STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/11323 Thema: Behinderung von Bauvorhaben in den Kommunen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Wiederholt werden von privaten Grundstückseigentümern, Gemeinderäten und Bürgermeistern Beschwerden vorgetragen. Geplante Bauvorhaben (Neubau, Wiederbelebung länger leerstehender Bauten bzw. Umnutzung) auf Grundstücken, die zwar innerhalb oder unmittelbar am Rand von Gemeinden, aber außerhalb des Geltungsbereiches eines formalen Bebauungsplanes liegen, würden gegen den Wunsch privater Bauherren und entgegen einer zustimmenden Stellungnahme der Gemeinde von der Bauverwaltung des Landkreises abgelehnt, obwohl rechtliche Spielräume bestünden, die auch eine Zulassung ermöglichen würden. Die Beschwerden werden mit dem neben den privaten Interessen bestehenden Interessen der Kommunen begründet, dass so die Ansiedlung von Familien und Gewerbe in den ländlichen Räumen behindert würden; der Aufwand für die so formal erforderliche Aufstellung eines förmlichen Bebauungsplanes außer Verhältnis für die betreffenden Gemeinden stünde; eine Abrundung und Innenentwicklung der Gemeinden behindert würde und dies zu Gunsten von Bauvorhaben auf der Grünen Wiese, für die zwar formal in der Vergangenheit Baurecht geschaffen wurde, dies aber vor dem Hintergrund einer Reduzierung von Zersiedelung heute oft nicht mehr wünschenswert wäre." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 53-1053/34/17 Dresder3.1 . Dezember 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 1: Wieviele Anträge auf eine Baugenehmigung nach § 34 Abs. 1 BauGB bzw. darauf gerichtete Bauvoranfragen gern. § 75 SächsB0 wurden durch die Landkreise seit dem Jahr 2010 bearbeitet, wieviele wurden davon abgelehnt mit der Begründung, dass die Voraussetzungen der § 34 Abs. 2 bis 3a BauGB nicht vorlägen und wieviele davon gegen eine das Vorhaben befürwortende Stellungnahme der betreffenden Gemeinde (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Landkreis, Neubau oder Umnutzung sowie Begründung der Ablehnung nach § 34 Abs. 2 oder Abs. 3 oder Abs. 3a BauGB) Die unteren Bauaufsichtsbehörden der Landkreise führen keine Statistiken zu einzelnen Versagungsgründen hinsichtlich der Ablehnungen von Bau- oder Vorbescheidsanträgen . Somit gibt es auch keine Statistiken über die Anzahl der Ablehnungen trotz befürwortender Stellungnahme der betreffenden Gemeinde. Eine zahlenmäßige Aufgliederung von Vorgängen nach den fragegegenständlichen Kriterien ist von daher nur durch Aufgreifen und Auswerten jeder einzelnen Antragsakte seit dem Jahre 2010 möglich. Bei zehn Landkreisen und einem Antragsaufkommen von im Mindesten 1000 Vorgängen per annum müssten mindestens 100.000 Vorgänge aufgerufen werden. Bei einer Bearbeitungszeit von nur fünf Minuten pro Vorgang entstünde ein Verwaltungsaufwand von ca. fünf Mannjahren, was sich als unzumutbar erweist. Die Beantwortung ist im Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits und unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und in der zur Verfügung stehenden Zeit ohne erhebliche Einschränkungen nicht zu leisten. Frage 2: Wieviele Verfahren wurden durch die Landkreise seit dem Jahr 2010 bearbeitet, in denen Gemeinden eine Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB geplant oder zur Genehmigung vorgelegt haben oder in denen Bauvoranfragen mit der Möglichkeit einer solchen Satzung begründet wurden und in wievielen Fällen davon haben die Landkreise die Aufstellung einer solchen Satzung abgelehnt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Landkreis, Neubau oder Umnutzung, Art des Verfahrens ) Die Innenbereichsatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB unterliegen keiner rechtsaufsichtsbehördlichen Genehmigungspflicht durch die Landkreise. Freistaat SAC1-1 SEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES 1NNERN Frage 3: In wie vielen der o.g. Verfahren, in denen die Landkreise ein Vorhaben bzw. die Aufstellung einer Innenbereichssatzung abgelehnt haben, wurden Rechtsmittel durch Bauherren oder Gemeinden eingelegt und wie wurden diese Rechtsmittelverfahren beendet bzw. wieviele sind noch nicht abgeschlossen (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Landkreis, unterschiedlichem Verfahren im Sinne der Absätze des § 34 BauGB sowie Art des Rechtsmittelverfahrens - Widerspruch und anschließende Klage) Die Verfahren sind aus den o. g. Gründen nicht identifizierbar, daher kann auch keine Aussage zur Anzahl und dem Ausgang hierauf bezogener Rechtsschutzverfahren getroffen werden. Lediglich für die Gemeinden lässt sich feststellen, dass in Ermangelung einer Genehmigungspflicht für Innenbereichssatzungen von den Landkreisen keine diesbezüglichen Versagungen ausgesprochen werden konnten, die zu nachfolgenden Widerspruchsoder Klageverfahren hätten führen können. Z rMi e ye n f r ü ß e n L.4 Pr f. . Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2017-12-22T09:25:55+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes