STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/11380 Thema: Bodycam bei Polizeieinsatz bei der Aktion „Make amazon pay" am 24. November 2017 in Leipzig Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Am 24. November 2017 fanden auch in Leipzig im Rahmen der bundesweiten Proteste ,Make Amazon pay' Aktionen statt. Mehr als hundert Unterstützerinnen der Streikenden nutzen eine Fußgängerampel in der Amazonstraße für eine kreative Interventionen, die vom Ordnungsamt der Stadt Leipzig als Versammlung gewertet wurden. Bei einem Polizeieinsatz vor Ort befand sich mindestens ein Beamter mit einer Bodycam. Laut Leipziger Volkszeitung vom 24. Oktober 2017 (http://www.lvz.de/Region/Mitteldeutschland/Rechtsgrundlage-fehlt- Sachsen-bremst) werden Bodycams in Sachsen für 12 Monate nicht bei Demonstrationen und lediglich an 10 definierten so genannten ,gefährlichen beziehungsweise verrufenen Orte' eingesetzt. Das Areal von Amazon gehört nicht zu diesen definierten Orten." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Polizeibeamte mit Bodycam waren nach Kenntnis der Staatsregierung bei o.g. Polizeieinsatz vor Ort und kamen die Bodycams zum Einsatz? Frage 2: Warum war überhaupt mindestens ein Beamter mit Bodycam an diesem Ort eingesetzt, bei dem es sich nicht um einen Ort nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Sächsisches Polizeigesetz handelt? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/40/76 Dresden, 2"4 . Dezember 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1-M DES INNERN Frage 3: Handelt es sich beim Firmengelände von Amazon in Leipzig um ein „gefährdetes Objekt" im Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 3 SächsPolG? Frage 4: Wie ist der Einsatz des/der Beamten mit Bodycam sonst zu erklären? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Beim Einsatzort handelte es sich weder um einen gefährlichen Ort noch um ein gefährdetes Objekt im Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 2 bzw. Nummer 3 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Einsatz der Bodycam und dem Einsatz eines Beamten, der eine Bodycam trägt. Im vorliegenden Fall kam der Beamte zum Einsatz, nicht aber die Bodycam. Die Körperkameras werden selbstverständlich von den am Projekt beteiligten Beamten auch außerhalb gefährlicher Orte und gefährdeter Objekte mitgeführt. Der Einsatz der Kameras erfolgt jedoch nur beim Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen. MV( ndlichen Gr -ßen Prof. j.jRolandWöller Freistaat SACI-1 SEN Seite 2 von 2 2017-12-22T09:32:02+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes