SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 0910 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, Fraktion der AfD Drs.-Nr. 6/11190 Thema: Asylbewerber an sächsischen Schulen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Asylbewerber, Asylberechtigte bzw. sonstige vormalige Asylbewerber mit einem Aufenthaltsstatus wurden seit dem Schuljahr 2013/2014 an einer allgemein- oder berufsbildenden Schule in Sachsen beschult? (Bitte jahresweise aufschlüsseln nach Schulart, Klassenstufe, Beschulung in Vorbereitungsklassen und Regelklassen, Aufenthaltsstatus sowie Alter der Schüler) Frage 2: Wie viele Asylbewerber, Asylberechtigte bzw. sonstige vormalige Asylbewerber mit einem Aufenthaltsstatus, die seit dem Schuljahr 2013/2014 an einer allgemein- oder berufsbildenden Schule in Sachsen beschult wurden, sind aus der Beschulung wieder ausgeschieden? (Bitte jahresweise aufschlüsseln nach Schulart, Klassenstufe, Beschulung in Vorbereitungsklassen und Regelklassen, Aufenthaltsstatus sowie Alter der Schüler und Grund für die Beendigung der Beschulung) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Der Status des Aufenthaltes (hier Asylbewerber, Asylberechtigter oder sonstiger vormaliger Asylbewerber mit einem Aufenthaltsstatus) ist kein statistikrelevantes Merkmal in der amtlichen Schulstatistik des Freistaates Sachsen und wird daher nicht erhoben. Seite 1 von 2 S SACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/11/15 Dresden, J.f . November 2017 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang : poststelle@smk-sachsen.de-mail.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Gemäß § 26 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes ist für die Schulpflicht im Freistaat Sachsen allein der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder die Ausbildungs - und Arbeitsstätte ausschlaggebend. Auf den Status des Aufenthaltes wird nicht abgestellt. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 2017-11-29T13:44:50+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes