STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SÄcHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIz Hospitalslr. 7 I 01 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Li ndenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Baftl, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6111294 Thema: Gewährung von Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels gegenüber zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilten Strafgefangenen im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Vorbemerkungr $ 38 Abs. 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetz (StVollzG) bestimmt, dass Lockerungen gewährt werden sollenn wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erprobenn dass die betreffenden Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbraucht werden. Einschränkend bestimmt S 38 Abs. 3 Satz 2 StVollzG, dass zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene Langzeitausgang erst erhalten können, wenn sie sich einschließlich einer vorangehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung in der Regel 10 Jahre im Vollzug befunden haben oder wenn sie im offenen Vollzug untergebracht sind." Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564 1500 Telefax +49 (0)351 564 1509 staatsm¡nister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen 1 040E/1 3i 1 040-KLR Dresden,j Dezember2}lT Hausanschr¡ft: Sächsisches Staatsm¡nisterium der Just¡z Hosp¡talstr. 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smi Verkehrsverb¡ndung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang lür eleklronisch signierte sowie f ür verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das EleKronischs Gerichts- und Verwaltungspostlach; nähere lnformationen unter w.egvp.de Seite 1 von 4 STAATSMINISTËRIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ilN¡J w Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Werden angesichts der Gesetzeslage gegenüber zu lebenslanger Fre¡he¡tsstrafe verurteilten Gefangenen, bei denen eine der gesetzl¡ch in Frage kommenden Alternativen der Verhängung von Sicherungsverwahrung keine Rolle spielt, die im S 38 Abs. 1, Zall.l und 2, Abs. 2 StVollzG vorgesehenen Lockerungsmaßnahmen auch p¡ Erreichen der 1O-Jahres-Verbüßungsgrenze gewährt und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Strafgefangenen, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, werden - auch vor Erreichen einer Haftzeit von 10 Jahren - Lockerungen gem. S 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SächsStVollzG gewährt, wenn die Voraussetzungen des S 38 Abs.2 SächsStVollzG erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn die Lockerungen der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann, zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss im jeweiligen Einzelfall gesondert geprüft werden. Frage 2: Gibt es diesbezüglich vollzugsinterne Vorgaben bzw. Vorschriften und wie lauten diese? Für Gefangene mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe besteht die Vorgabe, dass vor der Gewährung von Lockerungen im Rahmen der Vollzugs- und Eingliederungsplanung eine Anlassdiagnostik durch den Psychologischen Dienst unter Beteiligung des Expertenpools für Prognosefragen beim Kriminologischen Dienst des Freistaates Sachsen beizuziehen ist. Weiterhin besteht zu jedweder Lockerung bei Strafgefangenen mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe ein Zustimmungsvorbehalt der Aufsichtsbehörde. lm Übr¡- gen gelten die sächsischen Justizvollzugsgesetze und die Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz, die im lnternet unter https://revosax.sachsen.de/ abrufbar sind. Seite 2 von 4 STAATSMlNISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ilNrlMw Frage 3: ln wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2012 bis 2017 Getangenen eine Lockerung gemäß S 38 Abs. I Zifi.1 und 2, Abs. 2 StVollzG gewährt und durch welche JVA geschah dies im Einzelfall (bitte getrennt ausgew¡esen nach Jahresscheiben )? ln den Justizvollzugsanstalten Görlitz, Leipzig mit Krankenhaus, Zeithain und Zwickau bzw. in der Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen waren im Zeitraum von 2012 bis 2017 keine Strafgefangenen mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe untergebracht. Bei den eingeklammerten Zahlen handelt es sich um die Anzahl der gewährten Lockerungen gemäß S 38 Abs. 1 ZÍ1. 1 und 2 StVollzG, die vor Erreichen der 10-Jahres-Verbüßungsgrenze gewährt wurden, Frage 4: ln wie vielen Fällen wurden unter gleichen Voraussetzungen Lockerungen aus sonstigen Gründen nach $ 39 StVollzG gegenüber Gefangenen, die zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilt worden sind gewährt? JVA Chemnitz Dresden 2012 2 1 2013 2 2 2014 0 2 2015 0 3 201 6 0 2 2017 0 3 JVA Bautzen Chemnitz Dresden Torgau Waldheim 2012 32 4 2 5 5 2013 168 3 2 5 25 (1) 2014 1 2 1 0 3 (1) 4 39 2015 80 0 3 (2) 4 80 2016 56 0 4 (3) 3 72 2017 95 0 4 (3) 3 75 Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN tÐI MrlI N:Jlw lm Zeitraum 2012 bis 2017 wurden in den Justizvollzugsanstalten Bautzen, Torgau und Waldheim in keinem Fall Strafgefangenen, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden waren, Lockerungen gemäß S 39 SächsStVollzG gewährt. Frage 5: ln wie vielen Fällen wurde unter dem Aspekt, dass $ 38 Abs. 3 Satz 2 eine Regelvorschrift darstellt, Gefangenenn die zu lebenslanger Freiheitsstrafe ohne Sicherungsverwahrung verurteilt worden s¡ndn vor Ablauf von zehn Jahren verbüßten Freiheitsentzug ein Lanqzeitausqanq gewährt und aus welchen sachlichen und rechtlichen Erwägungen geschah dies in diesen Fällen jeweils? ln den Jahren 2012bis 2017 wurde in keinem Fall Gefangenen, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden waren, vor Ablauf von zehn Jahren verbüßten Freiheitsentzug ein Langzeitausgang gemäß S 38 Abs. 1 Nr. 3 SächsStVollzG gewährt. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 4 von 4 2017-12-14T11:22:40+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes