STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/11354 Thema: Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten der sächsischen Polizei — Nachfrage zur Kleinen Anfrage in Drs. 6/11066 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Mit welchem Wortlaut waren die Regelungen des Sächsischen Beamtengesetzes SächsBG) insbesondere der §§ 82 bis 88 und der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung — SächsNTVO) vor dem Inkrafttreten des SächsBG in der Fassung vom 18. Dezember 2013 gefasst? Zur Beantwortung wird auf die Anlage 1 verwiesen. Frage 2: Wie viele Beamtinnen und Beamte der Sächsischen Polizei gingen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 einer nach §§ 82 bis 88 SächsBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 genehmigten Nebentätigkeit oder einer allgemein genehmigten Nebentätigkeit gemäß § 4 Absatz 1 und 2 SächsNTVO in der derzeit gültigen Fassung bzw. einer nicht genehmigungspflichtigen nach? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Polizeivollzugsbeamten, Verwaltungsbeamten, sonstigen Beamten , Dienststellen, Besoldungsgruppen!) Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Für Polizeivollzugsbeamte, Verwaltungsbeamte und sonstige Beamte erfolgt keine statistische Erfassung der angefragten Daten. Eine Beantwortung der Frage wie viele Beamtinnen und Beamte der sächsischen Polizei in den Jahren 2015, 2016 und 2017 einer nach §§ 82 bis 88 SächsBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 genehmigten Nebentätigkeit Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-1053/40/66 Dresden, 27. Dezember 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN nachgingen, wäre nur nach einer Auswertung der einzelnen Personalakten möglich. Im Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits und unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts ist eine solche Auswertung mit einem vertretbaren Aufwand und ohne Einschränkungen der Funktionsfähigkeit innerhalb der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar. Gemäß Artikel 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Diese Verpflichtung besteht indes nicht uneingeschränkt. In diesem Zusammenhang ist u. a. in Rechnung zu stellen, dass die Verfassungsorgane und ihre Gliederungen zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind. Daraus resultiert das Gebot, den Funktionsbereich des jeweils anderen Verfassungsorgans zu respektieren. Die Pflicht der Staatsregierung , Fragen von Abgeordneten zu beantworten, besteht daher nicht bei einer dadurch entstehenden Gefährdung ihrer Funktions- und Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend muss die Staatsregierung nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Az.: 14-1-97, und vom 22. April 2004, Az.: Vf. 81-1-03; VerfG Hamburg, Urteil vom 20. Mai 2003, Az.: 9/02). Durch eine Beantwortung der o. a. Frage wäre die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Die erfragten Angaben liegen weder als Statistik noch als vollständig aus EDV-Systemen abrufbare Datensätze vor. Es müsste daher eine Erhebung im Wege der Durchsicht sämtlicher Personalakten der von der Frage erfassten Bediensteten erfolgen, wobei sich die Anzahl der zu sichtenden Personalakten auf ca. 12.000 belaufen würde. Die so gewonnenen Einzeldaten wären sodann zu dokumentieren und im Sinne der Fragestellung auszuwerten. Für jeden Einzelfall wäre ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand von mindestens zehn Minuten zu veranschlagen. Der sich daraus ergebende zeitliche Gesamtaufwand würde sich auf ca. 2.000 Arbeitsstunden belaufen. Aufgrund dieses Aufwands wäre die Beantwortung der Fragestellung ohne Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der mit der Personalverwaltung befassten Bereiche nicht möglich. Auch bezüglich des zweiten Teils der Fragestellung wie viele Beamtinnen und Beamte der sächsischen Polizei einer allgemein genehmigten Nebentätigkeit gemäß § 4 Absatz 1 und 2 SächsNTVO in der derzeit gültigen Fassung bzw. einer nicht genehmigungspflichtigen nachgingen, ist eine Beantwortung nicht möglich, da die Regelung des § 4 SächsNTVO in der derzeit gültigen Fassung keine Absätze 1 und 2 enthält und auch keine Regelung zu allgemein genehmigten bzw. nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten beinhaltet. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 3: Mit welchem Wortlaut waren die Regelungen über Nebentätigkeiten von Tarifbeschäftigten des Freistaates Sachsen, über die Genehmigungspflicht und die Untersagungsgründe zu Aufnahme und Fortdauer solcher Nebentätigkeiten gefasst und welche waren für die Jahre 2015, 2016 und 2017 gültig? In § 3 Absatz 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV -L) vom 12. Oktober 2006 ist für Tarifbeschäftigte Folgendes geregelt: „Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen . Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden." Diese Regelungen waren in den Jahren 2015, 2016 und 2017 gültig. Frage 4: Wie viele Tarifbeschäftigte der sächsischen Polizei gingen gemäß den nach Frage 3 geltenden Regelungen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 einer genehmigungspflichtigen , nicht genehmigungspflichtigen bzw. anzeigepflichtigen Nebentätigkeit nach? (Bitte aufstellen nach Jahren, Dienststellen und Entgeltgruppen!) Zur Beantwortung der Frage wird im Hinblick auf den benötigten Zeitaufwand auf die Antwort auf die Frage 2 verwiesen. Auch für Tarifbeschäftigte der sächsischen Polizei erfolgt keine statistische Erfassung der angefragten Daten. Eine Beantwortung hinsichtlich der Frage wie viele Tarifbeschäftigte der sächsischen Polizei gemäß den nach Frage 3 geltenden Regelungen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 einer genehmigungspflichtigen , nicht genehmigungspflichtigen bzw. anzeigepflichtigen Nebentätigkeit nachgingen, wäre nur nach einer Auswertung der einzelnen Personalakten möglich. Eine solche Auswertung ist mit einem vertretbaren Aufwand und ohne Einschränkungen der Funktionsfähigkeit innerhalb der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar. Durch eine Beantwortung der o. a. Frage wäre die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Die erfragten Angaben liegen weder als Statistik noch als vollständig aus EDV-Systemen abrufbare Datensätze vor. Es müsste daher eine Erhebung im Wege der Durchsicht sämtlicher Personalakten der von der Frage erfassten Bediensteten erfolgen, wobei sich die Anzahl der zu sichtenden Personalakten auf ca. 2.600 belaufen würde. Die so gewonnenen Einzeldaten wären sodann zu dokumentieren und im Sinne der Fragestellung auszuwerten. Für jeden Einzelfall wäre ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand von mindestens zehn Minuten zu veranschlagen. Der sich daraus ergebende zeitliche Gesamtaufwand würde sich auf ca. 430 Arbeitsstunden belaufen. Aufgrund dieses Aufwands wäre die Beantwortung der Fragestellung ohne Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der mit der Personalverwaltung befassten Bereiche nicht möglich. Freistaat SACHSEN Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 5: Wie viele der Nebentätigkeiten nach Fragen 2 und 4 waren entgeltliche und unentgeltliche Nebentätigkeiten? Bitte aufstellen nach Polizeivollzugsbeamten, Verwaltungsbeamten, sonstigen Beamten, Tarifbeschäftigten, Jahren, Dienststellen , Besoldungs- und Entgeltgruppen!) Zur Beantwortung wird auf die Antwort auf die Fragen 2 und 4 verwiesen. undlichervGrüßen Prdif. Dr. Roland Wöller Anlage Freistaat SACHSEN Seite 4 von 4 Anlage zu Drs.-Nr. 6/11354 Regelungen der §§ 82 bis 88 Sächsisches Beamtengesetz in der bis zum 31. März 2014 (Inkrafttreten des Sächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 2013 am 1. April 2014) gültigen Fassung: „§ 82 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (1) Der Beamte bedarf der vorherigen Genehmigung zur Übernahme jeder Nebentätigkeit mit Ausnahme der in § 83 genannten, soweit er nicht nach § 81 zur Übernahme verpflichtet ist. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für einen Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann, 3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann, 4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann, 5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann, 6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 ist in Bezug auf den Umfang der Arbeitskraft in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn die zeitliche Beanspruchung durch Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet; bei begrenzter Dienstfähigkeit ist von der verminderten Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG als regelmäßige Arbeitszeit auszugehen. Die Genehmigung kann bedingt oder befristet oder mit Auflagen erteilt werden. Ergibt sich bei der Ausübung der Nebentätigkeit eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist die Genehmigung zu widerrufen. (3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat oder bei denen der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeholt wird. § 83 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (1) Nicht genehmigungspflichtig ist 1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme a) der Übernahme eines Nebenamtes sowie einer in § 82 Abs. 1 Satz 2 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung, b) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten, c) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft, 2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens, 3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten, Seite 2 von 9 4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten, 5. die Mitwirkung bei staatlichen Prüfungen, 6. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten. (2) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Der Beamte ist insoweit auf Verlangen der Dienstbehörde verpflichtet, über Art und Umfang der Nebentätigkeit Auskunft zu geben. § 84 Regressanspruch für Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit in einem Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat. § 85 Beendigung der Nebentätigkeit Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat. § 86 Inanspruchnahme von Einrichtungen des Dienstherrn Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Es kann auch nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen werden. § 87 Verfahren, Zuständigkeit (1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§ 82 Abs. 1 und § 86 Satz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (§ 82 Abs. 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge, das Verlangen der Übernahme einer Nebentätigkeit sowie die Auskunftserteilung nach § 83 Abs. 2 Satz 2 bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise über Art und Umfang der Nebentätigkeit zu führen. Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen. (2) Die Entscheidungen über Genehmigungen, über die Zulassung von Ausnahmen und über die Erhebung des Nutzungsentgelts trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. § 142 Abs. 4, § 142a Abs. 7, § 143 Abs. 5 und § 143a Abs. 5 bleiben unberührt. Seite 3 von 9 § 88 Ausführungsverordnung Die zur Ausführung der §§ 81 bis 87 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden, 1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen, 2. in welchen Fällen Nebentätigkeiten allgemein als genehmigt gelten, 3. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommene oder ihm mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat, 4. unter welchen Voraussetzungen und gegen welches Entgelt der Beamte bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf, unter welchen Voraussetzungen eine Inanspruchnahme als geringfügig angesehen werden kann oder aus besonderen Gründen auf die Entrichtung des Entgelts verzichtet werden kann sowie in welchen Fällen und in welchem Rahmen als Entgelt Vomhundertsätze der Nebentätigkeitsvergütung festgesetzt werden können, 5. ob und inwieweit der Beamte über Nebentätigkeiten und die Höhe der Nebentätigkeitsvergütungen Auskunft zu geben hat.“ Seite 4 von 9 Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO) war vor dem Inkrafttreten des SächsBG in der Fassung vom 18. Dezember 2013 in folgender Form gefasst: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO) Vom 21. Juni 1994 Rechtsbereinigt mit Stand vom 21. Februar 2004 Es wird verordnet aufgrund von: 1. § 88 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsBG ) vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615), 2. § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsRiG ) vom 29. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 21). 1. Abschnitt Ausübung von Nebentätigkeiten § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Freistaates Sachsen, die Beamten der Träger der kommunalen Selbstverwaltung sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit nicht auf der Grundlage von § 67 Abs. 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes ( SHG ) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691) für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen des Freistaates Sachsen Abweichendes geregelt ist. (2) Diese Verordnung gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben. § 2 Nebentätigkeit (1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung. (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst-oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. (3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. (4) Die Übernahme der in § 82 Abs. 1 Satz 2 SächsBG aufgezählten Tätigkeiten gilt nicht als Nebentätigkeit. Ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich dem Dienstvorgesetzten oder, sofern der Beamte keinen hat, der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Zu den öffentlichen Ehrenämtern gehören als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten Tätigkeiten, im übrigen jede auf behördliche Bestellung oder auf öffentlich-rechtlicher Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. § 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Freistaat Sachsen, den Bund, ein anderes Bundesland, eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine andere Körperschaft, Seite 5 von 9 Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlichrechtliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände. (2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für 1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund-oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden, 2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, 3. natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 dient. § 4 Allgemeine Genehmigung, Anzeigepflicht und Widerruf der Genehmigung (1) Die für die Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebentätigkeiten insgesamt geringen Umfang haben, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten gegen Vergütung (§ 5) ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 127,82 EUR im Monat nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet. (2) Der Beamte hat allgemein genehmigte Nebentätigkeiten dem Dienstvorgesetzten oder, sofern der Beamte keinen Dienstvorgesetzten hat, der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle vor Aufnahme der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß es sich um eine innerhalb eines Monats einmalige Nebentätigkeit von geringem Umfang handelt. Dabei hat der Beamte die Art, die zeitliche Inanspruchnahme und die voraussichtliche Dauer sowie den Auftraggeber mitzuteilen. (3) Wird eine Genehmigung nach § 82 Abs. 2 SächsBG widerrufen oder eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nach § 83 Abs. 2 SächsBG untersagt, so ist dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebenbeschäftigung einzuräumen, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten. I § 5 Vergütung (1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder in geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht. (2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht 1. der Ersatz von notwendigen Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrags, den die Reisekostenvorschriften für den vollen Kalendertag vorsehen, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein Zuschuß zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrags; entsprechendes gilt für Übernachtungsgelder, 2. der Ersatz, sonstiger, notwendiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalisierung vorgenommen wird, 3. die vereinnahmte Umsatzsteuer, soweit sie abzuführen ist. (3) Pauschalisierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage-und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1 übersteigen und nicht konkrekt nachgewiesen werden können, als Vergütung anzusehen. Seite 6 von 9 § 6 Gewährung und Ablieferung von Vergütungen (1) Für eine Nebentätigkeit, die für den Freistaat Sachsen, eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine sonstige der Aufsicht des Freistaates unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahrgenommen wird, wird eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden 1. bei Lehr-, Vortrags-, Prüfungs-oder Gutachtertätigkeiten sowie bei schriftstellerischen Tätigkeiten, 2. bei Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann, 3. bei Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann. Eine Vergütung ist nicht zu zahlen, wenn der Beamte von seinen täglichen Dienstgeschäften entsprechend entlastet wird. (2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, so dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt die in Absatz 3 Satz 1 genannten Beträge (Bruttobeträge) nicht übersteigen. Innerhalb des Höchstbetrags ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage-und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschalisiert werden. (3) Vergütungen für 1. im öffentlichen oder diesem gleichstehenden Dienst ausgeübte oder 2. auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommene oder 3. dem Beamten mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeiten sind von dem Beamten insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als die Vergütung (Bruttobetrag) für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten bei Beamten im einfachen und mittleren Dienst 3 681,30 EUR, im gehobenen Dienst 4 294,85 EUR und im höheren Dienst 4 908,40 EUR übersteigt. Maßgebend für das Kalenderjahr ist die höchste Laufbahngruppe, die der Beamte im Laufe eines Kalenderjahres erreicht. (4) Von den Vergütungen sind bei der Ermittlung des nach Absatz 3 Satz 1 abzuliefernden Betrags die bei Reisen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen notwendigen Fahrkosten sowie Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 genannten Beträge, konkret nachgewiesene Tage-und Übernachtungsgelder gemäß § 5 Abs. 3, die Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich) und für sonstige Hilfsleistungen und selbst beschafftes Material abzusetzen; dies gilt nicht, soweit für derartige Fahrkosten und Aufwendungen Auslagenersatz geleistet wurde. II § 7 Ausnahmen vom Höchstbetrag und von der Ablieferungspflicht § 6 Abs. 2 bis 4 ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für 1. Lehr-und Vortragstätigkeiten, 2. Prüfungstätigkeiten, 3. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung, 4. schriftstellerische und diesen vergleichbare Tätigkeiten bei anderen Medien, 5. künstlerische Tätigkeiten einschließlich künstlerischer Darbietungen, 6. Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger, 7. Tätigkeiten als Gutachter für juristische Personen des öffentlichen Rechts, Seite 7 von 9 8. Verrichtungen von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind, 9. Tätigkeiten, die während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs ausgeübt werden. § 8 Ermäßigung der Arbeitszeit Wird einem Beamten die Arbeitszeit ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung gewährt, so sind die in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Bruttobeträge ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Arbeitszeitermäßigung anzuwenden. § 9 Erklärung über die ausgeübten Nebentätigkeiten Der Beamte muß jeweils bis spätestens zum 31. Januar eines Jahres seinem Dienstvorgesetzten oder, sofern er keinen Dienstvorgesetzten hat, der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle eine Erklärung über die von ihm im vorausgegangenen Kalenderjahr ausgeübten genehmigungs-oder anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten vorlegen. Diese muß Angaben über Art, zeitliche Inanspruchnahme und Dauer der Nebentätigkeit enthalten. Er hat ferner eine Abrechnung über die erhaltenen Vergütungen aus Nebentätigkeiten im Sinne von § 6 vorzulegen, es sei denn, daß die ausgeübten Nebentätigkeiten insgesamt von geringem Umfang im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 sind. III 2. Abschnitt Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn § 10 Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Leiters der Dienststelle, deren Einrichtungen, Personal oder Material er für die Nebentätigkeit in Anspruch nehmen will. Der Dienststellenleiter, sein ständiger Vertreter oder der von ihm bestimmte jeweilige Beschäftigte der Dienststelle darf die Genehmigung nur erteilen, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht. Die Benutzung von Möbeln, einfachen Schreib-und Zeichengeräten, einfachen Schreib-und Rechenmaschinen, einfachen Werkzeugen sowie von Bibliotheken und wissenschaftlicher Literatur gilt als genehmigt. (2) Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich; sie kann befristet werden. In besonderen Fällen kann die Genehmigung für die Zeit der Wahrnehmung eines bestimmten Amtes erteilt werden; ein Widerruf aus zwingenden dienstlichen Gründen bleibt zulässig. (3) In der Genehmigung ist der Umfang der Inanspruchnahme anzugeben. In der Genehmigung oder nachträglich kann bestimmt werden, daß über den Umfang der Inanspruchnahme Aufzeichnungen geführt werden müssen. § 11 Nutzungsentgelt (1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Nutzungsentgelt, das auch den angemessenen Ausgleich des durch die Nutzung erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils umfaßt, zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Nebentätigkeit für den eigenen Dienstherrn unentgeltlich ausgeübt wird. (2) Auf ein Nutzungsentgelt kann verzichtet werden 1. bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit, Seite 8 von 9 2. bei einer Nebentätigkeit, die im Interesse des Dienstherrn liegt, wenn dieser das dienstliche Interesse bei der Erteilung der Genehmigung bestätigt hat und die Erhebung eines Nutzungsentgelts wegen der Höhe der Vergütung unangemessen wäre, oder 3. wenn der Wert einer einmaligen Inanspruchnahme im Kalenderjahr insgesamt 102,26 EUR nicht übersteigt. (3) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn aufgrund einer gemeinschaftlichen Genehmigung in Anspruch, so sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet. IV § 12 Höhe des Nutzungsentgelts (1) Das Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) wird pauschalisiert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung bemessen. Es beträgt: fünf vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, zehn vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal, fünf vom Hundert für die Inanspruchnahme von Material, zehn vom Hundert für den durch die Inanspruchnahme erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil (Vorteilsausgleich). (2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 Gebührenordnungen und sonstige allgemeine Kostentarife, soweit sie die entstandenen Kosten und Vorteile abdecken, für anwendbar erklären. (3) Wird nachgewiesen, daß das nach Hundertsätzen des Absatzes 1 berechnete Nutzungsentgelt offensichtlich um mehr als 25 vom Hundert niedriger oder höher ist, als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es einschließlich des Vorteilsausgleichs von Amts wegen oder auf Antrag des Zahlungspflichtigen entsprechend dem Nutzungswert der Inanspruchnahme höher oder niedriger zu bemessen. Die Bemessung des Nutzungsentgelts für eine der drei Leistungsgruppen Personal, Einrichtung oder Material gemäß Satz 1 schließt die Pauschalbemessung nach Absatz 1 Satz 2 für die anderen Leistungsgruppen nicht aus. (4) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt und ein Nutzungsentgelt erhoben, ist die Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu schätzen, falls eine genaue Ermittlung nicht möglich ist. V § 13 Erhebung des Nutzungsentgelts (1) Der Beamte hat für die Berechnung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben, insbesondere über die Höhe der Nebentätigkeitsvergütung, zu machen. Auf Verlangen sind entsprechende Aufzeichnungen und Nachweise zu führen und die zur Festsetzung der Höhe der Bruttovergütung notwendigen Unterlagen vorzulegen. (2) Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen nach Beendigung der Inanspruchnahme, mindestens jedoch jährlich, festzusetzen. Ist die Höhe des Entgelts im Zeitpunkt der Genehmigung zu übersehen, so soll das Entgelt zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden. Es ist einen Monat nach Zugang des Festsetzungsbescheides fällig. (3) Der Beamte hat auf Verlangen angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. (4) Ist das Nutzungsentgelt bei Fälligkeit nicht errichtet, so sind vom Tage nach der Fälligkeit an von dem rückständigen Betrag Säumniszinsen in Höhe von sechs vom Hundert jährlich zu zahlen. Für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderliche Unterlagen sind fünf Jahre, vom Tag der Festsetzung des Entgelts an gerechnet, aufzubewahren. Seite 9 von 9 § 14 Nebentätigkeit der Richter Soweit das Deutsche Richtergesetz und das Richtergesetz des Freistaates Sachsen nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften dieser Verordnung für Richter entsprechend. § 15 Nutzungsentgelt im medizinischen Bereich der Krankenhäuser und der Gesundheitsbehörde (1) Ärzte und Zahnärzte an öffentlichen Krankenhäusern oder Gesundheitsbehörden, die berechtigt sind, wahlärztliche oder sonstige stationäre oder teilstationäre ärztliche Leistungen und ambulante ärztliche Leistungen selbst zu berechnen, sind verpflichtet, dem Krankenhaus oder der Gesundheitsbehörde ein angemessenes Nutzungsentgelt zum Ausgleich für die verursachten Kosten und den erlangten Vorteil zu zahlen. (2) Der Vorteilsausgleich bei stationärer, teilstationärer oder vor-und nachstationärer Krankenhausbehandlung beträgt 20 vom Hundert der Bruttovergütung. Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) und § 24 des Sächsischen Krankenhausgesetzes ( SächsKHG ) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), bleiben unberührt. Bei ambulanter Krankenhausbehandlung sind die Sachkosten nach Tarif zu erstatten. Die Erstattung der restlichen Kosten und des Vorteilsausgleichs bemißt sich als Einheitspauschale in Höhe von 20 vom Hundert der um die Sachkosten verminderten Bruttoeinnahmen. § 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 21. Juni 1994 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Heinz Eggert Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Prof. Dr. Hans Joachim Meyer I § 4 Abs. 1 Satz 2 geä Artikel 3 der VO vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 725, 726), Abs. 2 geä durch VO vom 20. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 79) II § 6 Abs. 3 geä durch VO vom 20. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 79) und durch Artikel 3 der VO vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 725, 726) III § 9 Satz 3 geä durch VO vom 20. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 79) IV § 11 Abs. 2 Nr. 3 geä durch Artikel 3 der VO vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 725, 726) V § 12 Abs. 2 geä durch Artikel 1 der VO vom 28. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 33) GondroMe_2017-12-28_07-42-40 6_11354_Anlage „§ 82 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten § 83 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten § 84 Regressanspruch für Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit § 85 Beendigung der Nebentätigkeit § 86 Inanspruchnahme von Einrichtungen des Dienstherrn § 87 Verfahren, Zuständigkeit § 88 Ausführungsverordnung Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO) war vor dem Inkrafttreten des SächsBG in der Fassung vom 18. Dezember 2013 in folgen... Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO) Vom 21. Juni 1994 Rechtsbereinigt mit Stand vom 21. Februar 2004 1. Abschnitt Ausübung von Nebentätigkeiten § 1 Geltungsbereich § 2 Nebentätigkeit § 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst § 4 Allgemeine Genehmigung, Anzeigepflicht und Widerruf der Genehmigung § 5 Vergütung § 6 Gewährung und Ablieferung von Vergütungen § 7 Ausnahmen vom Höchstbetrag und von der Ablieferungspflicht § 8 Ermäßigung der Arbeitszeit § 9 Erklärung über die ausgeübten Nebentätigkeiten 2. Abschnitt Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn § 10 Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn § 11 Nutzungsentgelt § 12 Höhe des Nutzungsentgelts § 13 Erhebung des Nutzungsentgelts § 14 Nebentätigkeit der Richter § 15 Nutzungsentgelt im medizinischen Bereich der Krankenhäuser und der Gesundheitsbehörde § 16 Inkrafttreten 2017-12-28T15:35:55+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes