Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 1 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Kersten, Drs.-Nr.: 6/11324 Thema: Breitbandausbau in Sachsen - Problemlage Sehr geehrter Herr Präsident, STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBElT UND VERKEHR namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche sächsischen Kommunen haben bzw. müssen im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau in ihren Kommunen Leistungen europaweit ausschreiben, welche Erfahrungen haben diese Kommunen (generell mit europaweiten Ausschreibungen ) und welche Zeitschienen sind jeweils damit verbunden? Hierzu liegen der Sächsischen Staatsregierung keine umfassenden Erkenntnisse zu allen einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften vor. Die Ausschreibungen selbst sind im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, also in dieser allgemein zugänglichen Quelle nachschlagbar. Zur Dauer derartiger Verfahren liegen daher ebenfalls nur allgemeine Erkenntnisse und keine konkreten Erfahrungswerte für die kommunalen Gebietskörperschaften vor. Frage 2: Wie wird der bürokratische Aufwand von den sächsischen Kommunen sowie vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Zusammenhang mit der Fördermittelbeantragung sowie der Umsetzung des Breitbandausbaus eingeschätzt? Der Aufwand ist durch das Vergabe- und Förderrecht von Europäischer Union , Bundesrepublik und Freistaat Sachsen vorgegeben. Zur Unterstützung der Kommunen stehen neben den ebenfalls geförderten Beratungsleistungen sowohl das Breitbandkompetenzzentrum Sachsen (BKZ) als auch das Breitbandbüro des Bundes zur Verfügung. Grundsätzlich ist die Staatsregierung bestrebt, den bürokratischen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Seite 1 von 2 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 42-4155/5/1 Dresden , 2 1. DEZ. 2017 , r- Zertifikat seit 2006 audlt bcrufundfamlllc Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen .de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBElT UND VERKEHR Frage 3: Können die Kommunen auf Daten von Versorgern in ihrem Gemeindegebiet zugreifen, um Informationen über vorhandene Leitungen, Leerrohre etc. der Versorger zu erhalten und um diese möglicherweise für den Breitbandausbau nutzen zu können? Wenn nein, wie sollen den Kommunen diese Daten zur Verfügung gestellt werden (um unnötige, zusätzliche Leitungsverlegungen zu vermeiden)? Nach Erkenntnissen der Staatsregierung verfügen alle kommunalen Gebietskörperschaften , die ein Projekt des Ausbaus digitaler Infrastruktur in ihrem Gebiet betreiben wollen, über die Möglichkeit, Einsicht in den lnfrastrukturatlas des Bundes zu nehmen. Dieser wird bei der Bundesnetzagentur geführt. Aufgrund insbesondere Bauplanungsund -ordnungsrechtlicher Vorgaben kennen die kommunalen Gebietskörperschaften zudem die auf ihrem Gebiet tätigen Versorger. Hinzuweisen ist somit auch auf die für die Kommunen bestehende Möglichkeit, diese Versorger konkret über die Lage der für die Telekommunikation geeigneten Infrastrukturen wie Leitungen und Rohre zu befragen . Diese Abfragen sind wesentliche Arbeitsschritte in den von Bund und Sachsen geförderten Planungen, insbesondere der „Bedarfs- und Verfügbarkeitsanalyse". Frage 4: Für einige Kommunen, welche selbst Fördermittel beantragt haben und somit den Breitbandausbau in ihrer Kommune selbst umsetzen wollen, übersteigt das Fördermittelbudget für den Breitbandausbau um ein Vielfaches ihr sonst für Investitionen zur Verfügung stehendes Haushaltsbudget . Wie wird sichergestellt, dass die bewilligten Fördergelder von den Kommunen rechtskonform ausgegeben werden? Fördermittel dürfen gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung eines Vorhabens hinreichend gesichert ist. Das bedeutet, dass die Kommune in der Lage sein muss, die Eigenanteile und ggf. die Folgekosten zu finanzieren. Nur wenn dies im Haushalts- und Finanzplan der Kommune dargestellt werden kann , erteilt die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde die für eine Förderung zwingend erforderliche positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme. Andernfalls liegen die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vor. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2017-12-21T15:15:18+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes