o@(o @ ll, o(\¡ STAATSMINISTERìUI\¡ FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SÀCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 100510 I 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern ha rd-vo n-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 611117 Thema: Fördermitteleinsatz für Maßnahmen zut Förderung der lmkerei Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Welche Maßnahmen zur Förderung der lmkerei und Bienenzucht sowie zut Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse wurden mit welchem Mittelumfang jeweils in den Jahren 2013 und 2014 für welche möglichst konkret wiederzugebenden Gegenstände der Förderung jeweils unterstützt und welche Mittelansätze sind für dieselben Zwecke im Doppelhaushaltentwu rt 20151 201 6 vorgesehen? (Bitte dabei aufgliedern nach: den jeweils in Ziffern 4.1 bis 4.5des Maßnahmekatalogs des Freistaates Sachsen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse in den EUHaushaltsjahren 200712008 bis 2009/2010 genannten Fördergegenständen sowie Unterstützung von Projekten von Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeug nisse spezialisiert si nd) Es wird darauf venrviesen, dass in den nachgefragten Haushaltsjahren der aktualisierte Maßnahmekatalog des Freistaates Sachsen zur Verbesserungder Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchtezeugnisse in den EU-Haushaltsjahren 201312014 bis 2015/2016 vom 22. Aprrl 2013 zur Anwendung kam, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt 2013, Seite 533. Die gewünschten Angaben können der beiliegenden Anlage 1 entnommen werden. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 35.1 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ sm ul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 7. Mär220'15 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-0141.5011914827 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße I 01097 Dresden www.smul.sachsen de Verkehrsverbindung Zu erreichen mit den Siraßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 FUr Besucher m¡t Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Kein Zugang für elektronisch s¡gnierte sow¡e fûr verschlússelte elektron¡sche Dokumentê Dresden, 0 2' oq ' 2ot ( JetzrCt schalten Energieffizienz in Sachsen Seite 1 von 3 STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UMWETT UND LANDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSEN I Frage 2: ln welchem Umfang wurden in den Jahren 2013 und 2014 Mittel für Maßnahmen zut Förderung der lmkerei, Bienenzucht sowie zut Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse (bitte gleiche Aufgliederung wie in Frage l) aus a. rein eigenen Landesmitteln sowie b. EU-Mitteln (inkl. aufgegliederte Landes/ Bundes-Kofinanzierung) verausgabt und wie stellt sich diesbezüglich im Doppelhaushaltsentwurf 20151 2016 die Mittelveranschlagung dar? (Bitte nach a. und b. getrennt angeben, bitte Haushaltstitel angeben) Nach Artikel 108 der Verordnung (EG) Nr. 123412007 beläuft sich die EU-Beteiligung an der Finanzierung der lmkereiprogramme auf 50 Prozent der getätigten Ausgaben (Zuschüsse). Somit setzen sich die Finanzierungsanteile der in Anlage 1 aufgeführten Maßnahmen einheitlich aus 50 Prozent Landesmitteln und 50 Prozent EU-Mitteln zusammen. Auf die im Doppelhaushaltsentwurf 201512016 veranschlagten Mittel tritft dies ebenso zu. Die bei Haushaltstitel 0903/686 41 verausgabten beziehungsweise veranschlagten Mittel stellen sich wie folgt dar: Hausha ahr 2016 Mittelvolumen 281.000 EU davon EUAnteil 140.500 davon Landesanteil 127.516 123.906 140.500 140.500 * Differenz ergibt sich aus Rundung der Beträge Frage 3: Wie ist es zu begründen und steht es mit den Vorgaben der Verordnung (EG) N¡. 123412007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO - ABl. EU Nr. L 299 S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von lnformationen über die Empfânger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 76 S. 28) in Einklang, wenn in der Förderrichtlinie Besondere lnitiativen RL Besln/2007 als Empfänger der Beihilfen in den Fällen Technische Hilfe, Honiguntersuchung, Bienenbestandsauffü ll ung ausschließlich der Landesverband Sächsischer lmker e. V, als Beihilfeempfänger infrage kommt - insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass lt. Antwort der Staatsregierung auf meine Kleine Anfrage mit 2013 2014 2015 255.033" 247.812 281.000 127.516 123.906 140.500 Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Drs. 5/13003 auch ein weiterer lmkerverband in Sachsen tätig ist und zudem zahlreiche lmker nicht im Landesverband Sächsischer lmker e. V. organisiert sind? (vgl. Ziffer 8 des Maßnahmekatalogs des Freistaates Sachsen zut Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse in den EU-Haushaltsjahren 2007 12008 bis 2009/201 0) Nach Nummer 8.2 des oben genannten Maßnahmekataloges 201312014 bis 201 512016 zählt neben dem Landesverband Sächsischer lmker e. V. auch der Landesverband Sächsischer Buckfastimker e. V. zu den berechtigten Zuwendungsempfängern. Die nicht in diesen lmkerverbänden organisierten Bienenhalter partizipieren durch die Förderung der Sächsischen Tierseuchenkasse vom oben genannten Förderprogramm. Frage 4: Welchen Wortlaut und genauen lnhalt haben die Bestimmungen der ,,Vereinbarung zut Finanzierung von Projekten des LIB nach der Verordnung (EG) Nr. 1221197" vom l. September 2001 zwischen den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen? (Bitte der Antwort beifügen) Bezüglich Wortlaut und genauen lnhalt wird auf Anlage 2 verwiesen. Frage 5: Welchen Nutzen für die sächsischen lmker haben die Forschungsergebnisse des Länderinstituts für Bienenkunde Hohen Neuendorf e. V. (LlB)? (vgl. Ziffer 4.4 des Maßnahmekatalogs des Freistaates Sachsen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse in den EU-Haushaltsjahren 200712008 bis 200912010= ,,Forschung. Es muss sich eindeutig um Forschungsprogramme zur Verbesserung der Qualität des Honigs handeln. Diese müssen sachlich fundiert und präzise formuliert sein. Aus den Vorhaben muss der Nutzen für die sächsischen lmker deutlich hervorgehen . Es darf sich nur um angewandte Forschungsvorhaben handeln.") Die Forschungsergebnisse des LIB sind für die lmkerschaft des Freistaates Sachsen von großer praktischer Bedeutung. Gemäß der Entwicklungskonzeption des LIB für den Zeitraum 2010 bis 2020 liegen die Schwerpunkte der Forschungsvorhaben in den Bereichen der Varroatosebekämpfung, der Bienenpathologie, der Zucht leistungsfähiger und krankheitsresistenter Honigbienen, der Honiganalytik, der Nachwuchswerbung sowie im Transfer wissenschaftlicher Ergebnisse in die imkerliche Praxis. Das LIB leistet mit Forschung, Lehre und einem umfangreichen Dienstleistungsangebot einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der lmkerei als Teil der Landwirtschaft im Freistaat Sachsen. Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Anlagen: 2 Seite 3 von 3 Anlage 1 veranschlagte ilittel (EUR) Haushaltsjahr 2016 100.000 120.000 6.000 50.000 5.000 28r.000 Haushaltsjahr 2015 100.000 120.000 6.000 50.000 5.000 281.000 bewilligte Zuwendung (EUR) Haushaltsjahr 2014 40.962 8.322 8.192 2.338 5.000 39.900 87.998 45.1 00 10.000 247.812 Haushaltsjahr 2013 52.166 8.555 3.008 1.759 20.000 39.900 77.545 40.1 00 12.OOO 255.033 Projektbezeichnung erstmal ige Einrichtung einer lmkerei Schulungen, Aus- und Fortbildunq Technische Unterstützunq Aus- und Weiterbildung der Bienensachverständiqen Nachwuchswerbung/ Schulung und Fortbildung Forschung auf Varroatoleranz Bereitstellung varroazider Behandlungsmittel Optimierung der Honigerzeugung und -vermarktunq Durchführung EUBienenmonitorinq Gesamtsumme (EUR) Zuwendungsempfänger Landesverband Sächsischer lmker e. V Sächsische Tierseuchenkasse Länderinstitut für Bienenkunde Hohen Neuendorf e. V. Länderinstitut für Bienenkunde Hohen Neuendorf e. V. Sächsische Tierseuchenkasse keine Antragstellung Länderinstitut für Bienenkunde Hohen Neuendorf e. V. keine Antragstellung Fördergegenstand gemäß ilaßnahmekatalog 2014 bis 2016 4.1 Technische Hilfe 4.2 Varroosebekämpfung 4.3 Honiguntersuchunq 4.4 Forschung 4.5 Bienenbestandsauffüllung â"4e2 \¡ r! \/arain Jra rr rnaVereinbarung ng von Projekten des vereins ,,Länderinstítut für Bienenkunde rf e.V." nach der Verordnung (EG) Nr.1221197 Das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Wrtschaft und Technologie, der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Sächsíschen Staatsminister fü¡: Umwelt und Landwirtschäft, das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Landwirtschaft und Umwelt, Minister füÈ Raumordnung, der Freistaat Thriríngen, vertreten durch den Thiiringer Minister für Landwirtschaft, Naturschu2 und Umwelt, und i das Land Brandenburg, vertreten durch Umweltschutz urid Raumordnuñg, , im folgenden "die Ländel' genannt - den Minister für, LandwirtSchaft, schließen folgende Vereinbarung : Fräambel Die Länder fördern díe Durchfuhrung von Projekten des Vereins ,;Länderinstitut für Bienenkunde Hohen Neuendorf e.V." - nachfolgend ,,Länderinstitut" genan¡t - im Rahmen der Verordnung'(EG) Nr. 1221197'des Rates vom 2s.JiJn¡ 1997'mit allgerheinen Durchftihrungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserunþ der Eizeugung und Verrnarktung von Honig. s,l Zweckder úereinbaruni (1) Zweck dieser Vereinbarung ist es, die Ven¡raltungsverfahren zut Umsetzung der VO (EG) 1 221tg7 zu vereinfachen. Dem gemäß beauftragên die Länder Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt und - Thüringen das Land Biandenburg, [m Zusammenhang mit der Umsetzung der VO (EG) 1221197 sowohl gegenüber der EU als auch gegenüber'dem Länderinstitut in ihrem Nàmen zu handeln. Dàs Land Brandenburg nimmt denAuftragan. : . . i." " . Die Länder ftihr:en die von ihnen bereitzustellenden Fördermittel bei der von dem Land Brandenburg zu bestimmenden Stelle zusammen. (2) (3) s2 Vereinbarung der Zuweisungen der Länder (1) Die Länder vereinbaren im Rahmen der jährlichen EU-Programmplanung die Höhe der von ihnen aufzubringenden Fördermittel. Die itbrigen Länder überweisen die Fördermittel brutto dem Land Brandenburg unverzüglich nach Notifizierung und Genehmigung des Programms durch die EU, und zwar ein Drittel bÍs zum 16. Oktober Qes Notifizierungsjahres und zwei Drittel bis zum 30. März des folgenden Jahres. (2) Die Mittelbereitstellung steht unter Haushaltsvorbehalt org"l¡3"t¡on (1) Die von dem Land Brandenburg bestimmtg Stelle (zuständige Behörde) fühh das Antrags-, Bewílligungs- und Auszahlungsverfahren für den von dem 'Länderinstitut gestellten Antrag auf Förderung nach dem für sie geltenden Verfahrensiecht des.Landes Brandenburg und dem von.der EU genehmígten Programm durch. Das Land Brandenburg erlässt dazu eirie Dienstanweisung. (2) . M¡t ',dem, Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) wird vereinbart, dass dem Land Brandenburg die nach der jährlichen Entscheidung der Kommission frir alle beteiligten Länder zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Plafonds zugewiesen werdqn. (3) Das Lánd Brandenburg führt das Kofinànzíerungsverfahren durch und weist der¡ übri$en Ländern den auf sie entsprechend ihrem Finanzierungsanteil entfallenden antelligen Betrag aus den Gemeinschaftsbeihilfen zu. (4) Die Ausgabeneiklärung in dár Tabelle.104 erfolgt nur durch die Zahlstelle des Landes Brandqnburg. s-4 . Verwendungsnac[Weis und Prüfung ,' (1) Die zuständige Behö de des Landes Brandenburg führt dle nach der VO (EG) Nr. 1663/95 und der Landeshaushaltsordnung Brandenburgs erforderlichen Kontrollen durch. Sie [lbermittelt den ilbrigen .Ländern das Ergebnis der Prüfung und führt gegebenenfalls von dem Länderinstitut zufüd