STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/11280 Thema: Medizinische Versorgung Wohnungsloser in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namensund im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie stellt sich die medizinische Versorgung wohnungsloser Menschen in Sachsen dar? Frage 2: Auf welche medizinischen Versorgungsstrukturen können wohnungslose Menschen in Sachsen zurückgreifen? Frage 3: Wo können sich Wohnungslose medizinisch untersuchen lassen ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 3: Wohnungslose Personen bedürfen gesundheitlicher Hilfen in besonderem Maße, da infolge der Lebensumstände die Gefahr des Auftretens von psychischen und körperlichen, insbesondere auch übertragbaren Krankheiten bei dieser Personengruppe häufig größer ist. Hierbei sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden: Versicherter Sozialleistungsempfänger: Wohnungslose sind, soweit sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen, nach § 5 Absatz 1 Nr. 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert . Damit kann die gesamte Bandbreite der vertragsärztlichen Versorgung in Anspruch genommen werden. Die medizinische Versorgung erfolgt durch die niedergelassenen Vertragsärzte und Psychotherapeuten. Nicht krankenversicherte Sozialleistungsempfänger: Auch für nicht krankenversicherte Wohnungslose, die laufende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beziehen, wird die Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-17/926 Dresden, ·<(3. Dezember 2017 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Krankenbehandlung durch die Krankenkasse übernommen (§ 48 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 264 Absatz 2 SGB V). Diese von den Krankenkassen betreuten Personen sind zwar nicht Mitglied der Krankenkasse, sind den Mitgliedern jedoch leistungsrechtlich gleichgestellt Hierzu wird durch die Krankenkasse eine elektronische Gesundheitskarte ausgestellt. Die Sozialhilfeträger zahlen keine Beiträge, sondern erstatten den Krankenkassen die tatsächlich angefallenen Behandlungskosten. Somit besteht ein Anspruch auf medizinische Versorgung durch die niedergelassenen Vertragsärzte und Psychotherapeuten. Nicht krankenversicherte Wohnungslose, die weniger als einen Monat im Leistungsbezug sind, haben Anspruch auf eine Krankenbehandlung im Rahmen der Hilfe bei Krankheit(§ 48 Satz 1 SGB XII). Auf der Grundlage eines durch das Sozialamt ausgestellten Behandlungsscheines können Behandlungen bei Vertragsärzten vorgenommen werden. Hiervon ausgenommen sind Notfallbehandlungen, die auch ohne vorherige Ausstellung eines Behandlungsscheines erbracht werden. Gesonderte medizinische Anlaufstellen für Wohnungslose in Sachsen sind dem Freistaat Sachsen nicht bekannt. Frage 4: Welche Krankheiten werden häufig bei Wohnungslosen diagnostiziert? Hierüber werden keine amtlichen Statistiken geführt. Der Status "wohnungslos" wird in den Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Vereinigung zur ambulanten Versorgung nicht gesondert ausgewiesen. Dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) liegen daher keine Informationen vor, welche Krankheiten häufig bei Wohnungslosen diagnostiziert werden. Frage 5: Wie häufig kam es von 2012 bis 2016 zu Zwangseinweisungen von psychisch erkrankten Wohnungslosen? (Bitte aufgliedern nach Jahren!) Die Anzahl gesetzlicher Unterbringungsverfahren ergibt sich aus den statistischen Erhebungen bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften. Die Art des Wohnsitzes ist dabei jedoch kein ErhebungsmerkmaL Dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) liegen daher keine Informationen zur Zahl von Zwangseinweisungen von psychisch erkrankten Wohnungslosen vor Mit freundlichen Grüßen /3 ~~ / \~ 1 c ~~ { Barbara ep~ch .. Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2017-12-14T11:18:03+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes