Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/11302 Thema: Qualifikationen von Gemeindewehrleitern, Ortswehrleitern und deren Stellvertreter Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Über welche konkreten Qualifikationen müssen Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter und deren Stellvertreter jeweils verfügen, um den Anforderungen an § 17 Abs. 2 S. 2 BRKG zu genügen? Nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz müssen Bewerber für die Wahlen zum Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter und deren Stellvertretern persönlich und fachlich für ihr Amt geeignet sein. Die konkreten Qualifikationsanforderungen richten sich nach den Ziffern 1.4, 1.5 und 4.6 des Teils I der Feuerwehrdienstvorschrift 2 (FwDV 2), die durch Bekanntmachung des Staatsministerium des Innern vom 24. Mai 2012 (SächsABl. S. 671) im Freistaat Sachsen anwendbar ist. Danach sollte im Regelfall die Teilnahme am Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr “ abgeschlossen sein. Das setzt auf jeden Fall die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang „Gruppenführer“ voraus. Abhängig von der örtlichen Brandschutzbedarfsplanung und der Größe der zu führenden Feuerwehr kann eine abgeschlossene Zug- oder Verbandsführerausbildung erforderlich sein. Nach Ziffer 1.5 FwDV 2 ist die befristete Wahrnehmung von Führungsfunktionen ohne vorherige abgeschlossene Ausbildung möglich. Innerhalb dieser auf zwei Jahre zu begrenzenden Frist ist dann die erforderliche Ausbildung zu erwerben. Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 38-1053/40/50 Dresden, 15. Dezember 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Frage 2: Inwieweit wird die Qualifikation vor der Wahl durch die Gemeinde geprüft? Freistaat SACHSEN Die Entscheidung über die Art der Prüfung der Qualifikation der Bewerber liegt im Organisationsermessen der Gemeinde und unterliegt - wie die Prüfung der fachlichen Voraussetzungen der Gemeindebediensteten nach § 61 Absatz 2 Satz 2 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGem0) - als Ausfluss der gemeindlichen Personalhoheit keinen Vorgaben. Frage 3: Wie viele Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter und deren Stellvertreter verfügen nicht über die Qualifikationen und werden aus welchen Gründen gleichwohl mit den Aufgaben nach § 17 BRKG betraut? Angaben zur Qualifikation der einzelnen Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter und deren Stellvertreter liegen dem Staatsministerium des Innern nicht vor und sind für die Erfüllung der Aufgaben der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde auch nicht erforderlich. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGem0 nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn zur Beantwortung der gestellten Frage wäre gerade eine einzelfallunabhängige Abfrage bei allen sächsischen Gemeinden erforderlich. Frage 4: Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung zur Gewährleistung der fachlichen Anforderungen an die Wehrleiter und ihre Stellvertreter wann getroffen? Die 'aatsr gierung führt an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Nardti die r Q alifikation der Wehrleiter und ihrer Stellvertreter erforderlichen Führungslehrgän du ch. Mit fieuridlichen Grüßen Ma9kui s Seite 2 von 2 6_11302_rs GondroMe_2017-12-18_09-59-30 2017-12-18T15:18:35+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes