STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/11175 Thema: Rauchverbot im Maßregelvollzug Leipzig Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Laut Kenntnis der Fragestellerin ist im Maßregelvollzug Leipzig das Rauchen verboten. Dort Inhaftierte dürfen nur im Freien rauchen, was für die im geschlossenen Bereich Untergebrachten bedeutet, dass diese nur während des täglichen Hofgangs rauchen dürfen. Verschiedene Gerichte haben komplette Rauchverbote in Einrichtungen des Maßregelvollzuges aufgehoben. Im Beschluss des OLG Frankfurt vom 07.04.2009, Az: 3 Ws 847/08 heißt es dazu im Beschlusspunkt 10: "Zwar stelle die Maßregelvollzugsanstalt ein Krankenhaus im Sinne des § 1 I Nr. 3 HessNSG dar. Die Maßregelvollzugsanstalt sei aber verpflichtet , gemäß § 2 II HessNSG eine Ausnahme vom gesetzlich angeordneten Rauchverbot zu machen. Bei einem Einzelunterbringungsraum handele es sich um eine Räumlichkeit, die ganz überwiegend Wohnzwecken diene, da die eigentliche therapeutische Arbeit regelmäßig außerhalb dieses Raumes stattfinde, der Untergebrachte sich in seiner freien Zeit in diesen zurückziehen und eine gewisse Privatsphäre genießen könne. Dass die in Einzelräumen Untergebrachten durch Therapeuten und Pflegepersonal auch im Unterbringungsraum aufgesucht und diese dadurch als Nichtraucher den Gefahren des Passivrauchens ausgesetzt würden, stelle eine der Durchsuchung von Einzelhafträumen in Justizvollzugsanstalten vergleichbare Situation dar, welche der Gesetzgeber toleriere." Auch das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz verweist in § auf derartige Ausnahmen (vgl. § 3 Absatz 1 und§ 3 Absatz 4a und 4c)." ,, Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 51-0141.51-17/906 Dresden, t!J· November 2017 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Regelungen trifft die Hausordnung der Klinik für forensische Psychiatrie "St. Georg Leipzig" in Bezug auf das Rauchen? (bitte Regelung im Wortlaut wiedergeben ) ln Teil 1 des Patientenleitfadens ("Hausordnung") der Klinik für Forensische Psychiatrie Leipzig ist unter Punkt 1.4. ("Zusammenleben auf der Station"), Unterpunkt "Lebensund Genussmittel, Hygienemittel, Medikamente sowie suchterzeugende Produkte" festgehalten: "Das Rauchen ist nur im Hofbereich zu ausgewiesenen Rauchzeiten möglich". Die Rauchmöglichkeiten sind tabellarisch in einer Übersicht dargestellt, die als Anlage beigefügt ist. Die Gartennutzung ist ab der Lockerungsstufe "lntensivstufe" erlaubt. Frage 2: Inwieweit geht das strikte Rauchverbot im gesamten Leipziger Maßregelvollzugsgebäude , das die Räume umfasst, die den dort Untergebrachten zur Nutzung als Unterkunft überlassen wurden, aus Sicht der Staatsregierung mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit entsprechend Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz und mit dem Nichtraucherschutzgesetz § 3 Nr. 4c konform? ln der Klinik für Forensische Psychiatrie des Städtischen Klinikums "St. Georg" Leipzig werden die Patienten regelmäßig in Zweibettzimmern untergebracht. Die Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 07.04.2009, Az: 3 Ws 847/08), wonach einem Patienten im Maßregelvollzug das Rauchen in seinem Zimmer erlaubt sein müsse, da es sich um eine Räumlichkeit handele, die zu Wohnzwecken zur ausschließlichen Nutzung überlassen wurde, bezog sich aber eindeutig auf eine Einzelzimmerunterbringung (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 26f. - juris). Daher sind die Patientenzimmer in der Klinik für Forensische Psychiatrie ihnen nicht zur Nutzung als Unterkunft im Sinne des§ 3 Nr. 1 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetze (SächsNSG) überlassen. Eine Verpflichtung, einen Raucherraum einzurichten, ist§ 3 Nr. 4c SächsNSG nicht zu entnehmen. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Kann-Bestimmung, die Einrichtung eines abgetrennten Raumes für das Rauchen liegt im Ermessen des Leiters der Klinik. Wie in der Antwort zu Frage 1 dargestellt, haben die Patienten verschiedene Möglichkeiten , außerhalb des Gebäudes zu rauchen. Zudem nimmt die Klinik für forensische Psychiatrie des Städtischen Klinikums "St. Georg" Leipzig nur Suchtkranke auf, die gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden sollen. Es entspricht dem Standard der Suchttherapie, einen besonderen Fokus auf den süchtigen Gebrauch von Tabak zu legen und den Konsum zu begrenzen. Im Hinblick auf diese besondere therapeutische Ausrichtung und die Möglichkeiten des Rauchens außerhalb des Gebäudes, ist die geltende Regelung zum Rauchen der Klinik für Forensische Psychiatrie des Städtischen Klinikums "St. Georg" Leipzig rechtmäßig und berücksichtigt angemessen die Rechte von rauchenden Patienten. Seite 2 von 5 Freistaat SACHSEN Frage 3: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Wie legitimiert die Staatsregierung das strikte Rauchverbot im gesamten Maßregelvollzug Leipzig, das die Räume umfasst, die den dort Untergebrachten zur Nutzung als Unterkunft überlassen wurden, im Vergleich zur Praxis in den Justizvollzugsanstalten , wo die Inhaftierten in ihren Zellen und damit den Räumen, die ihnen zur Nutzung als Unterbringung überlassen wurden, rauchen dürfen? Es handelt sich bereits um eine gesetzgeberische Entscheidung, Justizvollzugs- und Jugendstrafvollzugsanstalten gemäß § 3 Nr. 5 SächsNSG - anders als Maßregelvollzugseinrichtungen - vom allgemeinen Rauchverbot grundsätzlich auszunehmen. Zudem ist das Patientenzimmer in der Klinik für Forensische Psychiatrie des Städtischen Klinikums "St. Georg" Leipzig kein Raum, der dem Patienten zur Nutzung als Unterkunft im Sinne des § 3 Nr. 1 SächsNSG überlassen ist. Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Frage 4: Wie ist die diesbezügliche Praxis in anderen Einrichtungen des Maßregelvollzugs in Sachsen? Zur Beantwortung der Frage wurde eine Umfrage unter den Sächsischen Maßregelvollzugseinrichtungen durchgeführt. Diese teilten folgendes mit: ln der Klinik für forensische Psychiatrie des Sächsischen Krankenhauses Altscherbitz ist das Rauchen ausschließlich in den dafür gekennzeichneten Bereichen erlaubt. ln jeder Station sind zwei Raucherräume eingerichtet, die ständig zugänglich sind. ln der Klinik für forensische Psychiatrie des Sächsischen Krankenhauses Arnsdorf existieren für die Patienten auf allen Stationen separate Raucherräume, die jederzeit aufgesucht werden können. Das Rauchen ist im Patientenzimmer und auf Station verboten . Darüber hinaus ist es möglich, während der Freistunde zu rauchen. ln der Klinik für forensische Psychiatrie des Sächsischen Krankenhaus Großschweidnitz darf innerhalb geschlossener Räume nicht geraucht werden. Den Patienten wird die Möglichkeit zum Rauchen in den Hofbereichen während der Hofgänge und bei begleiteten Spaziergängen eingeräumt. Patienten in höheren Lockerungsstufen, die Ausgang außerhalb des geschlossenen Bereiches haben, können während dieses Ausganges ohne Einschränkungen rauchen. Für die einzelnen Stationen sind folgende Rauchzeiten festgelegt: Station 14a (A1): Woche Wochenende 7.30-7.40 Uhr 8.30 - 8.40 Uhr 12.45-13.00 Uhr 12.45-13.00 Uhr 17.00- 18.00 Uhr 17.45- 18.00 Uhr 19.50- 20.00 Uhr 19.50- 20.00 Uhr Seite 3 von 5 Freistaat SACHSEN Station 14a (A2): Woche und Wochenende 9.00- 9.20 Uhr 13.30- 13.50 Uhr 19.30- 19.50 Uhr Station 14b: Woche und Wochenende 8.30- 9.00 Uhr 12.30-12.45 Uhr 18.30-19.45 Uhr STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Zusätzlich können Patienten, die die Lockerungsstufe 11 erreicht haben einen unbegleiteten Hofgang in der Zeit von 17.00 bis 17.30 Uhr zum Rauchen nutzen Station 14c: Woche und Wochenende 8.00- 8.30 Uhr 12.00-12.15 Uhr 17.30 Uhr- 18.30 Uhr Zusätzlich können Patienten, die die Lockerungsstufe 11 erreicht haben, einen unbegleiteten Hofgang in der Zeit von 17.00 bis 17.30 Uhr zum Rauchen nutzen Station 28: Es darf in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr im Stationsgarten in der Sitzecke geraucht werden. ln der Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie des Sächsischen Krankenhauses Rodewisch ist das Rauchen innerhalb des Gebäudes nur in den dafür vorgesehenen Örtlichkeiten erlaubt (Raucherraum und zwei Raucherbalkone). An diesen Orten darf in der Zeit zwischen 7.00 und 23.00 Uhr geraucht werden, nicht aber während Therapiezeiten, während der Reinigung und bei Unterbringung im Kriseninterventionsraum . Zudem können die Patienten während des Hofganges und des Ausgangs rauchen . Seite 4 von 5 Freistaat SACHSEN Frage 5: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Was gedenkt die Staatsregierung zu unternehmen um den rechtswidrigen Zustand mindestens in der Klinik für forensische Psychiatrie "St. Georg Leipzig" zu beseitigen? Die Regelungen zum Rauchen in der Klinik für forensische Psychiatrie des Städtischen Krankenhauses "St. Georg" Leipzig sind rechtmäßig. Ein Tätigwerden ist damit nicht angezeigt. Mit freundlichen Grüßen J.~A Barbara Kl~ps~--·· Anlage Seite 5 von 5 Freistaat SACHSEN Rauchmöglichkeiten der Abteilungen und Stationen der Klinik für forensische Psychiatrie des Städtischen Klinikums "St. Georg" Leipzig Hofgang mit Rauchmöglichkeit Haus Therapiestation Wochentag Vormittag Dauer Nachmittag Dauer A1 Montag bis Sonntag 07:15-07:30 Uhr 15 Minuten Montag bis Sonntag 10:30-11:15 Uhr 45 Minuten A A2 Montag bis Sonntag 07:35-07:50 Uhr 15 Minuten Montag bis Sonntag 12:15-13:00 Uhr 45 Minuten A3 Montag bis Sonntag 08:00-08:15 Uhr 15 Minuten 15:00-16:00 Uhr 60 Minuten 81 Montag bis Sonntag 08:00-08:15 Uhr 15 Minuten 81 Montag bis Sonntag 10:30-11:15 Uhr 45 Minuten 8 B2 Montag bis Sonntag 08:00-08:15 Uhr 15 Minuten B2 Montag bis Sonntag 10:30-i 1:15 Uhr 45 Minuten F 1+2 Montag bis Sonntag 07:15..()7:30 15 Minuten F 1+2 Montag bis Sonntag 11:00-11:45 45 Minuten F F3+4 Montag bis Sonntag 06:55-07:10 15 Minuten F3-t4 Montag bis Sonntag 12:05-12:50 45 Minuten Anlage zu Drs.-Nr.: 6/11175 Gartennutzung Dauer 17:15-17:30 Uhr 15 Minuten ~ 17:45-18:00 Uhr 15 Minuten 17:15-17:30 Uhr 15 Minuten 16:45-17:45 Uhr 60 Minuten •• 16:45-17:45 Uhr 60 Minuten 17:20-17:50 Uhr 30 Minuten 18:15-18:45 30 Minuten ~-·.~~~~~~J!;k .-. -b'-- "-"''=:·i\'h.tti'J+r~ . .3:._, ·~~s~~;:~. ~I'~'·•:•":.z>:: (2/J ... - - 2017-11-30T08:40:40+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes