STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/11387 Thema: Aktivitäten der „Sächsischen Begegnungsstätte" und der Muslimbruderschaft in den ersten drei Quartalen 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die ,Sächsische Begegnungsstätte' (SBS gemeinnützige Unternehmergesellschaft ) war nach Angaben der Staatsregierung mit der Muslimbruderschaft (MB) vernetzt bzw. habe es Hinweise für eine ‚Unterwanderung ' durch die MB gegeben. Zuletzt distanzierte sich die SBS wiederholt von der Muslimbruderschaft." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Sächsischen Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerF) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge . Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quel- Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3181 Dresden, 28. Dezember 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACH SEN len und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 1: Hat die Staatsregierung Erkenntnisse darüber, inwiefern sich die „Sächsische Begegnungsstätte" durch tatsächliches Handeln von Kontakten und Vernetzungen der Muslimbruderschaft löste? (Bitte aufschlüsseln nach bekannten Kappungen von Kontakten, Förderungen usw.) Frage 2: Sofern es tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne der Frage 1. gibt: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit der Distanzierung der SBS von der Muslimbruderschaft? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Der Sächsischen Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. Frage 3: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung darüber, ob und für welche Projekte die SBS aktuell Fördergelder beantragt bzw. bewilligt bekommen hat? Durch die Sächsische Staatsregierung wurden keine Fördermittel für die SBS bewilligt. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 4: Ist der Staatsregierung bekannt, welche weiteren Objekte die SBS seit dem Frühjahr 2017 erworben oder angemietet hat und wie sich die Besucherzahlen insgesamt entwickeln? Frage 5: Hat die Staatsregierung neue Erkenntnisse darüber, ob und in welchem Umfang die Muslimbruderschaft bzw. die IGD in Sachsen verdeckt oder offen tätig geworden ist? (Bitte aufschlüsseln nach Datum, Ort, Art der Aktion/Projekte und Teilnehmer) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Zunächst wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/8424 verwiesen. Darüber hinaus hat die SBS nach eigenen Angaben in den Städten Brandenburg (Brandenburg), Rastatt und Bruchsal (beide Baden-Württemberg) weitere Objekte für Begegnungsstätten angemietet. Zudem gibt die SBS an, wegen möglicher Objekte in den Städten Bautzen sowie Senftenberg und Luckenwalde (beide Brandenburg ) zu verhandeln. Der Sächsischen Staatsregierung liegen zudem Informationen vor, die aus Gründen der Geheimhaltung nicht mitgeteilt werden können. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen . Mit -fr undlichen Grüßen/ (Cu.? L L Prof. Dr. Roland VVöller Seite 3 von 3 2017-12-28T15:24:30+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes