STAATSMINISTERIUM des Innern SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1136 Thema: Nicht-Registrierte Asylsuchende in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Laut Berichten von Betroffenen und ehrenamtlichen Unterstützerinnen aus verschiedenen Landkreisen gibt es in Sachsen eine hohe Zahl von Asylsuchenden, die ohne Registrierung und Anhörung durch das BAMF den unteren Unterbringungsbehörden zugewiesen wurden. Die Betroffenen bekommen demnach lediglich eine .Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender* (BüMA), und zunächst keine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. Dies führt in der Praxis zu Problemen u. a. bei der Aufhebung der Residenzpflicht und beim Zugang zum Arbeitsmarkt.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Kenntnis hat die Staatsregierung über die Zahl der nicht-registrierten Personen? (bitte nach Landkreisen und Kreisfreien Städten, nach Herkunftsländern und Dauer des Aufenthalts in Sachsen auflisten) Die Zahl der Asylbewerber in der Zuständigkeit der unteren Unterbringungsbehörden ohne Aktenanlage beim BAMF ist der Staatsregierung nicht bekannt. Frage 2: Wann beginnen die Anwartszeiten für die Erlöschung der Residenzpflicht, für den Arbeitsmarktzugang und für besondere Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz? (bitte ggf. nach Praxis der Landkreise und Kreisfreien Städten auflisten) .... Freistaat ^ SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51/7550 Dresden, März 2015 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STERHJM DES INNERN Es existieren keine gesetzlichen Regelungen über den Beginn von „Anwartszeiten“ für das Erlöschen der Residenzpflicht, für den Arbeitsmarktzugang und für besondere Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), sofern der Asylsuchende bereits vor Anlage einer Akte durch das BAMF an die Landkreise und Kreisfreien Städte verteilt wurde. Nach § 59 a Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) erlischt die räumliche Beschränkung nach § 56 AsylVfG, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Nach § 55 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung). Die Aufenthaltsgestattung entsteht nicht erst mit der persönlichen Antragsstellung des Asylbewerbers beim BAMF, sondern bereits kraft Gesetzes mit einem Asylgesuch im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG. D. h. es muss sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lassen, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht. Bereits ab diesem Zeitpunkt ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Das Gleiche gilt für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 61 Abs. 2 AsylVfG sowie für § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Frage 3: Wann beginnt die Prüfung der Zuständigkeit nach der Dublin - III - VO? Das Asylverfahren beginnt mit Anlage einer Akte im Rahmen der Stellung eines Asylantrags und der erkennungsdienstlichen Behandlung (ED-Behandlung). Im Rahmen der ED-Behandlung wird eine Eurodac-Anfrage durchgeführt. Nach Rückmeldung des Ergebnisses der Anfrage prüft das BAMF, ob ein anderer Mitgliedstaat bzw. Dublin-Vertragsstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Frage 4: Wie wird gewährleistet, dass die Anwartszeiten auf Erlöschen der räumlichen Beschränkung für den Aufenthalt (Residenzpflicht), auf den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie auf besondere Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (Analogleistungen) auch ohne Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung angerechnet werden? (bitte ggf. nach Praxis der Landkreise und Kreisfreien Städte auflisten) Es wird zunächst auf die Antwort auf die Frage 2 verwiesen. Im Übrigen ist die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG unabhängig von dem Anspruch des Asylbewerbers auf Ausstellung der behördlichen Bescheinigung nach § 63 Abs. 1 AsylVfG. Danach wird dem Ausländer nach Asylantragsstellung innerhalb von drei Tagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Mit dieser Bescheinigung genügt der Asylbewerber während des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER11JM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Wie gedenkt der Freistaat dem Problem der fehlenden Registrierung und Anhörung von neu in Sachsen ankommenden, aber den unteren Unterbringungsbehörden bereits zugewiesenen Asylsuchenden Abhilfe zu schaffen, um den Antragsstellerinnen ein zügiges Asylverfahren und den Zugang zu gesetzlich verbrieften Rechten zu gewährleisten? Die Gewährleistung eines zügigen Asylverfahrens einschließlich der hierzu notwendigen ieitnahen Gelegenheit zur Asylantragsstellung liegt in der Zuständigkeit des RAMF Dip Staatsrpniprung hat hierauf grundsätzlich keinen unmittelbaren Einfluss. Seite 3 von 3