STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/11375 Thema: Ausreisegewahrsamsvollzug und Abschiebungshaft in Sachsen — Nachfrage zu Drs. 6/10791 und Drs. 6/11043 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Staatsregierung geht davon aus dass es sich bei der im Betreff genannten ersten Kleine Anfrage um die Kleine Anfrage Drs. 6/10798 handelt. Frage 1: Inwieweit ist geplant, die zu besetzenden Stellen, für die weder eine interne noch eine externe Ausschreibung noch ein Abordnung vorgesehen ist (Leiter*in der Einrichtung mit 0,5 VZÄ, Vollzugspersonal mit 17 VZÄ), mit Beamrinnen bzw. Bediensteten des Freistaats Sachsen aufgrund einer Versetzung aus welchen anderen Behörden zu besetzen ? (Bitte nach Tätigkeit, Dienstposten und jeweiliger Herkunftseinrichtung aufschlüsseln.) Frage 2: Inwieweit sind andere personelle Maßnahmen zur Besetzung der in Frage 1 benannten Positionen geplant? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Das Konzept der Landesdirektion Sachsen (LDS) zum Betrieb des Ausreisegewahrsams /der Abschiebungshaft (AGVV/ASH) sieht zur Besetzung der 17 Vollzeitäquivalente (VZÄ) für das Vollzugspersonal insbesondere eine Versetzung von Justizvollzugsbeamten zur LDS vor. Zusätzlich sollen bereits in den Ruhestand getretene Justizvollzugsbeamte reaktiviert werden. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24 b-1053/37/52 Dresden, 27. Dezember 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Eine Mitteilung des jeweiligen Umfangs dieser Personalmaßnahmen ist ebenso wie eine Aufschlüsselung zu Tätigkeit, Dienstposten und jeweiliger Herkunftseinrichtung in den Fällen der Versetzung gegenwärtig nicht möglich. Der entsprechende Planungsund Abstimmungsprozess ist noch nicht abgeschlossen. Die Funktion des Leiters der Einrichtung soll vorübergehend einem Referenten der LDS, welcher derzeit Leiter der Projektgruppe Ausreisegewahrsam ist, übertragen werden . Frage 3: Aufgrund welcher gesetzlichen oder untergesetzlichen Regelung erfolgt die Auswahl und Schnell -Qualifizierung des Wachpersonals? Die Auswahl und die Schnellqualifikation des Wachpersonals erfolgt analog den Vorgaben zur Auswahl und Schnellqualifizierung von Bediensteten für die Aufgaben der Wachpolizei und des Justizvollzuges, dem Lehr- und Stoffverteilungsplan für die Schnellausbildung der Beschäftigten des Ausreisegewahrsams/der Abschiebungshaft und den durchgeführten Auswahlverfahren der LDS zur Gewinnung von Tarifbeschäftigen für die Bewachungsaufgaben. Frage 4: Aus welcher Rechtsgrundlage ergeben sich die Befugnisse des Wachpersonals, insbesondere zur Durchsuchung von Fahrzeugen, Personen und Räumlichkeiten ? Nach § 1 Abs. 5 des Ausreisegewahrsamsvollzugsgesetzes werden den Bediensteten des Freistaates Sachsen, denen die höhere Unterbringungsbehörde die Aufgaben des Vollzugsdienstes in der Einrichtung überträgt, die Befugnisse der Vollzugsbediensteten und Bediensteten der Justizvollzugsanstalten im Sinne der Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes übertragen, soweit diese entsprechende Anwendung finden. Die einzelnen Befugnisse ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes, die in § 1 Absatz 2 Satz 3 des Ausreisegewahrsamsvollzugsgesetzes vorgesehen ist. Gesetzliche Bestimmungen zur Durchsuchung von Fahrzeugen von Besuchern sind nicht notwendig, weil diese ohnehin nicht mit ihrem Fahrzeug in den Sicherheitsbereich der Einrichtung einfahren dürfen. Wenn die Möglichkeit der Durchsuchung von Fahrzeugen von Zulieferern notwendig sein sollte, kann dies in den Verträgen mit den Zulieferern geregelt werden. Im Übrigen kann der Freistaat Sachsen als Eigentümer bestimmen , unter welchen Voraussetzungen, z. B. nur nach vorheriger Durchsuchung des Fahrzeugs, ein Besucher mit seinem Fahrzeug auf das Grundstück fahren darf. Die Durchsuchung von Besuchern ist in § 24 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes geregelt . Danach kann aus Gründen der Sicherheit ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher durchsuchen lässt. In entsprechender Anwendung des § 84 Abs. 1 des Strafgesetzbuches dürfen Untergebrachte , ihre Sachen und die Hafträume durchsucht werden. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Im Entwurf eines Abschiebungshaftvollzugsgesetzes sollen die Befugnisse der Bediensteten im Einzelnen geregelt werden. Auf Grund des noch zu dem Entwurf laufenden Abstimmungsprozesses können dazu keine abschließenden Angaben gemacht werden. 47 undlichen Grüßen g e i ( 1 1 . , Pro . Dr. Roland VVöller Seite 3 von 3 2017-12-28T15:06:56+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes