STA;\TSMINISTEHIUM FÜR SOZIALES UND VHBf~i\UCliERSCliUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/11281 Thema: Wohnungslosenstatistik in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "ln der Sitzung des Landtages vom 4. Februar 2016 erklärte Herr Thomas Schmidt in Ihrem Namen, dass "das SMS die Wiederaufnahme der statistischen Erfassung von wohnungslosen und der von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen" prüft." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Zu welchem Ergebnis ist das SMS im Rahmen der Prüfung bislang gekommen ? Bis 2008 wurden jährlich bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten Daten zur Wohnungslosigkeit abgefragt. Eingestellt wurde die Abfrage weil die ermittelten Daten weder valide, noch aussagefähig waren. Wohnungslosigkeit unterliegt keiner originären Anzeigepflicht, sondern wird allenfalls in Zusammenhängen mit Maßnahmen/beantragten Leistungen statistisch erkennbar. Die erfassten Daten sind unterschiedlich und nicht vergleichbar (z.B. Nutzer von Notunterkünften, Nutzer von Beratungsstellen, wohnungslose SGB lioder SGB XII- Empfänger). Trotz des Versuches, Erfassungskriterien zu definieren konnten Doppel- und Mehrfachzählungen ebenso wie das Nichterfassen von Personen nicht ausgeschlossen werden mit dem Ergebnis, dass die Daten der vormaligen Abfragen regelmäßig insbesondere von den freien Wohlfahrtsverbänden angezweifelt wurden. Maßnahmen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit bzw. bei Wohnungslosigkeit sind zunächst kommunale Pflichtaufgabe. Ursachen von Wohnungslosigkeit sind vielfältig, komplex und individuell. Es muss Aufgabe vieler Handlungspartner, auch auf kommunaler und staatlicher Ebene, sein, jeweils an den individuellen Ursachen für Wohnungslosigkeit anzusetzen. Freistaal SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 43-0141.51-17/925 l:)resden, .4,'j"Dezember 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Die Länder haben daher auf der Arbeits- und Sozialministerkonferenz am 06./07. Dezember 2017 das auf Bundesebene angestoßene Vorhaben einer bundesweiten Wohnungslosen - und Wohnungsnotfallstatistik begrüßt und sich bereit erklärt, an der inhaltlichen Erarbeitung dieser Bundesstatistik mitzuwirken. Frage 2: Liegen bereits Ergebnisse hinsichtlich der statistischen Erfassung von wohnungslosen und der von Wohnungslosigkeit betroffenen Menschen vor? (Wenn ja, bitte Fragen 3. und 4. beantworten, wenn nein, weiter mit Frage 5.!) Siehe Antwort auf Frage 1. Frage 3: Wie viele Menschen in Sachsen waren im Jahr 2016 wohnungslos oder von Wohnungslosigkeit bedroht? (Wenn möglich bitte aufgliedern nach Landkreisen und kreisfreien Städten!) Frage 4: Wie viele wohnungslose Menschen in Sachsen waren im Jahr 2016 im ambulanten betreuten Wohnen untergebracht? (Wenn möglich bitte aufgliedern nach Landkreisen und kreisfreien Städten!) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Von einer Beantwortung dieser Fragen wird abgesehen. Begründung: Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17.01.2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich Sachverhalte , die von den kommunalen Trägern der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht , nicht aber der Fachaufsicht Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 der SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu§ 113 der SächsGemO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn allgemeine oder pauschale Auskunftsverlan- Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn allgemeine oder pauschale Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde sind vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt (Brenner, Reichweite und Grenzen des parlamentarischen Fragerechts, 2009, S. 60). Frage 5: Wann ist mit einer Wiederaufnahme der statistischen Erfassung von wohnungslosen und der von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen zu rechnen? (Bitte konkreten Zeitplan angeben!) Siehe Antwort auf Frage 1. Ein Zeitplan für die Erarbeitung der vorgesehenen Bundesstatistik ist hier nicht bekannt. Mit freundlichen Grüßen / I ,~ ~J /!!4) Barbara KleJdch Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2017-12-19T09:56:19+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes