STAATSM1NISTER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/11194 Thema: Durchführung einer neonazistischen Musikveranstaltung in Gränitz nach Verbot selbiger in Ostrau — Nachfrage zur Drs. 6/10944 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung vor über das Objekt in Ostrau, welches ursprünglich für die für den 27.05.2017 angekündigte neonazistische Musikveranstaltung genutzt werden sollte? Der Sächsischen Staatsregierung liegen Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Datenschutzes (Art. 33 Verfassungs des Freistaates Sachsen [SächsVerf]) entgegenstehen und durch deren Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informationsanspruch des Fragestellers mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinaus personenbezogene Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang zukommt, so dass die Angabe dieser Daten mit Extremismusbezug unterbleiben musste. Gerade die Unterrichtung darüber, dass bestimmte Daten im Sinne des § 2 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz über eine Person bekannt sind, betrifft einen auch in Bezug auf den öffentlichen wie nichtöffentlichen parlamentarischen Umgang besonders geschützten Datenkreis, nämlich Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen zulassen. Der Schutzgedanke hat umso nachhaltiger zu wirken, als es hier nicht allein um eine schlichte politische Betätigung geht, sondern die betroffene Person einem extremistischen Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/40/17 Dresden, 4. Dezember 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Kontext und einem bestimmten — in der Auseinandersetzung mit anderen befindlichen — Lager zugeordnet werden soll. Frage 2: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung vor über die Gründe des Verbots der Musikveranstaltung in Ostrau seitens des Landratsamtes des Landkreises Mittelsachsen? Die geplante Nutzung der baulichen Anlage zur Durchführung einer öffentlichen (Musik-) Veranstaltung ist von der bisher praktizierten Wohnnutzung nicht mehr gedeckt und stellt damit eine Nutzungsänderung dar, welche eines Baugenehmigungsverfahrens bedarf. Frage 3: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Auflagen bzw. Verbote hinsichtlich der Durchführung von Veranstaltungen im ehem. Gasthof Gränitz, dem sog. „Haus Erzgebirge" und aus welchen Gründen konnte trotz ggf. bestehender Verbotsverfügungen am 27.05.2017 eine neonazistische Musikveranstaltung im Objekt stattfinden? Gemäß Bescheid des Landratsamtes Freiberg vom 21. Mai 2007, Az. 01196-02-21, liegt für den ehemaligen Gasthof Gränitz eine Baugenehmigung mit folgendem Inhalt vor: „Die Nutzung bezieht und beschränkt sich ausschließlich auf Wohn- und Beherbergungszwecke . Zusätzliche oder andersartige Nutzungsarten sind von der durch die Baugenehmigung legitimierten Nutzung nicht gedeckt und weichen vom Inhalt der beantragten und genehmigten Nutzung ab." Mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamtes Freiberg vom 6. September 2007, Az. Bau -00949-07-1,2, wurde eine Nutzungsuntersagung für den ehemaligen Gasthof Gränitz erlassen, welche untersagt, Veranstaltungen, insbesondere Frühschoppen, Musikabende, Skibasare und weitere Veranstaltungen ähnlicher Art, im Objekt durchzuführen . Ebenso sind die Nutzungen untersagt, wenn diese von Dritten durchgeführt werden. Mit weiterem bestandskräftigen Bescheid des Landratsamtes Mittelsachsen vom 9. Juli 2009 wurde mit Wirkung vom 11. Juli 2009 untersagt, den ehemaligen Gasthof Gränitz für Vortragsveranstaltungen zu nutzen, Dritten die Nutzung für Vortragsveranstaltungen zu gestatten oder Dritten zur Nutzung für Vortragsveranstaltungen zu überlassen, sowie die Übernachtung von Personen zu gestatten, die zum Zweck des Besuches von Vortragsveranstaltungen anwesend sind. Ergänzend hierzu liegt ein Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 24. August 2012 — 1 B 314/12 — vor, mit dem hinsichtlich des ehemaligen Gasthofs Gränitz die dargestellte Bescheidlage, ausgehend von der am 21. Mai 2007 erteilten Baugenehmigung, bestätigt wird (Beschluss S. 3 ff.). Nach Bekanntwerden der Veranstaltung am 27. Mai 2017 im ehemaligen Gasthof Gränitz wurde durch die Polizeidirektion Chemnitz gegen 22:40 Uhr mit dem Verantwortlichen der Veranstaltung Kontakt aufgenommen. Er wurde aufgefordert, die Veranstaltung zu beenden sowie den Veranstaltungsaal zu räumen. Die Teilnehmer der Veran- Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN staltung zogen sich daraufhin in die privaten Räumlichkeiten zurück bzw. verließen den Veranstaltungsort. Frage 4: Welche weiterführenden Erkenntnisse hat die Staatsregierung hinsichtlich der Durchführung weiterer neonazistischer (Musik -)Veranstaltungen im Landkreis Mittelsachsen, insbesondere in Objekten in Ostrau, im ehem. Gasthof in Gränitz sowie in Objekten in Lunzenau, OT Cossen? Hinsichtlich der Aktivitäten im Landkreis Mittelsachsen ab 2011 bis September 2016 wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 6/6532 verwiesen ./ Ab 0 ober 016 bis einschließlich September 2017 wird auf die Antworten der Staatsregi 4ing 4 f die Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/6532, 6/6945, 6/7195, 6/7770, 6/8705, 6/91 , 6/9479, 6/9728, 6/10042, 6/10317, 6/10570, 6/10938 und 6/11164 verwiesen. Mit fteuhdlichen Grüßen Mätkus Ulbi Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2017-12-04T10:33:50+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes