SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI SACHSISCHE STAATSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern ha rd -vo n-Li nde na u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Bartl (DlE LINKE), Rico Gebhardt (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6111286 Thema: Antwortpraxis der Staatsregierung bei Abgeordnetenanfragen im Lichte des jüngsten BVerfG-Urteils zum lnterpellationsrecht vom 7.11.2017 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "ln sêiner Pressemitteilung zum Urteil vom 7. November 2017, Þ¿.= 2 BvE 2111 stellte das Bundesverfassungsgericht u. a. fest: ,,Die parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung, der für das Grundgesetz ein tragendes Funktions- und Organisationsprinzip darstellt. Ohne Beteiligung am Wissen der Regierung kann das Parlament sein Kontrollrecht gegenüber der Regierung nicht ausüben. Daher kommt dem parlamentarischen lnformationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht. Die Kontrollfunktion ist zugleich Ausdruck der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Konsequenzen hat die Staatsregierung aus dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum lnterpellationsrecht von Parlamentsabgeordneten vom 7. November 2017, Az.: 2 BvE 2111, für die eigene bisherige Praxis der Beantwortung von Kleinen Anfragen und von Mündlichen Anfragen der Abgeordneten des Sächsischen Landtages sowie von Großen Anfragen der Fraktionen des Sächsischen Landtages gezogen bzw. welche konkreten Veranlassungen hat sie hierzu getroffen? Freistaat SACHSEN Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Durchwahl Telefon +49 351 564-1020 Telefax +49 351 564-1025 poststelle@ sk.sachsen.de Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) sK.25.2-1051t1/3085- 20171111693 Dresden, / Dezember 2O17 Die Kampagne des Freistaates 5achsen Hausanschr¡ft: Sächsische Staatskanzlei Archivstraße 1 01097 Dresden .. 50 GEHT sAcHsrscH Seite 1 von 2 www.sachsen.de SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI l5 FreistaatSACHSEN Frage 2: Welche konkreten Prüfungen, Evaluierungen, Gutachten oder Bewertungen zur bisherigen eigenen Beantwortungspraxis sowie zur Beantwortungspraxis der Staatsministerien und der Staatskanzlei hat die Staatsregierung auf der Grundlage des o. g. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes veranlasst? Frage 3: Zu welchen konkreten Ergebnissen sind die in Frage 2 bezeichneten Prüfungen, Evaluierungen, Gutachten und Bewertungen der Staatsregierung gelangt bzw. bis wann ist mit konkreten Ergebnissen dieser zu rechnen? Frage 4: lnwieweit hat die Staatregierung bei der eigenen Prüfung und Beurteilung des o. g. BVerfG-Urteils bzw. der mehr als 1O.O-seitigen Begründung des Urteils durch das Bundesverfassungsgericht einen Anderungs- oder Novellierungsbedarf hinsichtlich welcher verfassungsrechtlichen, gesetzlichen oder untergesetzlichen Regelungen des sächsischen Landesrechtes festgestellt? Zusammenfassende Antwort der Fragen 1 bis 4: Soweit sich die Fragen auf die bisherige Praxis der Beantwortung beziehen, wird von einer Beantwortung abgesehen. lnsoweit setzt die Beantwortung der Fragen eine Bewertung aller bisher erfolgten Beantwortungen parlamentarischer Anfragen im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts voraus. Eine solche Bewertung hat die Staatsregierung bisher nicht vorgenommen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. Ziel des Fragerechts ist das Verschaffen von lnformationen, die die Abgeordneten zur Erfüllung ihrer Aufgaben, u. a. die Kontrolle der Staatsregierung, benötigen. Es dient hingegen nicht dazu, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Fragesteller für geboten hält (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004, Vf . 44-l-03). Die Staatsregierung hat bisher auch keine Prüfungen, Evaluierungen oder Gutachten zur bisherigen Beantwortungspraxis in Auftrag gegeben. Bei der Beantwortung zukünftiger parlamentarischer Anfragen wird die Entscheidung, wie auch die übrige einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsrechts und die einschlägigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen, Berücksichtigung finden. Einen Änderungs- oder Novellierungsbedarf hinsichtlich verfassungsrechtlicher, gesetzlicher oder untergesetzlicher Regelungen des sächsischen Landesrechtes hat die Staatsregierung bisher nicht festgestellt. Mit freundlichen Grüßen? ."û^4 Dr. Fritz Jaeckel Seite 2 von 2 2017-12-07T12:57:35+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes