STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/11199 Thema: Pilotprojekt „Bodycams" bei der sächsischen Polizei — Nachfrage zur Kleinen Anfrage in Drs. 6/9135 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In einer Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren vom 02.11.2017 ist zu lesen: ,Im Rahmen des Pilotprojektes werden die Körperkameras an insgesamt zehn polizeilichen Schwerpunkten — sogenannten gefährlichen Orten — eingesetzt. In Dresden sind das beispielsweise der Wiener Platz oder der Alaunpark, in Leipzig die Eisenbahnstraße sowie der Bereich um den Schwanenteich .' (Quelle: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/ 214304, zuletzt aufgerufen am 05.11.2017)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welcher Gerätetyp der Körperkameras wird in welcher Anzahl von welcher Polizeidirektion an welchem Ort getestet? (Bitte aufschlüsseln nach Kosten pro Gerätetyp!) Die Geräte werden in den Polizeidirektionen Dresden und Leipzig getestet. Die Verteilung ergibt sich aus der folgenden Übersicht: Polizeirevier Anzahl und Typ Dresden -Mitte 12 Geräte „Reveal R52 -X2" Dresden -Nord 12 Geräte „Axon Body 2" Leipzig -Zentrum 12 Geräte „Axon Body 2" Leipzig -Südwest 12 Geräte „Reveal RS2-X2" Nach Ablauf von sechs Monaten ist vorgesehen, die Geräte unter den Polizeirevieren zu tauschen. Zudem verfügt die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) zu Schulungszwecken über jeweils ein Gerät von jedem Hersteller . Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/40/18 Dresden, 5. Dezember 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Die Einzelkosten sind derzeit aufgrund des Geheimhaltungsgrundsatzes im Vergaberecht nicht zu benennen. Nach § 19 VOL/A sind konkrete Einzelpreise nicht von der Informationspflicht umfasst. Des Weiteren verbietet sich die Weitergabe der Einzelpreise aufgrund der Wahrung der berechtigten Geschäftsinteressen der beteiligten Unternehmen . Hinsichtlich der Gesamtkosten wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 4 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/10689 verwiesen. Die Einsatzorte liegen in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen der einzelnen Polizeireviere . Hinsichtlich der sogenannten gefährlichen Orte wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/11200 verwiesen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Kameras unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb der gefährlichen Orte eingesetzt werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Straftat zu Beweiszwecken aufgezeichnet wird. Hierzu ist es bei Unterstützungseinsätzen im Einzelfall möglich, dass die Körperkameras auch in einem anderen Revierbereich zum Einsatz gebracht werden. Gleiches gilt für den Außendienstleiter in Leipzig, welcher Einsätze im Zuständigkeitsbereich der gesamten Polizeidirektion Leipzig führt und Zugriff auf die Geräte des Polizeireviers Leipzig- Zentrum hat. Frage 2: Wie werden welche Informationen der Einsatzerfahrungen des Pilotprojektes „Bodycams" statistisch erfasst? Jede Aufzeichnung wird statistisch auf einem Formblatt erfasst. Das Formblatt enthält folgende Angaben: Kameranummer, Anwender, Datum, Uhrzeit, Rechtsgrundlage, Grund bzw. Delikt, Vorgangsnummer, Beweismittel (Markierung), Kopie angefertigt, Weitergabe, Bemerkungen/Besonderheiten, Datum und Grund der Löschung sowie entsprechende Signa. Bei Aufzeichnungen, welche eine Vorgangsbearbeitung nach sich ziehen, erfolgt zudem innerhalb des Programms „Integrierte Vorgangsbearbeitung (IVO)" eine entsprechende Markierung zum Vorhandensein einer Aufnahme. Die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) wurde beauftragt, das Projekt wissenschaftlich zu begleiten. Neben statistischen Auswertungen, beispielsweise der Anzahl von Gewaltdelikten gegen Polizeibeamte, sind Mitarbeiterbefragungen vorgesehen. Die entsprechenden Inhalte werden derzeit erarbeitet. Frage 3: Wird die Funktion der Frontbildschirme an den Körperkameras getestet und wenn ja mit welchem Gerätetyp? Das Gerät „Reveal RS2-X2" verfügt über einen integrierten Bildschirm, welcher im Rahmen des Pilotprojektes getestet wird. Seite 2 von 5 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 4: Auf welcher Rechtsgrundlage werden durch welche Behörde, in welchen Speichersystemen , für welche Frist an welchem Ort die im zu Frage 2 genannten Pilotprojekt aufgenommenen bzw. erfassten Daten gespeichert und wer hat Zugang zu diesen Daten? Die Speicherung der erhobenen Daten richtet sich nach § 37 Absatz 3 und § 43 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG). Die Daten werden nach 30 Tagen automatisch gelöscht, soweit diese nicht als Beweismittel zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Geltendmachung von öffentlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 SächsPolG zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. Dabei bleibt § 43 Absatz 6 SächsPolG eine etwaige Nutzung zu Aus- und Fortbildungszwecken unberührt . Die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die als Beweismittel für ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dienen, richtet sich nach § 49c Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (bei Ordnungswidrigkeiten) bzw. nach §§ 483ff. Strafprozessordnung (StPO). Die Beweismittel sind zu löschen, wenn diese nicht mehr im jeweiligen Verfahren erforderlich sind. Über die Verwertung und Löschung des Beweismittels entscheidet die jeweilige Verfolgungsbehörde. Die Speicherung erfolgt auf Einzelplatzrechnern ohne Netzanbindung. Diese befinden sich in den jeweiligen Polizeirevieren. Zugriff auf die Daten haben nur autorisierte Polizeibedienstete . Behörden im datenschutzrechtlichen Sinne sind die Polizeidirektionen Dresden und Leipzig. Als Beweismittel dienende Aufzeichnungen werden durch die Anfertigung einer Kopie auf einem geeigneten Datenträger, im Regelfall eine DVD, übertragen. Der Datenträger wird dem Vorgang beigefügt und gemeinsam mit diesem der zuständigen Verfolgungsbehörde übergeben. Frage 5: Welche Sequenzen zeichnen die Bodycams beim Politprojekt nach Frage 2 im Einsatz auf, wer soll und kann über Beginn und Dauer der Aufzeichnung entscheiden , und welche einsatzleitenden Dienstanweisungen, Erlasse, Vorschriften , Gebrauchsanweisungen und Hinweise welchen Inhalts werden den in die Pilotprojekte einbezogenen Beamtinnen und Beamten zur Durchführung der Aufzeichnungen im Rahmen der Pilotprojekte mit „an die Hand gegeben"? Der kameraführende Polizeibedienstete entscheidet im Rahmen der jeweiligen Befugnisnorm nach eigenem Ermessen über den Beginn und das Ende der Aufzeichnung. Es ist grundsätzlich nur der einsatzrelevante Bereich der polizeilichen Maßnahme aufzuzeichnen . Den in das Pilotprojekt einbezogenen Polizeibediensteten stehen eine Errichtungsanordnung , eine Handlungsanweisung, erläuternde Erlasse, ein Sicherheitskonzept sowie Anleitungen, Produktbeschreibungen und Softwarehandbücher der Hersteller bzw. Anbieter zur Verfügung. Freistaat SACHSEN Seite 3 von 5 STAATSM1N1STEREJM DES INNERN In der Errichtungsanordnung gemäß § 50 Absatz 1 SächsPolG sind die in § 10 Absatz 1 Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG) genannten Angaben festgelegt. Die Errichtungsanordnung dient damit der Einhaltung des Datenschutzes und der Unterrichtung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten. Die Handlungsanweisung regelt das Verfahren zum Einsatz von Körperkameras im Rahmen des Pilotvorhabens der sächsischen Polizei. In der Handlungsanweisung sind die einzelnen Schritte der Datenverarbeitung beschrieben . Die Datenverarbeitung erfolgt nach hier festgelegten Rollen. Dabei werden jeder der vier Rollen bestimmte Berechtigungen in der jeweiligen Software zugewiesen. Bei der Rolle 1 handelt es sich um Polizeibedienstete, welche die Kamera führen und einsetzen . Die Rolle 2 erhalten die unmittelbaren Vorgesetzten der Rolle 1, in der Regel Dienstgruppenführer und deren Stellvertreter. Beide Rollen können Aufzeichnungen einsehen, entsprechend einer strafrechtlichen Relevanz markieren und dazugehörige Metadaten in der Software eintragen. Ferner sind Rolle 1 und Rolle 2 berechtigt, Kopien von Aufzeichnungen bzw. Aufzeichnungsausschnitte auf einen externen Datenträger zu übertragen. Der Unterschied besteht darin, dass Rolle 1 diese Berechtigungen lediglich für eigene Aufzeichnungen hat. Bei der Rolle 3 handelt es sich um die jeweils eingesetzten IT-Administratoren. Diese sind berechtigt, Softwareeinstellungen und - aktualisierungen vorzunehmen sowie Berechtigungen einzurichten und zu verwalten. Die Rolle 4 wird dem Leiter des jeweiligen Polizeireviers bzw. einem von ihm Beauftragten zugewiesen. Nur diese Polizeibediensteten sind berechtigt, Aufzeichnungen zu löschen. Die Datenübertragung erfolgt kabelgebunden mittels der systemeigenen Vorrichtung auf die Einzelplatzrechner. Nach der Übertragung werden die Aufzeichnungen auf der Kamera automatisch gelöscht. Gegebenenfalls vorhandene drahtlose Kommunikationsschnittstellen an den Geräten dürfen nicht genutzt werden. Hinsichtlich der Speicherung , Löschung und Weitergabe wird auf die Antwort auf die Frage 4 verwiesen. Sofern es sich bei den Aufzeichnungen um Beweismittel handelt, werden diese vom Akteneinsichtsrecht der betroffenen Person nach § 49 Absatz 1 OWiG und des Verteidigers nach § 147 StPO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 46 Absatz 1 OWiG, umfasst . Eine zweckändernde Nutzung der Daten ist unter den Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 SächsPolG zulässig. Dem Betroffenen ist gemäß § 51 SächsPolG in Verbindung mit § 18 SächsDSG auf Antrag von den jeweiligen Dienststellen Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen. Hinsichtlich der getroffenen Festlegungen zur Dokumentation und Auswertung wird auf die Antwort auf die Frage 2 verwiesen. Die Dienst- und Fachaufsicht bleibt unberührt . In Bezug auf die Öffentlichkeitsarbeit wurde erlassen, dass Anfragen mit örtlichem Bezug durch die jeweiligen Pressestellen der Polizeidirektionen beantwortet werden können . Bei Anfragen mit landesweiter Bedeutung erfolgt eine Abstimmung mit der Pressestelle des Sächsischen Staatsministeriums des Innern. Freistaat SACHSEN Seite 4 von 5 STAATSMINISTERDJM DES INNERN Das Sicherheitskonzept beinhaltet Regelungen zur Gewährleistung der Informationssicherheitfier jeweiligen luK-Verfahren. Die z `Verf"gungen stehenden Anleitungen, Produktbeschreibungen und Software-handi .che der Hersteller bzw. Anbieter beinhalten die jeweiligen technischen Daten sowie Nut ngshinweise und -möglichkeiten. Mit frbundlichen Grüßen Markus Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 5 von 5 2017-12-06T09:39:28+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes