und die Leistungen für den laufenden Monartwerden berücksichtigt. I nAns ' ließ9nd wird nach Anhörung des/der Betroffenen die beschlagnahmte Sicherheit eistikg durch Bescheid auf Leistungsansprüche nach dem AsylbLG unter Berück ichtigung von Vermögensgegenständen nach § 7 Abs. 5 AsylbLG angerechnet. Mit freu dlichen Grüßen t MNrkus Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 4 von 4 2017-11-29T11:30:23+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes