STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/11201 Thema: Gefährliche Orte in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In einer Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren vom 02.11.2017 ist zu lesen: ,Im Rahmen des Pilotprojektes werden die Körperkameras an insgesamt zehn polizeilichen Schwerpunkten — sogenannten gefährlichen Orten — eingesetzt. In Dresden sind das beispielsweise der Wiener Platz oder der Alaunpark, in Leipzig die Eisenbahnstraße sowie der Bereich um den Schwanenteich .' (Quelle: https://www.medienservice.sachsen.de/ medien /news/214304, zuletzt aufgerufen am 05.11.2017) In der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange in Drs. 6/4293 ist zu lesen: ,Sog. ,gefährliche Orte' i. S. d. Fragestellung sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sächs- PolG Orte, an denen sich erfahrungsgemäß Straftäter verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder der Prostitution nachgehen . Die für eine entsprechende Beurteilung erforderlichen Erkenntnisse sind aus der permanent fortzuschreibenden polizeilichen Lage abzuleiten, die ständig unter Beachtung der hinzutretenden Ereignisse neu bewertet wird. Die Einschätzung bzw. Einstufung muss einer stetigen Beurteilung und Überprüfung durch die örtlich zuständigen Dienststellen unterliegen, um den Voraussetzungen dieser Eingriffsbefugnis gerecht werden zu können. Bei dieser Lagebeurteilung und Ableitung der erforderlichen Maßnahmen handelt es sich um einen hoch dynamischen Prozess mit permanenten Veränderungen sodass ein momentaner Stand in kürzester Zeit wieder überholt ist. Demgemäß werden sog. ,gefährliche Orte' nicht explizit ausgewiesen. Zudem bestehen keine Erfassungs- oder Berichtspflichten zu ,gefährlichen Orten ' nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsPolG.'" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/40/20 Dresden, 5. Dezember 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Handelt es sich bei den sogenannten gefährlichen Orten, an denen im Rahmen des Pilotprojekts „Bodycams" durch die sächsische Polizei getestet werden, um gefährliche Orte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsPolG? Ja. Frage 2: Wenn Frage 1 bejaht wird: Wie wird sichergestellt, dass das einjährige Pilotprojekt „Bodycams" an diesen Orten stattfinden kann, wenn es sich bei der Festlegung dieser Orte um einen „hoch dynamischen Prozess mit permanenten Veränderungen " handelt, „sodass ein momentaner Stand in kürzester Zeit wieder überholt ist"? Die Erkenntnisse, welche einen gefährlichen Ort qualifizieren, werden aus dokumentierten polizeilichen Lageberichten unter Einbeziehung der Polizeilichen Kriminalstatistik für den Freistaat Sachsen sowie weiteren Erfahrungen abgeleitet. Bei der Festlegung dieser Örtlichkeiten handelt es sich, ähnlich wie bei der Kriminalitätsbelastung, um einen dynamischen Prozess, der aufgrund vergangener Umstände nur eine Prognoseentscheidung für zukünftige Entwicklungen ermöglicht. Es erfolgt eine fortlaufende Bewertung der polizeilichen Lage in den Polizeidirektionen Dresden und Leipzig. Ergibt sich während der einjährigen Erprobungszeit eine Veränderung der Kriminalitätslage, so erfolgt eine kurzfristige Anpassung der gefährlichen Orte. Frage 3: Wie und in welchem Umfang werden das Sächsische Staatsministerium des Inneren und/oder das Polizeivervvaltungsamt sowie andere Dienststellen und Behörden von den Polizeidirektionen darüber informiert, wenn ein Ort von den Polizeidirektionen als gefährlicher Ort nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsPolG eingestuft wird? Eine Berichtspflicht der Polizeidienststellen zu gefährlichen Orten existiert nicht. Im Übrigen wird auf die zusammenfassende Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 1 und 2 der Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/11026 verwiesen. Im Rahmen des Pilotprojektes „Body-Cam" wurden die Polizeidirektionen Dresden und Leipzig aufgefordert, einen aktuellen Stand über geeignete Projektorte in ihren Zuständigkeitsbereichen mitzuteilen. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSIV11N1STEREJM DES INNERN Frage 4: Wie viele sogenannte Mannstunden sind von den Polizeidirektionen aufzuwenden um eine aktuelle Übersicht aller Orte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsPolG an das Sächsische Staatsministerium des Inneren zu übermitteln? Es wird davon ausgegangen, dass der Abgeordnete mit seiner Frage nicht allein auf den zeitlich eher zu vernachlässigenden Aufwand des bloßen technischen Vorganges der Übermittlung von Daten einer Polizeidienststelle an das Sächsische Staatsministerium des Innern abstellt. Bei der Beantwortung der Frage wird daher der Aufwand für das Erstellen bzw. das übermittlungsfähige Bereitstellen der Informationen im Sinne der Fragestellung zugrunde gelegt. Die Staatsregierung hat in der Antwort auf die Frage 4 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/4293 sowie in der zusammenfassenden Antwort auf die Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/11026 dargelegt, dass es keine „flächendeckende und abschließende Feststellung zum Freistaat" gibt sowie „keine Erfassungs- und Berichtspflichten zu ,gefährlichen Orten" bestehen. Vor diesem Hintergrund liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Wie "ele und welche Orte werden gegenwärtig durch die Polizeidirektionen als sog pianni,e gefährliche Orte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsPolG geführt? (uf die zusammenfassende Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 1 und inen Anfrage Drs.-Nr. 6/11026 verwiesen. dlichen Grüßen Märkus Ulbig \ Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2017-12-06T09:40:15+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes