STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Große Anfrage der AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/11420 Thema: Suchtmittelkonsum in Sachsen - Schwerpunktbereich Methamphetamin (Crystal) Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Große Anfrage wie folgt: I. Allgemeines: Frage 1: Wie viele Personen werden derzeit nach ICD-1 0-WHO als alkoholabhängig und wie viele als abhängig von illegalen Drogen eingestuft ? (Bitte für Sachsen und Deutschland wie in der Drs.6/5517 ausweisen .) Auf die Drs. 6/5517 wird hingewiesen. Aktuellere Zahlen bezüglich der erfragten Personengruppen liegen der Staatsregierung nicht vor. Frage 2: Wie viele Personen sind im Freistaat Sachsen infolge des Konsums von Drogen in den Jahren 2015 und 2016 verstorben? (Bitte Tabelle wie in der Drs. 6/5517 ausweisen) Die Daten für das Jahr 2015 können der Anlage zu Frage 2 entnommen werden. Für 2016 liegen die Auswertungen noch nicht vor. Frage 3: Wie stellt sich die Entwicklung der Konsumentenzahlen seit 2012 bei den illegalen Drogen - insbesondere Crystal - dar? Um Informationen zum Konsumverhalten der Bevölkerung zu erhalten, beteiligt sich Sachsen am Epidemiologischen Suchtsurvey (ESA). Der ESA ist eine Repräsentativerhebung zum Gebrauch psychoaktiver Substanzen in der Bevölkerung in Deutschland, wobei grundsätzlich eine Befragung bei Erwachsenen in der Altersgruppe der 18- bis 64-Jährigen vorgenommen wird. Der ESA wird im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit durch das Institut für Therapieforschung München in regelmäßigen Abständen Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 53-0141.52-17/40 Dresden, 0 Februar 2018 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de durchgeführt. Mit dem ESA wird der Konsum von Alkohol, Tabak, illegalen Drogen sowie Medikamenten in der Allgemeinbevölkerung Deutschlands erfasst. Eine landesspezifische Auswertung für Sachsen im Rahmen des ESA erfolgte nach 2009 wieder im Jahr 2015, in welchem erstmalig sowohl der Konsum von Methamphetamin als auch der Konsum neuer psychoaktiver Substanzen insgesamt erfragt wurde. 2015 berichteten von den 18‐ bis 64‐jährigen Befragten 7,4 % (ESA 2009: 4,3 %) von einem Konsum von illegalen Drogen in den letzten 12 Monaten. Mit einer Prävalenz von 5,6 % (ESA 2009: 4,0 %) war Cannabis die am weitesten verbreitete illegale Substanz (Männer: 8,0 % (ESA 2009: 4,3 %), Frauen: 3,1 % (ESA 2009: 3,6 %). Landesweit berichteten 2,0 % der Personen (Männer: 3,2 %, Frauen: 0,6 %), schon einmal Methamphetamin konsumiert zu haben. Erfahrungen mit neuen psychoaktiven Substanzen hatten insgesamt 3,4 % der Befragten (Männer: 4,1 %, Frauen: 2,7 %). Sachsen plant, sich auch 2018 am Epidemiologischen Suchtsurvey zu beteiligen, um die Entwicklung hinsichtlich des Konsums von Methamphetamin in der sächsischen Bevölkerung weiter zu beobachten. Frage 4: Wie viele Crystal-Abhängige haben sich in Sachsen 2016 einer stationären Entzugstherapie unterzogen? (Bitte wie in der Drs. 6/8421 angeben.) Es wird darauf hingewiesen, dass Crystal Meth in der Internationen Statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) 10. Revision (German Modification) nicht gesondert angegeben wird, sondern allgemein unter „Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschließlich Koffein“ (F15.-) erfasst wird. Die in sächsischen Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen stationär behandelten Patienten mit einer F15.-Diagnose können der Anlage zu Frage 4 entnommen werden. Darüber hinausgehende Informationen liegen der Staatsregierung nicht vor. Frage 5: Wie erklärt sich die leichte Abnahme des Crystal/ F15-bedingten Hilfebedarfes in der ambulanten Suchthilfe in Sachsen - entgegen des bundesweiten Trends, der eine Steigerung des Hilfebedarfes aufweist? Die Deutsche Suchthilfestatistik (DSHS) weist für den Bereich der illegalen Drogen den Anteil der Klienten, die wegen einer Stimulanzien-Problematik eine Suchtberatungsund -behandlungsstelle (SBB) aufsuchen, wie folgt aus: Seite 2 von 48 Sachsen Deutschland 2016 66% 16% 2015 70% 16% 2014 67% 14% 2013 61% 13% 2012 41% 11% Quelle: DSHS, Tabellenband 2.01 Die Tabelle zeigt für Sachsen, dass der F15.-bedingte Hilfebedarf in der ambulanten Suchthilfe seit 2014 unverändert hoch ist. Auf Grund der ausgewiesenen Schwankungen kann bisher nicht von einer statistisch signifikanten Abnahme ausgegangen werden . Die bundesweiten Zahlen sind ebenso relativ konstant. Ein gegenläufiger Trend zwischen sächsischem und bundesweitem F15-bedingtem Hilfebedarf ist aus den Zahlen der DSHS nicht ableitbar. Gründe für eine Stagnation der F15.-bedingten Klientenzahlen in Sachsen sind vermutlich auch verschiedene Maßnahmen zur Reduzierung der Nachfrage (d. h. Sensibilisierung durch Prävention und frühzeitige Beratung und Behandlung) und Reduktion des Angebots (d. h. Repression zur Einschränkung der Crystal-Verfügbarkeit). Frage 6: Inwieweit ist die Suchtprävention, insbesondere bei Crystal, ein Schwerpunkt der Aktivitäten auf Grundlage der Landesrahmenvereinbarung gemäß § 20f SGB V zur Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention? Frage 7: Welche dieser Aktivitäten sind geplant oder bereits umgesetzt worden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 6 und 7: Die Landesrahmenvereinbarung für den Freistaat Sachsen, erstellt nach § 20f SGB V, steht auf folgender Internetseite als Download zur Verfügung: http://www.gesunde.sachsen.de/35.html. Die Zielbereiche „Gesund aufwachsen“, „Gesund leben und arbeiten sowie Gesundheitsförderung von Erwerbslosen“ und „Gesund im Alter“ greifen in § 3 Absatz 3 in den jeweiligen Handlungsfeldern unter anderem die „Suchtprävention“ auf. Mit Blick auf die Präventionserfordernisse hierzu wird in der Landesrahmenvereinbarung auf den jeweils aktuellen Sächsischen Drogen- und Suchtbericht sowie den 10-Punkte-Plan der Sächsischen Staatsregierung in Bezug auf den Konsum von Crystal verwiesen. Zur Umsetzung der Landesrahmenvereinbarung wird auf die Antwort der Staatsregierung zur Kleinen Anfrage Drs. 6/9927 sowie auf die Homepage der Geschäftsstelle zur Landesrahmenvereinbarung (www.slfg.de/geschaeftsstelle-lrv) verwiesen. Seite 3 von 48 Frage 8: Wie arbeiten die verschiedenen Ressorts der Staatsregierung und der Ministerien untereinander mit externen Akteuren im Suchthilfesystem zusammen ? Wie erfolgt der Austausch und was ist Schwerpunkt dieser Zusammenarbeit ? Die ressortübergreifende Zusammenarbeit spiegelt sich wider in der Arbeit des Landesfachausschusses Suchtprävention (LFA-SP), einer Arbeitsgruppe des Landespräventionsrates (LPR). Er ist ein unabhängiges Beratungs- und Koordinierungsgremium, das sich aus Verantwortlichen und Akteuren der Suchtprävention auf Landesebene, aus Vertretern landesweit tätiger Vereine und Vertretern der Ressorts zusammensetzt. Eine wesentliche Aufgabe des Landesfachausschusses bildet die Beratung und Begleitung aller mit Suchtprävention befassten Institutionen. Die Arbeit basiert auf dem regelmäßigen Fachaustausch und der Koordinierung von Maßnahmen im Bereich der Suchtprävention . Die Tätigkeit der Arbeitsgruppe wird durch die Mitarbeiter der Geschäftsstelle LPR organisatorisch und inhaltlich begleitet. Der LFA-SP tagt i. d. R. zweimal im Jahr. Einen besonderen Schwerpunkt in der ressortübergreifenden Arbeit stellt die Thematik „Crystal Meth“ dar. Speziell für die Umsetzung der entsprechenden Konzeption der Sächsischen Staatsregierung inklusive des 10-Punkte-Planes zur Prävention und Bekämpfung des Crystal-Konsums wurde im Jahr 2014 eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe gebildet – ebenfalls unter dem Dach des LPR sowie unter gemeinsamer Federführung des SMS und des SMI. Ihr gehören Vertreter der Ressorts Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS), Sächsisches Staatsministerium für Kultus (SMK), Sächsisches Staatsministerium der Justiz (SMJus), Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) und Sächsisches Staatsministerium des Innern (SMI), des Sächsischen Landkreistages, des Städte- und Gemeindetages und der Sächsischen Landesstelle gegen die Suchtgefahren e.V. (SLS) an. Die Umsetzung des Konzepts von SMK, SMS und SMI zur Gesundheitsförderung und Prävention in der Schule zum Schwerpunkt Sucht- und Drogenprävention erfordert eine regelmäßige interministerielle Abstimmung. Die Zusammenarbeit erfolgt auf Ebene der Staatsminister im Vorstand des LPR, in der interministeriellen Arbeitsgruppe „Crystal“ zur Umsetzung des 10-Punkte-Plans der Sächsischen Staatsregierung zur Prävention und Bekämpfung des Crystal-Konsums sowie auf Arbeitsebene durch die zuständigen Referenten der o. g. Ressorts hinsichtlich der interministeriellen Steuerung der Etablierung des Arbeitsprinzips „Prävention im Team“. Letzteres ist auf die Förderung der Kooperationen von Schule, Kommune und Polizei ausgerichtet und umfasst auch die schulische Sucht- und Drogenprävention. Für das SMK besteht der Schwerpunkt darin, Unterstützungsleistungen für Schulen zu gewährleisten, damit diese in zunehmender Eigenverantwortung ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllen können. Dabei werden bedarfsgerechte Angebote von externen Akteuren einbezogen. Dies geschieht für den schulischen Kontext zum Beispiel über eine systematisierte Erfassung von Angeboten externer Akteure im Online-Portal zur Förderung von Lebenskompetenz „Junge Sachsen – Fit fürs Leben“ (www.lernportal-sachsen-lebenskompetenz.de) im Themenfeld Suchtprävention. Nach Auskunft der Leitenden Oberstaatsanwälte in Görlitz und Zwickau hat sich dort auf dem Gebiet der Betäubungsmittelkriminalität und insoweit vor allem im Jugendsowie Heranwachsendenbereich eine gute Zusammenarbeit mit freien Trägern entwi- Seite 4 von 48 ckelt, die sich in erster Linie auf die Erfüllung von Auflagen bei einem Absehen von der Verfolgung nach § 45 Absatz 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG) erstreckt. Nach Mitteilung der Leitenden Oberstaatsanwälte in Leipzig und Dresden existiert auch hier eine Zusammenarbeit mit suchttherapeutischen Einrichtungen und Anbietern von suchttherapeutischen Beratungen im Rahmen von an den Beschuldigten erteilten spezifischen Weisungen. Die Zusammenarbeit mit externen Akteuren (freien Trägern) im Suchthilfesystem ist nach Auskunft des Leitenden Oberstaatsanwalts in Chemnitz nicht institutionalisiert. Für den Justizvollzug kann auf die zwischen den Justizvollzugsanstalten und den externen Trägern der Suchtberatung bestehenden Versorgungsvereinbarungen verwiesen werden. Die Suchtberatung durch externe Träger wird in allen sächsischen Justizvollzugsanstalten und in der Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen angeboten. Die oben genannten Versorgungsvereinbarungen regeln den fachlichen Austausch und die Zusammenarbeit zwischen den Trägern der externen Suchtberatung, dem sozialpsychiatrischen Dienst und dem Justizvollzug. Schwerpunkt der Zusammenarbeit ist die Übernahme der Versorgungsverpflichtung für die Gefangenen durch die externen Träger der Suchtberatung. Diese umfasst die Sicherstellung vorsorgender, begleitender und nachsorgender Hilfen, insbesondere die Mitwirkung bei der Prävention, die Beratung und Betreuung von Suchtkranken, Suchtgefährdeten, deren Angehörigen und Bezugspersonen , die Vorbereitung ambulanter oder stationärer Therapie, die Krisenintervention und die Begleitung der Gefangenen in eine Therapieeinrichtung. Im Weiteren wird auf die Drs. 6/11188, Abschnitt A, Antwort zu Frage 6 verwiesen. Frage 9: Wie werden insbesondere Landesjugendamt, Landesärztekammer, Landeszahnärztekammer , Landesapothekerkammer, Jobcenter, Leistungserbringer des Gesundheitswesens, die Sächsische Bildungsagentur, die Rentenversicherung , die kommunale Ebene und die Träger der Jugendhilfe einbezogen und wie erfolgt die Zusammenarbeit? Es wird auf die Drs. 6/11188, insbesondere Abschnitt A, Antworten auf die Fragen 6 und 11 verwiesen. Die Zusammenarbeit erfolgt über kontinuierliche Arbeitskontakte sowie themen- und /oder projektbezogen. Frage 10: Welche Fortbildungen und Konferenzen im Bereich Sucht gab es in den letzten 5 Jahren in Sachsen, an denen Ministerien beteiligt waren? (Bitte Titel der Veranstaltung, Veranstaltungsort und Datum der Veranstaltung benennen.) Fortbildungen und Konferenzen im Bereich Sucht hatten in den letzten Jahren überwiegend die Crystal-Problematik zum Inhalt. Insofern wird auf die Drs. 6/11188, Abschnitt B, Antworten auf die Fragen 12 – 16 verwiesen. Die dort aufgeführten Veranstaltungen fanden auch unter Beteiligung von Ministerien statt. Seite 5 von 48 Zur vollständigen Ermittlung allein der Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Fortbildungsveranstaltungen müssten die Fortbildungs- und Dienstreiseanträge von 2477 Bediensteten (Personalsoll A entsprechend des Haushaltsplanes 2017/18) durchgesehen werden. Bei einem Zeitaufwand von 15 Minuten pro Personalakte würde der Arbeitszeitaufwand für einen in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter 15,5 Arbeitstage betragen. Auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts erscheint der erforderliche Aufwand nicht verhältnismäßig und auch nicht leistbar. Unberücksichtigt – weil nicht abgrenzbar – blieb darüber hinaus die Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Ministerien bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Fortbildungen und Konferenzen, die z.B. im Rahmen von Arbeitsbesprechungen mit freien und öffentlichen Trägern z.B. der Suchthilfe erfolgte. Frage 11: Welche Aufgaben hat die Landesstelle für Suchtprävention konkret? Die grundsätzlichen Aufgaben einschließlich der Aufgabenverteilung – siehe hierzu auch die Antwort auf Frage 12 – können der Anlage zu Frage 11 entnommen werden. Frage 12: Wie ist die Landesfachstelle in das Suchthilfesystem eingebunden und wie wird die Zusammenarbeit mit den beteiligten Akteuren organisiert? Die „Fach- und Koordinierungsstelle Suchtprävention Sachsen“ etablierte sich im 2. Halbjahr 2017 als gemeinsames Projekt der Sächsischen Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e. V. (SLfG) und der Sächsischen Landesstelle gegen die Suchtgefahren e. V. (SLS). Die paritätische Trägerverortung entspricht den zwei wesentlichen Schnittstellenbereichen suchtpräventiven Handelns, der Lebenskompetenzförderung und der substanz- (sucht-)spezifischen Suchtprävention an der Schnittstelle zur Suchthilfe. Innerhalb des Suchthilfesystems erfolgt die Einbindung der Fach- und Koordinierungsstelle vor allem über die folgenden Formen der Zusammenarbeit: - Organisation eines regelmäßigen Informationsaustausches (jährlich sowie bedarfsabhängig ) zwischen Fach- und Koordinierungsstelle und regionalen Koordinatoren Suchtprävention / Suchthilfe; - jährliche Fachtagungen zur Suchtprävention auch in Kooperation mit angrenzenden Bereichen, z. B. Kinder- und Jugendhilfe; - Beteiligung an der Arbeit der SLS-Fachausschüsse „Suchtberatungsstellen“/ „Glücksspielsucht/Medienabhängigkeit“; - Bildung und Unterstützung projektspezifischer sachsenweiter Netzwerke für den Austausch und Förderung einer weiteren Implementierung (z. B. FreD) - ein wesentlicher Aufgabenbereich der Fach- und Koordinierungsstelle besteht in der Multiplikatoren-Fortbildung: Informationen zum Hilfesystem (Basisseminar „Suchthilfe “), Möglichkeiten suchtpräventiver Arbeit und Gesprächsführung (MOVE- Ausbildung) mit dem Ziel, die frühe Inanspruchnahme suchtspezifischer Hilfen zu fördern und suchtpräventives Handeln in den verschiedenen Arbeitsbereichen (Frühe Hilfen, Schule, Betrieb) zu qualifizieren. Die Steuerung und Schwerpunktsetzung der Zusammenarbeit mit den beteiligten Akteuren erfolgt in enger Absprache zwischen SLS und SLfG und dem zuständigen Fachreferat im Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS). Seite 6 von 48 Frage 13: Wie viele Mitarbeiter hat die Landesstelle und über welche Qualifikationen verfügen diese? Die landesweite Fach- und Koordinierungsstelle Suchtprävention arbeitet seit 01.08.2017 in Trägerschaft der SLS für den Bereich der substanzspezifischen Suchtprävention . Die Sächsische Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e. V. (SLfG) wird innerhalb der Fach- und Koordinierungsstelle Suchtprävention den Bereich der Lebenskompetenzförderung/universellen Suchtprävention in Kita und Schule übernehmen . In der SLS teilen sich 4 Mitarbeiter/-innen insgesamt 3 Vollzeitäquivalente (VzÄ). Sie verfügen über folgende Qualifikationen: Master Sozialmanagement (M.B.A.)/ Diplom Sozialarbeiter/ Sozialpädagoge (FH), Diplom Sozialpädagogin (FH)/ Systemische Beraterin (DGSF), Sozialarbeiter (M.A.). Die Mitarbeiterin für Büroorganisation/ Sachbearbeitung verfügt über entsprechende Verwaltungsabschlüsse. Für die SLfG hat sich der Arbeitsbeginn verzögert. Die Stellenbesetzung ist noch nicht abgeschlossen. Insofern kann über die Qualifikation der Mitarbeiter/-innen derzeit keine Auskunft gegeben werden. Der Bereich soll jedoch mit 2,5 VzÄ ausgestattet werden. Frage 14: Wie wird die Landesstelle finanziert? Die laufenden Personal- und Sachausgaben der Fach- und Koordinierungsstelle Suchtprävention Sachsen werden abzüglich eines Eigenanteils der SLS bzw. SLfG als Träger aus Fördermitteln des Freistaates Sachsen nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe) finanziert. Etwaige einmalige investive Ausgaben sind nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur investiven Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen (RL Investitionen Teilhabe) förderfähig. Frage 15: Die 90. Gesundheitsministerkonferenz des Jahres 2017 beschloss die Suchthilfe und Prävention für Migranten und Flüchtlinge zu verbessern. Wie stellen sich der Alkoholkonsum und der Konsum illegaler Substanzen unter Migranten und Flüchtlingen, insbesondere im Vergleich zur deutschen Bevölkerung, dar? (Bitte jeweils für die einzelnen Substanzen angeben.) Der Staatsregierung sind keine Statistiken bekannt, die Konsumentinnen und Konsumenten von Alkohol und illegalen Drogen im Sinne der Fragestellung differenzieren. Diese Differenzierung wäre insofern ungenau, da Migranten, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, ebenso wie Flüchtlinge zur Gruppe der Migranten gehören können . Im Rahmen der Deutschen Suchthilfestatistik wird von Klientinnen und Klienten der Migrationsstatus erhoben. Die Daten „Hauptdiagnose – Migrationsstatus“ können der Anlage zu Frage 15 entnommen werden. Seite 7 von 48 Frage 16: Warum ist es notwendig, die Suchthilfe und Prävention für Migranten und Flüchtlinge zu verbessern? Bei der Beantwortung der Frage wird unterstellt, dass sich diese auf den in der Antwort auf Frage 15 genannten Beschluss der 90. GMK bezieht. Die Suchtproblematik betrifft grundsätzlich auch die einwandernden Personen. Erfahrungen u. a. aus Aufnahmeeinrichtungen belegen auch bei manchen Flüchtlingen einen teilweise riskantem bzw. missbräuchlichem Suchtmittelkonsum bis hin zu einer manifesten Abhängigkeitserkrankung bezüglich illegaler Drogen. Parallel führt teilweise auch der freie Zugang zu Alkohol in Deutschland, der in manchen Herkunftsländern tabuisiert bzw. verboten ist, in Kombination mit ungewissen Perspektiven zu riskanten oder missbräuchlichen Konsum. Während ein Teil der Personen weiterhin abstinent bleibt, durchläuft ein anderer Teil einen Kennenlern- und Gewöhnungsprozess bezüglich Alkohol, dem keine langjährige Erfahrung und Aufklärung zum Umgang mit Alkohol durch Elternhaus, Gleichaltrige, Schulen, Vereinen etc. gegenübersteht. Die Aufgaben sind komplex, zumal es sich bei diesen Menschen um keine homogene Gruppe handelt. Neben den auch bei dieser Gruppe bestehenden alters- und geschlechtsspezifischen Unterschieden spielen Unterschiede hinsichtlich des Aufenthaltsstatus sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und soziale Herkunft eine wichtige Rolle. Über die Situation und Suchtproblematik der in den letzten Jahren einwandernden Personen gibt es jedoch bisher kaum Erkenntnisse und Daten. Die Datenlage muss verbessert werden, da dies eine wichtige Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Versorgung des Personenkreises, die erforderliche Planung und für zielgruppenspezifische Projekte und Maßnahmen ist. Mit dem in der Antwort auf Frage 15 genannten Beschluss der 90. GMK soll verdeutlicht werden, dass mit den jüngsten Migrationsbewegungen auch für die Suchthilfe und -prävention neue Aufgaben entstehen, die frühzeitig und offensiv angegangen werden müssen. Aus dem Psychosozialen Zentren Sachsen (PSZ) wird ein Bedarf an transkulturell geöffneten und niedrigschwelligen Suchtberatungsangeboten sowie stationären und teilambulanten Behandlungs- und Therapieangeboten (u.a. mehrsprachiges Infomaterial, Beratung mit Dolmetschenden etc.) deutlich. Dies ist notwendig, um Zugänge für Betroffene in Hilfsangebote zu schaffen sowie Wissen über Wirkung und Risiken des Suchtmittelkonsums zu vermitteln bzw. darüber aufzuklären. Frage 17: Der Beschluss sah u.a. folgendes vor: „Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder greifen unter besonderer Berücksichtigung der Buchstaben b) – d) das Thema geflüchtete Menschen und Sucht in den jeweiligen Gremien auf Landesebene aktiv auf und wirken darauf hin, dass dies auch in regionalen und kommunalen Vernetzungsstrukturen der Suchthilfe und -prävention erfolgt. Dabei ist insbesondere auch die Zusammenarbeit der Suchthilfe mit dem psychiatrischen Hilfesystem wichtig.“. Welche Aktivitäten gab/gibt es diesbezüglich in Sachsen und welche Aktivitäten sind zukünftig geplant? Seite 8 von 48 Der o.g. Beschluss wurde gemeinsam von den Ministerinnen und Ministern, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit aller Bundesländer gefasst. Dabei ist zu berücksichtigen , dass allein auf Grund der Anzahl der Flüchtlinge und deren unterschiedliche Verteilung in den Bundesländern auch die Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung einschließlich der Suchthilfe unterschiedlich stark mit dieser Thematik konfrontiert sind. Im Vergleich zu anderen Bundesländern, wie z.B. Bayern, Berlin und Nordrhein- Westphalen, ist Sachsen daher insgesamt weniger betroffen. Die Notwendigkeit von Maßnahmen der Suchtprävention/Suchthilfe für Flüchtlinge wurde in Sachsen seitens der Suchthilfeträger vor allem aus den Kreisfreien Städten Leipzig und Dresden gemeldet . Die Beratungsstellen des PSZ Sachsens kooperieren mit Suchtberatungsstellen und arbeiten selbst präventiv, in Form von Psychoedukation zum Thema Sucht. 2018 werden sich die Netzwerkstellen verstärkt in der Zusammenarbeit mit psychiatrischen Einrichtungen engagieren. In Dresden existiert bereits ein Runder Tisch „Psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung von Menschen mit Flucht- und Migrationshintergrund “. In Leipzig beginnt die Etablierung eines entsprechenden Runden Tisches im Januar 2018. Die Runden Tische werden von den Netzwerkstellen des PSZ Sachsens mit organisiert und veranstaltet. Mit der Etablierung der Runden Tische wird das Ziel verfolgt, durch professionelle Vernetzung und fachlichen Austausch Zugänge für die genannte Zielgruppe in die gesundheitliche Regelversorgung zu schaffen und zu erleichtern sowie Behandlungspraxen zu verbessern. Angesprochen werden vor allem Fachkräfte, die in der psychiatrisch/psychotherapeutischen Regelversorgung, d.h. in Kliniken, sozialpsychiatrischen Einrichtungen und/oder eigener Praxis tätig sind. Darüber hinaus wird auf das Sächsische Zuwanderungs- und Integrationskonzept verwiesen . Frage 18: Kann davon ausgegangen werden, dass sich die Rahmenbedingungen, bezogen auf die Hilfsangebote für Menschen mit anderen Suchterkrankungen, verschlechtert haben ( z.B. längere Wartezeiten, Entfall niedrigschwelliger Angebote usw.), da das Suchthilfesystem verstärkt auf die multiplen und wachsenden Anforderungen von Crystal-Abhängigen ausgerichtet wurde? Wenn ja, welche Auswirkungen hatte dies genau? (Bitte einzeln aufschlüsseln) Von einer Beantwortung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Nach § 6 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Gewährung und Koordinierung von Hilfen für Menschen mit einer Suchterkrankung zuständig und haben SBB einzurichten. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständig- Seite 9 von 48 keitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn die Rahmenbedingungen für die Hilfsangebote für Menschen mit Suchterkrankungen wurden und werden kontinuierlich beobachtet. Hierzu dienen z.B. die jährlich erscheinen Daten der Sächsischen Landesstelle gegen die Suchtgefahren e.V. sowie die Sächsischen Drogen- und Suchtberichte. Ab 2015/2016 wurde im Ergebnis der Zunahme der crystalbedingten Beratungsnachfrage ein entsprechender Personalaufwuchs in den Beratungsstellen vorgenommen. Frage 19: Auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien erfolgt die Planung der vorgehaltenen Personalkapazitäten in den sächsischen Suchtberatungs- und Behandlungsstellen? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Nach § 6 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Gewährung und Koordinierung von Hilfen für Menschen mit einer Suchterkrankung zuständig und haben SBB einzurichten. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn ab 2015/2016 wurde im Ergebnis der Zunahme der crystalbedingten Beratungsnachfrage ein entsprechender Personalaufwuchs in den Beratungsstellen vorgenommen . Frage 20: Führte der Personalaufwuchs in den Suchtbehandlungs- und Beratungsstellen seit 2016 zu einer Verkürzung der Wartezeiten oder zu einer Verbesserung des Angebotes sowohl für Crystal-Abhängige als auch für andere Abhängige ? Der Suchtbericht der SLS stellt für 2016 einen Zuwachs in der Personalkapazität in den sächsischen Suchtberatungsstellen fest. Am Stichtag 31.12.2016 war es gegenüber dem 31.12.2015 ein Zuwachs von 5,5%. Es ist davon auszugehen, dass dies zur Verbesserung der Inanspruchnahme ambulanter Suchthilfe führte. Statistiken liegen für die Einschätzung zur Veränderung der Wartezeiten nicht vor, da diese auch regional sehr unterschiedlich ausfallen. Über Angebote von offenen Sprechstunden werden Wartezeiten in der Regel für dringende Fälle vermieden. Hierzu wird auch auf die Antwort zu C) Frage 4 zur Drs.-Nr. 6/11188 verwiesen. Seite 10 von 48 Frage 21: Wie hoch waren im Jahr 2015 und 2016 sowie bis dato 2017 die verausgabten Mittel nach der Richtlinie Psychiatrie und Sucht? (Bitte beantragte und ausgezahlte Fördermittelhöhe, sowie Zahlungsempfänger angeben.) Die in den Jahren 2015 bis 2017 für die Bezuschussung der Personal- und Sachausgaben der SBB nach der Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe bewilligten Fördermittel sind in der Anlage zu Frage 21 ausgewiesen. Bei der Förderung der sog. gemeindepsychiatrischen Verbunde, bestehend für den Bereich Suchthilfe insbesondere aus den SBB, ist die Höhe der beantragten Fördermittel unerheblich. Bis einschließlich 2016 wurden die einzelnen Zuschüsse nach der Versorgungsdichte und -qualität des jeweiligen Verbundes nach Maßgabe eines „Punktesystems “ bemessen. Seit dem Jahr 2017 erfolgt die Bemessung der einzelnen Zuschüsse pauschaliert nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl des Landkreises/der Kreisfreien Stadt zur Gesamteinwohnerzahl des Freistaates Sachsen. Frage 22: Inwieweit existiert eine Beratungsstruktur, die zugehend arbeitet, also bei Bekanntwerden eines Erstkonsums-/ Kontakt (im Sinne des 10-Punkte- Planes) die Betroffenen aufsucht und Hilfe anbietet? Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Nach § 6 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Gewährung und Koordinierung von Hilfen für Menschen mit einer Suchterkrankung zuständig und haben SBB einzurichten. Zur Umsetzung dieser Aufgabe werden zwischen den Landkreisen und Kreisfreien Städten Versorgungsverträge abgeschlossen, in denen die Aufgaben der SBB festgeschrieben werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht . Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn alle sächsischen Landkreise und kreisfreien Städte sind ihrer Aufgabe nach § 6 SächsPsychKG nachgekommen. Unabhängig davon organisiert und unterstützt die Staatsregierung Maßnahmen und Projekte, die für Konsumentinnen und Konsumenten von Crystal einen frühestmöglichen Zugang ins Suchthilfesystem ermöglichen. Hierzu wird auf die Drs. 6/11188 verwiesen , insbesondere Abschnitt A, Antwort zu Frage 8, Abschnitt B, Antworten zu den Fragen 8, 12 – 16, 18 und 19 und Abschnitt C, Antworten zu den Fragen 4, 5 und 9 sowie ergänzend auf die Drs. 6/10947. Seite 11 von 48 Frage 23: Welche rechtlichen Hindernisse hätte ein Meldesystem für Erstauffällige , bei dem personenbezogene Daten an eine Beratungsstruktur von Schulen, Polizei, Behörden, Angehörigen etc. übermittelt werden, damit eine zugehende Beratung bzw. ein Hilfsangebot erfolgen kann? Die Frage kann so nicht beantwortet werden. Die Fragestellung setzt voraus, dass bei der Erstauffälligkeit überhaupt zulässigerweise Daten erhoben werden. Für die Erhebung und Weitergabe können das Bundesdatenschutzgesetz, das Sächsische Datenschutzgesetz oder besondere Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen oder des Bundes einschlägig sein (§ 2 des Gesetzes zum Schutz der informellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz- SächsDSG) vom 25. August 2003). Daraus folgt, dass sowohl für die Erhebung als auch für die die Weitergabe an unterschiedliche Stelle unterschiedliche Rechtsvorschriften einschlägig sind. Eine pauschale Erhebung und Weitergabe dürfte demzufolge ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht möglich sein. Frage 24: Ist die Evaluation des 10-Punkte-Planes gegen Crystal geplant? Wenn ja, wann? Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 4 der Drs. 6/2313 verwiesen. II. Suchtprävention bei Kindern und Jugendlichen Frage 25: Der 2. Sächsische Drogen- und Suchtbericht des SMS bewertete die Maßnahmen der Suchthilfe in Sachsen für Jugendliche und auch die Zusammenarbeit von Jugend- und Suchthilfe wie folgt: „Wenngleich in einigen Kommunen SBB mit dem Schwerpunkt Jugend- und Drogenberatung eingerichtet wurden, ist festzustellen, dass für Minderjährige mit Substanzstörungen oftmals noch zu wenig ambulante Versorgungsangebote bereitgehalten werden (vgl. S. 74)“. Wie stellt sich die Situation derzeit dar? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet, die die Staatsregierung bisher nicht getroffen hat. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Ergänzend wird angemerkt, dass diese Thematik bei der Erarbeitung des 3. Sächsischen Drogen- und Suchtberichtes berücksichtigt wird (siehe Öffentliche Ausschreibung „Erstellung des Entwurfs des 3. Sächsischen Drogen- und Suchtberichtes“ [Ausschreibungsblatt , Ausgabe 36/2017]). Der Bericht wird 2018 erarbeitet und ist dem Landtag noch in dieser Legislaturperiode vorzulegen. Weiterhin wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. Seite 12 von 48 Frage 26: Wie/ durch welche Maßnahmen und Aktivitäten wurde seit Erscheinen des 2. Sächsischen Drogen- und Suchtberichts die Versorgungssituation von Kindern- und Jugendlichen durch spezialisierte Angebote allgemein und für die Droge Crystal insbesondere verbessert? Der 2. Sächsische Drogen- und Suchtbericht wurde im Dezember 2013 veröffentlicht. Die Versorgungssituation von Kindern- und Jugendlichen durch spezialisierte Angebote allgemein und für die Droge Crystal insbesondere wird maßgeblich durch die kommunalen Aktivitäten und Entscheidungen abgesichert und verbessert. Hierzu wird auf die Drs. 6/11188, Teil B, Antworten zu den Fragen 12 bis 16 verwiesen. Darin sind die durchgeführten Fortbildungen, Fachtagungen und Weiterbildungen auf kommunaler und auf Landesebene dargestellt. Zusätzlich benannte Aktivitäten der Landkreise und Kreisfreien Städte werden nachfolgend beispielhaft beschrieben. Die Stadt Chemnitz hat nach Erscheinen des 2. Sächsischen Drogen- und Suchtberichts die Angebote der Stadtmission Chemnitz „Plan-B“ und „Picknick“ als suchtspezifische Maßnahmen entwickelt und umgesetzt. Weiterhin wird seither die Drogen- und Suchtberatung der Stadtmission Chemnitz in die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII einbezogen . Es werden regelmäßige Fort- und Weiterbildungen für die ASD-Mitarbeiter/- innen vorgehalten. Die Landeshauptstadt Dresden hat in ihrem „Strategiepapier Suchtprävention Dresden“ formuliert, dass alle Versorgungsangebote im Bereich des riskanten Suchtmittelkonsums alle Substanzen im Blick haben müssen. Insofern gibt es keine Spezialangebote zur Behandlung des Crystal-Konsums (auch nicht für Kinder und Jugendliche). Dresden hat sich durch nachfolgende Maßnahmen auf verbesserte Zugänge zum Hilfesystem konzentriert: - Information der Kinderärzte, Hausärzte und Frauenärzte im Rahmen von Stammtischen , - Veröffentlichungen im Sächsischen Zahnärzteblatt, - Projekt „Mama denk an mich“ des Universitätsklinikum Carl Gustav Carus; im Rahmen des interdisziplinären Projektes des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden arbeiten die Kliniken für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, für Kinder- und Jugendmedizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie eng zusammen, um abhängigen Müttern – aber auch Vätern – eine Perspektive auf ein suchtfreies Familienleben zu ermöglichen; „Zwei Leben ein Ziel“ ein vergleichbarer Ansatz am Städtischen Klinikum Neustadt, - das Elterntraining/Gruppenprogramm für methamphetaminabhängige Eltern zur Förderung der Familienresilienz und Elternkompetenz SHIFT, welches federführend von dem Deutschen Institut für Sucht- und Präventionsforschung der KatHO NRW in Kooperation mit der Einrichtungen der Sucht- und Jugendhilfe im thüringischen und sächsischen Raum entwickelt und evaluiert wird. Der Standort Dresden beteiligt sich am Projekt mit etwa 20 Klienten. Durchführende sind Kolleginnen und Kollegen der Radebeuler Sozialprojekte gGmbH (RaSop), ein freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe , und der Jugend- und Drogenberatungsstelle des Gesundheitsamtes Dresden. An einem Gruppenprogramm können jeweils bis zu zehn Elternteile teilnehmen . Die Projektträger gehen davon aus, dass jährlich etwa zwei Gruppen- Seite 13 von 48 durchgänge angeboten werden können und somit pro Jahr circa 20 Elternteile erreicht werden können, - seit Anfang Oktober 2017 bietet die Spezialambulanz für Kinder- und Jugendpsychiatrie an der Uniklinik Dresden Suchtsprechstunden für Kinder/Jugendliche und deren Eltern an. Dresden hält über RaSop ein teilstationäres Angebot, eine Tagesgruppe für „Kinder aus suchtbelasteten Familien“ vor, die auch eine Crystalabhängigkeit einschließt. Der Träger macht ebenfalls ein Angebot für abhängige Jugendliche. In den sozialpädagogischen Familienhilfen sind grundsätzlich auch in allen Drogenkontexten die entsprechenden Hilfen auszuführen. In der Regel handelt es sich dann um begleitende Familienhilfen parallel bzw. vor oder nach erforderlichen medizinischen und therapeutischen Behandlungen. Die Stadt Leipzig verweist auf die umfassende öffentlich zugängige Darstellung im „Konzept der Leipziger Sucht- und Drogenpolitik 2014 bis 2019“ (siehe https://www.leipzig.de/fileadmin/mediendatenbank/leipzigde /Stadt/02.5_Dez5_Jugend_Soziales_Gesundheit_Schule/53_Gesundheitsamt/Sucht/ Konzept_der_Leipziger_Sucht-_und_Dogenpolitik_2014_01.pdf). Dort ist ersichtlich, dass in allen Bereichen der universellen, selektiven und indizierten Prävention verschiedene Maßnahmen und Projekte angeboten werden. Explizit wird darauf hingewiesen, dass eine spezialisierte Jugenddrogenberatungsstelle existiert. Für eine bessere und frühzeitige Erreichbarkeit der Crystal-Konsumenten wird ein spezialisiertes aufsuchendes Projekt vorgehalten, welches in enger Vernetzung und Kooperation mit dem Jobcenter (Bereich U 25) umgesetzt wird. Im Landkreis Bautzen existieren drei stationäre Einrichtungen für suchtgefährdete und abhängige junge Menschen: - Wohnprojekt „Prisma“ für suchtgefährdete und abhängige Menschen i. V. m. dem integrativen Beschäftigungsprojekt für suchtgefährdete Jugendliche und junge Erwachsene sowie junge Menschen mit Doppeldiagnosen, - Pädagogisch – Therapeutische Wohngruppe „Haus Keulenberg“, - suchtspezifisches Mutter-/Vater-Kind-Wohnen gem. § 19 SGB VIII. Im ambulanten Bereich wirken die Projekte „Tandem“ und „Fallschirm“. Diese widmen sich der Drogenproblematik. Crystal-Konsum ist darin eingeschlossen. Im Rahmen der präventiven Jugendhilfe existieren folgende Gremien und Projekte im Landkreis: - Aktionskreis Suchtprophylaxe Bautzen, - Arbeitskreis Sucht- und Drogenprävention Hoyerswerda, - Freundeskreis Oberland, - Projekt Jugendschutz mobil. Des Weiteren ist der Landkreis Bautzen Kooperationspartner im Projekt „Prävention im Team“ (PiT), in dem auch Angebote der Suchtprävention vorgehalten werden. Seite 14 von 48 Das Landratsamt Erzgebirgskreis, Referat Jugendhilfe, Netzwerk Präventives Hilfesystem führt seit Oktober 2014 regelmäßig mit 20 bis 40 Fachkräften aus verschiedenen Professionen Netzwerktreffen mit Workshops zu suchtpräventiven Themen an unterschiedlichen Orten des Landkreises durch. Der Landkreis Görlitz betreibt den ganzheitlichen und Professionen übergreifenden Präventionsansatz PiT („Prävention im Team“). Dieser soll Gewalt aller Art und Drogenkonsum vorbeugen. Möglich wird dies durch eine breite Allianz aus Fachkräften der Polizei, der Schulen und des Jugendamtes. Das Konzept ist unter http://pitostsachsen .de/de/angebote.html einzusehen. Der Landkreis Nordsachsen benennt folgende strukturelle Maßnahmen: - Erarbeitung des ersten Suchthilfeplanes des Landkreises Nordsachsen, - Initiierung eines Netzwerkes „Suchthilfeplanung/ Suchtprävention“, - Sensibilisierung verschiedener Gremien und Öffentlichkeitsarbeit, - Etablierung der ambulanten Rehabilitation bei Abhängigkeit von illegalen Drogen in Trägerschaft einer SBB und damit Schaffung der Möglichkeit eines wohnortnahen Rehabilitationsangebotes auch für drogenkonsumierende Mütter, - Regelmäßiges Angebot der „Ferienfreizeit“ durch einen Träger der SBB mit Kindern von suchtbelasteten oder sozial belasteten Familien, - Gruppenangebot speziell für drogenkonsumierende Mütter. Folgende Programme zur Suchtprävention werden im Landkreis Nordsachsen u. a. durchgeführt: - universelle Prävention: das „FREUNDE“-Programm im Kita-Bereich, „Klasse 2000“, Lions Quest-„Erwachsen werden“, Lions Quest-„Erwachsen handeln“; - Selektive Prävention: Fortbildungen „Alles total geheim – Kinder aus suchtbelasteten Familien“, „MOVE“ – Fortbildungsprogramm für motivierende Gesprächsführung, - Indizierte Prävention: Auflagenseminar für erstauffällige Drogenkonsumenten, FreD - Frühintervention bei erstauffälligen Drogenkonsumenten Der Landkreis Sächsische Schweiz / Osterzgebirge fördert in Kindergärten und Grundschulen Lebenskompetenzprogramme mit suchtpräventiven Ansätzen. Im DRK Pirna finden seit 2015 jährlich Präventionstage mit dem Theaterstück „Drogen - Widerstehst Du?“ und dem Einsatz eines sog. Body+Grips-Mobils statt. Frage 27: Welche Hemmnisse gibt es, wenn es um die Verbesserung der Versorgungssituation von Kindern sowie Jugendlichen und die Vernetzung der Kinderund Jugendhilfe geht? Es wird auf den 2. Sächsischen Drogen- und Suchtbericht verwiesen, welcher unter https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/20973 elektronisch verfügbar ist. Ergänzend wird angemerkt, dass diese Thematik bei der Erarbeitung des 3. Sächsischen Drogen- und Suchtberichtes berücksichtigt wird (siehe Öffentliche Ausschreibung „Erstellung des Entwurfs des 3. Sächsischen Drogen- und Suchtberichtes“ [Ausschreibungsblatt , Ausgabe 36/2017]). Der Bericht wird 2018 erarbeitet und ist dem Landtag noch in dieser Legislaturperiode vorzulegen. Seite 15 von 48 Frage 28: In wie vielen Fällen (und deren Anteil an allen Fällen) wurde in den letzten fünf Jahren bei der Erstellung/ Umsetzung des Hilfeplanes nach § 36 SGB VIII eine Suchtbehandlungs- oder Beratungsstelle einbezogen? (Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln.) Eine statistische Erfassung über die Einbeziehung anderer Stellen in der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII liegt aus den Landkreisen Mittelsachsen und Sächsische Schweiz/Osterzgebirge vor. In wie vielen Fällen in den letzten fünf Jahren bei der Erstellung/Umsetzung des Hilfeplanes eine Suchtbehandlungs- oder Beratungsstelle einbezogen wurde und welchen Anteil dies an der Gesamtfallzahl der Hilfen zur Erziehung (HzE; der Landkreis Sächsische Schweiz/Osterzgebirge erfasste hierunter auch die Anzahl der Eingliederungshilfen und Hilfen für junge Volljährige) ausgemacht hat, kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Jahr Gebietskörperschaft 2012 2013 2014 2015 2016 Mittelsachsen Anteil an allen HzE-Fällen 28 1,2 % 41 1,7 % 54 2,4 % 55 2,2 % 73 2,8 % Sächs.Schw. / Osterzgebirge Anteil an allen HzE-Fällen k. A. - 150 11,9 % 200 13,4 % 203 12,0 % 170 9,3 % Darüber hinaus liegen der Staatsregierung keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen . Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben , denn der Staatsregierung sind keine Anhaltspunkte bekannt geworden, dass Versäumnisse eines Jugendamtes durch eine fehlende Einbeziehung einer SBB zu einer Gefährdung von Kindern und Jugendlichen in sächsischen Landkreisen geführt haben. Die Notwendigkeit der Einbeziehung von SBB wird im Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII vom Jugendamt eingeschätzt und liegt in dessen Ermessen. Seite 16 von 48 Frage 29: Welche Landkreise und kreisfreien Städte haben geregelte Prozesse, die Suchtbehandlungs- und Beratungsstellen in die Erstellung und Umsetzung des Hilfeplanes bei Suchtproblematiken einzubeziehen? Was sehen diese Prozesse jeweils vor? Jedes Hilfeplanverfahren läuft nach einem standardisierten Verfahren. Für die Einbeziehung einer bestimmten Leistung gibt es keine Festlegung, denn jedes einzelne Hilfeplanverfahren kann sich nur am Einzelfall orientieren. Wenn der Bedarf der Einbeziehung von Suchtbehandlungs- oder Beratungsstellen festgestellt wird, werden diese genauso einbezogen, wie alle anderen – je Einzelfall erforderlichen – Maßnahmeträger oder Kooperationsträger (u. a. Leistungsträger der Hilfen zur Erziehung, Schule, Polizei , präventive Jugendhilfe, Ehrenamt, Sport- und Freizeit, Ärzte und Therapeuten). Grundlage für die Einbeziehung jugendhilfefremder Leistungsträger bildet die Schweigepflichtentbindung des betroffenen jungen Menschen bzw. dessen Eltern /Personensorgeberechtigten. Allgemein erfolgt eine Beteiligung der SBB bei entsprechender Zielstellung im Hilfeplanverfahren der Jugendämter gemäß den gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsprozessen im SGB VIII, maßgeblich gemäß § 36 SGB VIII. Beispielhaft benennen nachfolgende Landkreise dazu speziell geschaffene Regelungen : Die Stadt Chemnitz beschreibt folgendes Prozedere als multiprofessionelle Hilfeplanung und Durchführung: - gemeinsame Erörterung der Hilfebedarfe (Allgemeiner Sozialdienst und Suchtbehandlungs - und Beratungsstellen etc.), - Durchführung von gemeinsamen Helferkonferenzen, - gemeinsame Hilfeplanung und Steuerung, - Schulung der Mitarbeiter von Jugendamt und Hilfeleistern, - enge Begleitung der sozialpädagogischen Hilfeprozesse durch die Fachlichkeit der Suchtkrankenhilfe. In der Landeshauptstadt Dresden gibt es sowohl für die SBB als auch für die Allgemeinen Sozialen Dienste (ASD) des Jugendamtes Handlungsorientierungen, die die Einbeziehung des jeweils anderen Kooperationspartners in Fällen von Suchtmittelkonsum verbindlich regeln. Es sind dabei Informationsaustausch unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Aspekte, gemeinsame Fallberatungen und der Austausch von Expertise vorgesehen. Mehr Informationen sind auch unter www.dresden.de/sucht zu finden. Der ASD des Jugendamtes der Stadt Leipzig verfügt seit dem Jahr 2012 über eine definierte Handlungsgrundlage, die den steigenden Anforderungen im Kinderschutz im Zusammenhang mit illegalen Drogen gerecht wird. Die Vernetzung zwischen Jugendhilfe und Suchthilfe ist dabei ein wesentlicher Schwerpunkt, die im Einzelfallkontext und in der Mitwirkung im Arbeitskreis (AK) PREGNANT durch die Mitarbeiter/-innen des ASD intensiv genutzt wird. Ziel des dortigen ASD in der Arbeit mit suchtkranken bzw. auch substituierenden Schwangeren und Sorgeberechtigten ist es, die Kooperationsbereitschaft der Mütter und Väter herzustellen und diese partizipatorisch zu beteiligen, um gemeinsam positive Bedingungen für die Entwicklung der Kinder zu gestalten und Voraussetzungen zu schaffen, das Wohl dieser Kinder zu sichern. Bei der Planung, Organisation und Kon- Seite 17 von 48 trolle notwendiger Hilfen zur Unterstützung suchtbelasteter Familien ist festzustellen, dass betroffene Eltern die erforderlichen Mindestkompetenzen zur Versorgung, Pflege und zum Schutz ihres Kindes oft nicht allein sicherstellen können. In der Arbeit mit dieser Zielgruppe ist in der Regel von längerfristigen Hilfeverläufen auszugehen. Für die bisher als effektiv eingeschätzte Form der Prävention, Unterstützung und Kontrolle erstellt die Stadt Leipzig ein am Einzelfall orientiertes Schutzkonzept, welches in Verantwortung der fallzuständigen Sozialarbeiter/-innen mit verschiedenen Netzwerkpartnern geplant, organisiert, umgesetzt und kontrolliert werden muss. Im Rahmen von Schutzkonzepten ist die Einbindung einer Suchtberatungsstelle verbindlich geregelt. Die Zusammenarbeit mit den Drogenberatungsstellen in der Stadt Leipzig, insbesondere dem Zentrum für Drogenhilfe, „Alternative I und II“, wirkt sich positiv auf die Fallverläufe aus. Dennoch musste der ASD auch feststellen, dass es immer weniger gelingt, die Eltern als aktiven Part in den Prozess einzubinden. In der Folge werden Schutzkonzepte zunehmend durch restriktivere Kontrollverträge ersetzt. Im Landkreis Sächsische Schweiz – Osterzgebirge existiert ein Handlungsleitfaden zur Zusammenarbeit mit suchtbelasteten Familien, der freie Träger der Jugendhilfe, die Leistungen nach § 31 SGB VIII erbringen, die Suchtberatungsstellen, Erziehungs- und Familienberatungsstellen sowie den ASD des Landratsamtes als Beteiligte im Hilfebeginn und Hilfeprozess verbindet. Dort gibt es eine Kooperationsvereinbarung mit den Familien- und Erziehungsberatungsstellen, die Verfahrenswege der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt beschreibt. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen . Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben , denn der Staatsregierung sind keine Anhaltspunkte bekannt geworden, dass Versäumnisse eines Jugendamtes aufgrund einer fehlenden oder unwirksamen Regelung zur Einbeziehung einer SBB zu einer Gefährdung von Kindern und Jugendlichen in sächsischen Landkreisen geführt haben. Der Prozess der Einbeziehung von SBB wird im Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII vom Jugendamt mit den Beratungsstellen abgestimmt und basiert nicht auf gesetzlichen Vorgaben. Frage 30: Wie viele familienorientierte Therapieplätze, in denen Suchtkranke mit Kindern betreut werden können, gibt es in Sachsen? (Bitte Entwicklung der letzten fünf Jahre, insbesondere für Crystal-Abhängige, aufzeigen) Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation an Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet bzw. gemindert ist, Seite 18 von 48 soweit durch die Leistungen die Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet bzw. die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden kann (§ 10 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch , SGB VI). Das gilt auch für Suchtkranke. Das Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung umfasst aber nicht die Erbringung spezieller familienorientierter Therapien für suchtkranke Erwachsene mit ihren Kindern. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Kinder bis zum 12. Lebensjahr den suchtkranken Elternteil im Rahmen der Haushaltshilfe zur Entwöhnungsbehandlung begleiten. Voraussetzung ist, dass im Haushalt der Versicherten keine weiteren Personen leben, die während der Abwesenheit der Mutter bzw. des Vaters die Haushaltsführung übernehmen könnten. In diesen Fällen werden anstelle einer zu stellenden Haushaltshilfe von der DRV die Kosten für die Mitaufnahme des Kindes in die Einrichtung - diese umfassen die Verpflegung, Betreuung und Übernachtung des Kindes - bis zur Höhe der Haushaltshilfe übernommen. In der Fachklinik „Heidehof Weinböhla“ wurden im Jahr 2016 acht Kinderbetreuungsplätze gemäß § 27 Achtes Buch Sozialgesetzbuch, SGB VIII (besondere Form nach § 32 SGB VIII) im Rahmen der Leistungen der Jugendhilfe geschaffen. Die Kostentragung erfolgt durch die Jugendämter. Darüber hinaus besteht auch in der Drogenentwöhnungseinrichtung „Alte Flugschule" des IGB - Institut für Gesundheit und Bildung e.V. Großrückerswalde die Möglichkeit der Mitaufnahme von Begleitkindern im Rahmen der Haushaltshilfe. Hierfür stehen je nach Kapazitäten des örtlichen Kindergartens 6 bis 7 Plätze zur Verfügung. Sollte sich an die stationäre Entwöhnungsbehandlung eine Adaption anschließen, können auch in der Adaptionseinrichtung des IGB e.V. in Leipzig Begleitkinder aufgenommen werden. Frage 31: Welche weiteren familienorientierten Angebote existieren in Sachsen derzeit? Es gibt verschiedene familienorientierte Angebote für Familien mit einer Suchtbelastung in Sachsen. Hierzu gehören z.B. sozialpädagogische Familienhilfen, Angebote, welche über die regionalen Netzwerke für Kinderschutz und frühe Hilfen vermittelt werden und Fortbildungsveranstaltungen für Erzieherinnen und Erzieher zur Thematik Kinder aus suchtbelasteten Familien der Fach- und Koordinierungsstelle Suchtprävention Sachsen (www.suchtpaevention-sachsen.de). Zu weiteren Informationen wird auf die Drs. 6/11188 insbesondere Abschnitt E, Antworten zu den Fragen 2, 5 – 9 und 13 verwiesen. Frage 32: Mit welchen Maßnahmen, insbesondere Kampagnen des Freistaates Sachsens und des Bundes, wird in Sachsen gegen Drogenmissbrauch, insbesondere Crystal, bei Kindern und Jugendlichen vorgegangen? (Bitte Initiativen, Einzelmaßnahmen und Finanzierung in den Jahren 2012 bis 2016 angeben) Es wird auf die Drs. 6/11188, Abschnitt A, Antwort zur Frage 8; Abschnitt B, Antworten zu den Fragen 9, 12, 14 bis 18; Abschnitt C, Antworten zur Frage 9; Abschnitt D, Antworten zu den Fragen 3 und 4 Abschnitt E, Antworten zu den Fragen 9 und 13; Ab- Seite 19 von 48 schnitt F, Antworten zu den Fragen 1 und 5; ; Abschnitt G, Antworten zu den Fragen 1 bis 6 und 12; Abschnitt H, Antwort zur Frage 4 verwiesen. Frage 33: Welche Maßnahmen zur Suchtprävention werden an sächsischen Schulen durchgeführt? (Bitte die konkreten Maßnahmen benennen.) Schulische Prävention und Gesundheitsförderung sind im Erziehungs- und Bildungsauftrag gemäß § 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz -SächsSchulG) verankert. Schwerpunkt der schulischen Drogenprävention ist die Umsetzung der thematischen Lehrplanvorgaben unter Beachtung der Möglichkeiten des fächerverbindenden und fachübergreifenden Unterrichts. Da Schulen konkrete präventive Maßnahmen bedarfsgerecht planen, kann auf die konkrete Situation der Schüler in ihrem Lebensumfeld eingegangen werden. Die Lehrkräfte entscheiden in ihrer pädagogischen Eigenverantwortung auf Grundlage der gültigen Lehrpläne, wie das Thema altersgerecht im Unterricht behandelt wird. Daher kann eine Benennung der einzelnen konkreten Maßnahmen nicht erfolgen. Schulische Suchprävention ist nicht an einzelne Maßnahmen gebunden. Sie ist immanenter und lehrplangebundener Erziehungs - und Bildungsgegenstand. Schulen werden für die Umsetzung dieser Aufgabe unterstützende Angebote unterbreitet. Anregungen für die präventive Arbeit im Unterricht sowie für Projekttage erhalten Schulen durch zahlreiche Unterrichtsmaterialien, Projektideen und Fortbildungsangebote, die das Sächsische Bildungsinstitut recherchiert und für sächsische Lehrkräfte zusammengestellt hat. Diese Materialien wurden den Schulen unter www.bildung.sachsen.de im Themenfeld Suchtprävention des Portals zur Förderung von Lebenskompetenzen (www.lernportal-sachsen-lebenskompetenz.de) sowie über das Online-Portal MeSax zur Verfügung gestellt. Des Weiteren wurde auf das neu erstellte Schul-Material der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung „Crystal Meth – Materialien für die Suchtprävention in den Klassen 8 bis 12“ verwiesen. Ein Exemplar wurde allen allgemeinbildenden Schulen der benannten Klassenstufen zur Verfügung gestellt (https://www.bzga.de/?id=medien&sid=-1). Die Themen Crystal und Sucht werden im Rahmen von regionalen und schulinternen Fortbildungen (SCHILF) aufgegriffen. Den Schulen stehen für SCHILF-Veranstaltungen pro Lehrkraft 25 € zur Verfügung, über deren Verwendung die Schulleitungen eigenständig entscheiden. Darüber hinaus wurde das Thema Sucht und Crystal in den regionalen Zirkeln zur schulischen Gesundheitsförderung im Jahr 2017 thematisiert. Die regionalen Zirkel sind als Fortbildungsreihen für Lehrer, Erzieher und interessierte Akteure konzipiert und Bestandteil des Unterstützungssystems für Schulen aller Schularten. Frage 34: Welche Online-Suchtberatungsmöglichkeiten existieren, die insbesondere Kinder und Jugendliche als Zielgruppe haben? Es gibt verschiedene Internetseiten, die Suchtberatungsmöglichkeiten bzw. die Vermittlung in spezifische Hilfeangebote anbieten. Beispielhaft können genannt werden: Seite 20 von 48 - https://www.drugcom.de/beratung-finden/e-mail-beratung-bei-fragen-zu-drogen-undabhaengigkeit / - https://checkpoint-c.de/ - https://planb-pf.beranet.info/ - http://mindzone.info/beratung/onlineberatung/ - http://www.drogenberatung-jj.de/index.php/e-mail-beratung - https://drugscouts.de/de/page/das-dr-fr%C3%BChling-team-antwortet-auf-eurefragen - https://www.quit-the-shit.net/qts. Die Internetseite des Kinder- und Jugendtelefons https://www.nummergegenkummer.de bietet ebenfalls eine passwortgeschützte E-Mail- Beratung an. Frage 35: Wie viele Kinder und Jugendliche wurden 2015 und 2016 wegen Konsums illegaler Drogen, insbesondere Crystal, in sächsischen Krankenhäusern behandelt? (Bitte nach Jahreszahl, Alter und Geschlecht sowie den einzelnen Substanzen wie im ICD-10 hinterlegt - entsprechend Drs.6/5720 - aufschlüsseln.) Die Angaben können der Anlage zu Frage 35 entnommen werden. Frage 36: Wie viele Kinder und Jugendliche in Sachsen starben 2015 und 2016 durch den Konsum illegaler Drogen, insbesondere Crystal? (Bitte nach Jahren, Alter und Geschlecht wie in Drs.6/5720 aufschlüsseln.) Die Angaben der Drs. 6/5720 wurden um das Jahr 2015 ergänzt und sind in der Anlage zu Frage 36 ausgewiesen. Die Daten für 2016 liegen noch nicht vor. Frage 37: Im Jahr 2014 wurden 13 Vorkommnisse wegen des Besitzes und Konsums von bzw. des Handels mit illegalen Drogen an sächsischen Schulen gemeldet (Drs. 6/1766). Wie entwickelte sich die Zahl in den Jahren 2015, 2016 und 2017 fort? (Bitte Angabe nach Jahren.) Die Anzahl der Vorkommnisse wegen des Besitzes und Konsums von bzw. des Handelns mit illegalen Drogen an sächsischen Schulen in den Jahren 2015 bis 2017 kann der folgenden Übersicht entnommen werden: Jahr Zahl Vorkommnisse 2015 18 2016 22 2017 40 Seite 21 von 48 Frage 38: Wie viele Straftaten mit Drogenbezug wurden an sächsischen Schulen festgestellt? (Bitte die Tabellen zur Frage 3 der Drs.6/3948 ausweisen und um das Jahr 2016 und 2017 ergänzen) Auf der Grundlage der im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS) verfügbaren Daten zu Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz, bei denen Schulen als Tatörtlichkeiten angegeben sind, ergibt sich folgende Übersicht: Landkreis/Kreisfreie Stadt 2013 2014 2015 2016 2017* Bautzen 2 6 8 5 4 Chemnitz, Stadt 12 2 3 5 6 Dresden, Stadt 7 15 11 10 29 Erzgebirgskreis 3 10 11 11 7 Görlitz 9 11 4 24 3 Leipzig 16 12 9 14 15 Leipzig, Stadt 7 13 8 16 28 Meißen 16 8 8 9 4 Mittelsachsen 13 8 12 17 33 Nordsachsen 2 13 13 9 17 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 10 4 6 6 10 Vogtlandkreis 4 7 1 6 1 Zwickau 14 3 7 7 11 * Zeitraum: 1. Januar bis 30. November 2017 Auf die Schulformen verteilen sich die Straftaten wie folgt: Schulart 2013 2014 2015 2016 2017* Berufsschule 19 28 30 28 34 Grundschule 4 1 - 1 6 Gymnasium 16 7 10 16 16 Mittelschule/Oberschule 61 49 46 63 85 Schulhof (ohne nähere Angaben) 8 5 5 10 9 Sonstige Schule** 7 22 10 21 18 * Zeitraum: 1. Januar bis 30. November 2017 ** z. B. Waldorfschulen, Förderschulen etc. Im Weiteren wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 3 der Drs. 6/3948, letzter Absatz, verwiesen. Frage 39: Welche sächsischen Schulen haben interne Handlungsleitlinien /Präventionspläne/Verhaltensrichtlinien, die sich mit konsumierenden Kindern /Jugendlichen, dem Erkennen von Drogenkonsum und der Krisenintervention auseinandersetzen? Im Sinne von Handlungsleitlinien/Präventionsplänen/Verhaltensrichtlinien sind alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft verpflichtet, in ihrem Schulporträt ihr Schulprogramm vorzustellen, welches Aussagen zur Gesundheitsförderung und Suchtprävention enthält. Seite 22 von 48 Unterstützung erhalten Schulen über die Umsetzung des interministeriellen Konzepts zur Gesundheitsförderung und Prävention in den Schulen ist auf die Bildung von regionalen Kooperationsvereinbarungen ausgerichtet. In diesen Vereinbarungen wird auf der Grundlage ermittelter Präventionsbedarfe und -schwerpunkte für die jeweilige Einzelschule gemäß dem Arbeitsprinzip „Prävention im Team“ Unterstützung abgestimmt und organisiert (vgl. hierzu Beispiel www.pit-ostsachsen.de). Frage 40: Welche Präventionsarbeit gegen Drogenkonsum leistet die Schulsozialarbeit ? Frage 41: Inwieweit existieren flächendeckende bzw. geregelte Kooperationen/ Vernetzungen der Schulsozialarbeit mit dem Suchthilfesystem, die insbesondere im Sinne des Punktes 7 (bezogen auf den 10-Punkte-Plan gegen Crystal) die Soforthilfe für erstauffällige Konsumenten als Ziel haben? Zusammenfassende Antwort zu den Fragen 40 und 41: Als professionelles sozialpädagogisches Angebot mit dem in § 13 i. V. m. § 1 Absatz 3 SGB VIII formulierten Auftrag zur Entwicklungsförderung unterstützt Schulsozialarbeit die Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule im Sinne der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen und leistet somit auch einen Beitrag zur Stabilisierung des Schulbesuchs und damit zum gelingenden Aufwachsen. Gleichzeitig leistet Schulsozialarbeit einen Teil von Integration im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe für die Zielgruppe der sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten jungen Menschen . Zielstellung von Schulsozialarbeit ist es, einen Beitrag für eine gelingende und umfassende Bildung junger Menschen im Sinne von Chancengerechtigkeit durch folgende Maßnahmen zu leisten: - Unterstützung und Begleitung junger Menschen in der Bearbeitung ihrer subjektiv bedeutsamen Fragen und Themen zur Gestaltung der eigenen Biografie und Lebensbewältigung im Kontext individueller, sozialer, schulischer sowie zukünftiger beruflicher Entwicklung, - Unterstützung des Ausgleichs individueller Bildungsbenachteiligungen und - Förderung der Anschlussfähigkeit der für junge Menschen bedeutsamen Bildungsorte in der Zusammenarbeit mit weiteren Bildungsakteuren. Wenn (vermuteter) Drogenkonsum im Einzelfall Ursache für eine individuelle Entwicklungsstörung oder -verzögerung ist, die Schulbesuch, Bildungserfolg oder Aufwachsen gefährdet bzw. beeinträchtigt, dann wird er im Rahmen der Maßnahmen der Schulsozialarbeit Berücksichtigung finden. Ebenso sind im Rahmen von Schulsozialarbeit präventive und aufklärende Maßnahmen möglich, z. B. im Rahmen von Gruppenarbeit o. ä. Ziel ist das gelingende Aufwachsen junger Menschen, bei dem Suchtprävention nur ein Teilaspekt ist; der Ansatz von Schulsozialarbeit ist folglich weiter gefasst. Insofern erfolgt auch keine zentrale Steuerung durch das Land als Fördermittelgeber bzw. Ausrichtung der Maßnahmen der Schulsozialarbeit auf das Thema Suchtprävention. Als integraler Bestandteil der Kinder- und Jugendhilfe mit Fokus auf den Lern- und Lebensort Schule bildet Schulsozialarbeit auch den Anknüpfungspunkt für die zielgerichtete Zusammenarbeit mit dem Jugendamt (Allgemeiner Sozialdienst, Jugendgerichtshil- Seite 23 von 48 fe etc.), mit den Einrichtungen sowie Diensten der Jugendhilfe und anderen sozialen Einrichtungen, insbesondere mit Angeboten der schulischen Ganztagsbetreuung, dem Gesundheitswesen (z. B. SBB) sowie mit Polizei und Justiz. Dies geschieht bedarfsgerecht . Eine durch das Land geregelte, flächendeckende Kooperation oder diesbezügliche Vorgaben existieren nicht. III. Schwangere Frage 42.: Wie viele drogen- oder alkoholsüchtige Schwangere wurden in den letzten fünf Jahren ambulant/ stationär behandelt oder beraten? (Bitte nach Droge/ Substanz und jeweils den letzten 5 Jahren aufschlüsseln und der Substanz Alkohol mit ausweisen.) Von einer Beantwortung wird abgesehen. Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung liegt nicht vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Erfassung der einzelnen Krankenbehandlungen, die die Schwangeren in Anspruch nehmen, obliegt der jeweiligen Krankenkasse, bei der die Schwangere versichert ist. Die Beantwortung würde voraussetzen, dass zunächst recherchiert wird, wie viele Schwangere alkohol- oder drogenabhängig sind und in einem zweiten Schritt, welche Krankenbehandlungen/-beratungen diese Personen in Anspruch genommen haben. Frage 43: Wie viele Neugeborene sind in Sachsen in den Jahren 2012 bis 2017 von Crystal-abhängigen Frauen zur Welt gebracht worden. (Bitte nach Jahresscheiben sowie Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln .) Informationen im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Informationen liegen zu folgenden ICD vor: O35.5 Betreuung der Mutter bei (Verdacht auf) Schädigung des Feten durch Arzneimittel oder Drogen, P04.4 Schädigung des Feten und Neugeborenen durch Einnahme von abhängigkeitserzeugenden Arzneimitteln oder Drogen durch die Mutter, P96.1 Entzugssymptome beim Neugeborenen bei Einnahme von abhängigkeitserzeugenden Arzneimitteln oder Drogen durch die Mutter. Die Angaben können der Drs.-Nr. 6/11188 Abschnitt E, Antworten zu den Fragen 3 und 4 entnommen werden. Seite 24 von 48 Frage 44: Welche Möglichkeiten gibt es / werden angewandt, um suchtkranke Schwangere zu identifizieren und folgend Hilfe anzubieten? Grundsätzlich sind ärztliche einschließlich Schwangerschaftsvorsorge-Untersuchungen geeignete Möglichkeiten eine Suchterkrankung zu erkennen und entsprechende Hilfen weiterzuvermitteln. Hierzu wird auch auf die Antworten zu den Fragen 45 und 46 verwiesen . Zur Identifikation suchtkranker Schwangerer können auch die Schwangerenberatungsstellen beitragen. Suchtkranke Schwangere suchen Schwangerenberatungsstellen auf, um Beratung zu wirtschaftlichen und insbesondere finanziellen Hilfen im Zeitraum von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch zu nehmen und Unterstützung bei den entsprechenden Antragstellungen zu erhalten. Die Fachkräfte der Schwangerenberatung sind durch trägerinterne als auch landesweite Fortbildungen geschult, Auffälligkeiten und Symptomatiken, die auf einen Suchtmittelkonsum hinweisen, zu erkennen, einzuordnen und entsprechende einzelfallbezogene Kooperationen mit Einrichtungen der Suchtberatung sowie der Kinder- und Jugendhilfe anzubahnen. Darüber hinaus wird auf die Drs. 6/11188 Abschnitt C, Antwort zu Frage 9 verwiesen. Frage 45: Wie häufig nehmen suchtkranke Schwangere (v.a. Crystal-Abhängige) an den Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen teil? Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn nach dem SGB V werden Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte in gynäkologischen Einrichtungen durchgeführt. Darüber hinaus besteht keine Pflicht zur Teilnahme an Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen . Zum Anderen obliegt es einer Freiwilligkeit der Schwangeren, ob und wie genau sie über einen möglichen Drogenkonsum Auskunft gibt. Frage 46: Sind die Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen ein geeignetes Mittel, um suchtkranke Schwangere zu erreichen bzw. zu identifizieren? Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet, die die Staatsregierung bisher nicht getroffen hat. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Aus Erfahrungsberichten von Fachkräften verschiedener Professionen (z. B. Ärztinnen /Ärzte, Hebammen) ist bekannt, dass Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen eine Gelegenheit bieten, über die aktuelle gesundheitliche und Lebenssituation zu sprechen und daraus folgend mögliche Perspektiven einschließlich Hilfeangebote zu beraten. Seite 25 von 48 Frage 47: In § 2 SächsKiSchG wird der Kassenärztlichen Vereinigung die Aufgabe übertragen, die gesetzlichen Vertreter eines Kindes, dessen Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen bevorsteht, einzuladen. Des Weiteren müssen Ärzte, welche bei einem Kind eine Früherkennungsuntersuchung in den Untersuchungsstufen U4 bis U8 durchgeführt haben, der KVS innerhalb von sieben Kalendertagen nach Durchführung der Untersuchung in schriftlicher oder elektronischer Form verschiedene Daten übermitteln. Sollten Eltern – trotz einer weiteren Erinnerung - der Früherkennungsuntersuchungen fernbleiben, bietet das Gesundheitsamt den betreffenden Familien gesundheitliche Aufklärung und im Bedarfsfall sogar aufsuchende Beratung an, die sich auch auf Leistungen anderer Behörden und Hilfsangebote Dritter (z. B. Familienhebammen) erstrecken können. (Bitte alle nachfolgenden Fragen nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln .) Die Geltung des Sächsischen Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetzes (SächsKiSchG) war auf eine Laufzeit von fünf Jahren begrenzt. Es trat am 6. Juli 2015 außer Kraft. Nach den in § 3 SächsKiSchG geregelten Fristen zur Datenlöschung stehen keine Daten zur Beantwortung der Fragen mehr zur Verfügung. Die Evaluation des SächsKiSchG, durchgeführt von der Prognos AG, hatte am 18.12.2014 Redaktionsschluss. Deshalb liegen die nachfolgend angefragten Daten nur für die Jahre 2011 bis 2013 vor. Sie wurden nicht separat nach Landkreisen und kreisfeien Städten, sondern nur für den gesamten Freistaat erfasst. a. Wie viele Eltern (und prozentualer Anteil an der Gesamtzahl) erschienen nicht zu einer Vorsorgeuntersuchung in den letzten fünf Jahren? (Bitte nach den einzelnen Untersuchungen und Jahren aufschlüsseln.) Im Rahmen der Evaluation des SächsKiSchG wurden auf der Datengrundlage der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsens (KVS) die Untersuchungsquoten des Einladungsund Erinnerungsverfahren (EEV) der Jahre 2011 bis 2013 erfasst. Eine Auswertung der von der KVS erfassten Daten kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Im Zeitraum von 2011 bis 2013 konnte in der nachfolgend dargestellten Anzahl nach Einladung und Erinnerung keine Teilnahme an den entsprechenden Früherkennungsuntersuchungen von der KVS registriert werden. Art der Untersuchung Jahr Anzahl der eingeladenen Kinder, für die keine Untersuchung nachgewiesen werden konnte prozentualer Anteil der eingeladenen Kinder, für die keine Untersuchung nachgewiesen werden konnte U5 2011 3.164 11,37 2012 2.574 7,71 2013 2.417 7,23 U6 2011 2.433 10,18 2012 2.422 7,15 Seite 26 von 48 2013 2.436 7.24 U7 2011 3.158 13,80 2012 3.231 9,40 2013 3.073 9,01 U7a 2011 3.461 15,32 2012 3.951 11,81 2013 3.607 10,50 U8 2011 3.713 16,80 2012 4.303 12,93 2013 4.376 12,93 b. Wie viele Eltern (und prozentualer Anteil an der Gesamtzahl) erschienen erst nach Erinnerung/ Einladung zu einer Vorsorgeuntersuchung in den letzten fünf Jahren? (Bitte nach den einzelnen Untersuchungen und Jahren aufschlüsseln.) Im Rahmen des SächsKiSchG erhielten regulär alle Kinder eine Einladung zu den Früherkennungsuntersuchungen U5 bis U8. Basierend auf den Evaluationsbericht zum SächsKiSchG liegen der Staatsregierung nachfolgende Zahlen aus den Jahren 2011 bis 2013 vor: Art der Untersu chung Jahr Anzahl der Kinder, die nach Einladung und Erinnerung der KVS zur Früherkennungsuntersuchung erschienen prozentualer Anteil der Kinder , die nach Einladung und Erinnerung der KVS zur Früherkennungsuntersuchung erschienen U5 2011 21.326 76,61 2012 27.950 83,72 2013 28.014 83,82 U6 2011 18.729 78,36 2012 30.120 88,91 2013 29.875 88,74 U7 2011 15.753 68,85 2012 29.711 86,45 2013 29.783 87,32 U7a 2011 13.902 61,52 2012 26.160 78,17 2013 27.048 78,74 U8 2011 13.267 60,03 2012 24.583 73.87 2013 24.961 73,75 c. Wie viele Eltern (und prozentualer Anteil an der Gesamtzahl) weigerten sich - trotz Aufforderungen - an eine Vorsorgeuntersuchung in den letzten fünf Jahren teilzunehmen und wie viele Kindeswohlgefährdungen wurden hiernach festgestellt? Seite 27 von 48 Aus den im Rahmen des SächsKiSchG erfassten Daten kann keine Aussage darüber getroffen werden, wie viele Eltern (und prozentualer Anteil an der Gesamtzahl) sich weigerten - trotz Aufforderungen - an einer Vorsorgeuntersuchung in den letzten fünf Jahren teilzunehmen und wie viele Kindeswohlgefährdungen hiernach festgestellt wurden . Die Meldedaten über die Teilnahme von Kindern an Vorsorgeuntersuchungen EEV erfasste im Gültigkeitszeitraum des SächsKiSchG die KVS. An die letzte Meldestufe der KVS im Rahmen des EEV schloss sich ein Verfahren der Gesundheitsämter an. Basierend auf den Meldungen der KVS über die Kinder, für die trotz Einladungs- und Erinnerungsschreiben noch kein Nachweis über die U-Untersuchung vorlag, erinnerten die Gesundheitsämter die Erziehungsberechtigten erneut. Mit dem Wechsel der Verantwortlichkeiten wechselte dabei auch das Datenerfassungssystem. Über den Systemwechsel hinaus war die Zuordnung von einzelnen Fällen nicht mehr möglich. Aus Datenschutzaspekten war dies jedoch von Anfang an auch so beabsichtigt. Für die Berechnung der Teilnahmequoten kam hierdurch ein Bruch zustande: Die berechneten Quoten auf Basis der Zahlen der KVS beziehen sich immer auf das Jahr der ersten Einladung und damit immer auf dieselbe Kohorte von Kindern. Der Fokus der Statistik der Gesundheitsämter lag jedoch auf der Art der Intervention durch das Gesundheitsamt und auf der Art der Beendigung der Fälle. In der Verlaufsstatistik der Gesundheitsämter wird zwischen Meldungen nach Beratung durch das Gesundheitsamt und Meldungen, weil keine Kontaktaufnahme möglich war, unterschieden. Letzteres konnte verschiedene Gründe wie beispielsweise Umzug der Familie haben. Die Zahl der Meldungen nach Beratung war deutlich geringer. Im Jahr 2011 wurden 3 Meldungen weitergegeben, 2013 waren es insgesamt 4. Die Zahl der Meldungen ohne vorherige Kontaktaufnahme lag 2011 bei 2 und 2013 bei 20 Fällen. In diesen Fällen ist entsprechend die Wahrscheinlichkeit höher, dass sich der Verdacht auf eine konkrete Kindeswohlgefährdung nicht bestätigt. Vielmehr legen die erhöhten Fallzahlen die Vermutung nahe, dass die Gesundheitsämter entsprechend dem EEV sensibler werden und sich häufiger über eine Meldung an das Jugendamt absichern. Wie viele Kindeswohlgefährdungen die Jugendämter aufgrund der Meldungen der Gesundheitsämter festgestellt haben, ist nicht erfasst. d. Wie oft erfolgte in den letzten fünf Jahren eine aufsuchende Beratung? (Bitte einzeln nach Jahren aufschlüsseln) Im Evaluationszeitraum des SächsKiSchG von 2011 bis 2013 haben die sächsischen Gesundheitsämter aufgrund der Meldungen der KVS in 47.580 Fällen proaktiv zu Nachuntersuchungen und Beratungen eingeladen. Über mögliche aufsuchende Beratung im häuslichen Umfeld der betroffenen Kinder liegen keine Daten vor. e. In wie vielen Fällen dieser aufsuchenden Beratungen war eine Suchtproblematik vorhanden oder ursächlich? Es liegen keine Informationen darüber vor, in wie vielen Fällen der aufgrund des SächsKiSchG durchgeführten aufsuchenden Beratungen eine Suchtproblematik vorlag. Seite 28 von 48 Frage 48: Welche (bezugnehmend auf vorherige Frage) vergleichbaren Meldesysteme existieren, um Schwangere zu identifizieren und nachfolgend Hilfe anzubieten ? Meldesysteme zur Identifikation von Schwangeren existieren nicht. Frage 49: Hat das Konzept der „frühen Hilfen“ zur Verbesserung bei der Suchthilfe beigetragen? Bitte begründen Sie ihre Antwort. Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet, die die Staatsregierung bisher nicht getroffen hat. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Frage 50: Gibt es Fortbildungen/ Weiterbildungen für Hebammen, die darauf ausgerichtet sind, damit Schwangere mit Suchterkrankungen identifiziert werden können? (Bitte diese Fortbildungen/ Weiterbildungen auflisten.) Von einer Beantwortung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn Fortbildungen für Hebammen werden bspw. von Trägereinrichtungen oder Organen der Selbstverwaltung auf Fachtagungen und Kongressen organisiert. Frage 51: Was sind die häufigsten Motive für suchtkranke Schwangere, wenn sie Hilfe aufsuchen bzw. annehmen? Frage 52: Was sind die häufigsten Motive (bezugnehmend auf vorherige Frage), wenn es um die Ablehnung bzw. Nichtinanspruchnahme geht. Zusammenhängende Beantwortung der Fragen 51 und 52: Wissenschaftliche Untersuchungen, die sich mit den Fragestellungen der Motive suchtkranker Schwangerer bezüglich des Aufsuchens bzw. Annehmens und des Ablehnens bzw. Nichtinanspruchnehmens von Hilfsangeboten auseinandersetzen, sind der Staatsregierung nicht benannt. Eine Schwangerschaft stellt jedoch für eine Frau im Allgemeinen ein Ereignis dar, welches mit einer Vielzahl von neuen Überlegungen, Anforderungen und Umstellungen einhergeht. Häufig kommt es in dieser Phase zu Veränderungen, die eine Neuorientierung und Anpassung an die neue Lebenssituation erfordern. Viele Frauen überdenken in dieser Situation bisher getroffene Lebensentscheidungen, da sie nunmehr nicht nur für sich, sondern auch für das ungeborene Kind Verantwortung übernehmen müssen. Für suchtkranke Schwangere kann dies ein Motiv darstellen, die zur Verfügung stehen- Seite 29 von 48 den Hilfsangebote aufzusuchen und die unterstützenden Angebote in Anspruch zu nehmen, um für sich und das ungeborene Kind eine Zukunft ohne Suchtmittel zu gestalten . IV. Erwerbsfähige/ Erwerbstätige Frage 53: Wie hoch waren die Fehlzeiten aufgrund einer suchtbedingten Erkrankung , insbesondere für Crystal, in Sachsen in den letzten fünf Jahren? (Bitte aufschlüsseln nach Wirtschaftsbereichen und AU-Fälle, AU-Tage, AU- Dauer sowie den durchschnittlichen suchtbedingten Krankenstand angeben. Bitte standardisierte Angaben machen.) Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die gesetzliche Krankenversicherung wird von den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt. Lediglich die AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen untersteht der Rechtsaufsicht des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Jedoch hat auch diese auf Nachfrage mitgeteilt, dass eine detaillierte Auswertung der Fehlzeiten aufgrund suchtbedingter Erkrankungen durch die AOK PLUS nicht möglich ist. Anhand der zur Verfügung stehenden Daten ist keine Ableitung der genauen Suchterkrankung und sich daraus ergebender AU-Zeiten möglich. Frage 54: Wie hoch ist derzeit der Anteil der Suchtkranken in Sachsen, insbesondere der Crystal-Abhängigen, die keiner Beschäftigung nachgehen? Informationen liegen nur bezüglich der Klientinnen und Klienten einer sächsischen SBB vor. Die Auswertung „Hauptdiagnose und Erwerbssituation am Tag vor Betreuungsbeginn “ im Rahmen der Deutschen Suchthilfestatistik kann der Anlage zu Frage 54 entnommen werden. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Beschaffung der erfragten Daten ist auch nicht möglich. Zum Einen sind beschäftigungslose Menschen lediglich zur Wahrung ihrer Ansprüche zur Meldung in den entsprechenden Arbeitsverwaltungseinrichtungen verpflichtet. Zum Anderen obliegt es Seite 30 von 48 der Freiwilligkeit des Suchtkranken, ob und wie genau er über einen möglichen Drogenkonsum Auskunft gibt. Frage 55: Wie viele Personen erhielten in den letzten fünf Jahren jeweils eine medizinische Rehabilitation aufgrund einer Suchterkrankung, insbesondere Crystal? (Bitte nach den einzelnen Rehabilitationsformen und Substanzen aufschlüsseln.) Frage 56: Wie viele Personen erhielten in den letzten fünf Jahren jeweils eine berufliche Rehabilitation aufgrund einer Suchterkrankung, insbesondere Crystal? (Bitte nach den einzelnen Maßnahmen und Substanzen aufschlüsseln.) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 55 und 56: Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die gesetzliche Rentenversicherung wird von der DRV Bund, der DRV Knappschaft Bahn See und den Regionalträgern der DRV sowie die gesetzliche Krankenversicherung von den Krankenkassen im Rahmen der Selbstverwaltung durchgeführt. Es handelt sich also um keine Aufgabe der Staatsregierung. Frage 57: Welche Rehabilitationsangebote existieren im speziellen für suchtkranke Kinder und Familien mit Suchtbelastung? Eine besondere Form der medizinischen Rehabilitation stellt die familienorientierte Rehabilitation dar. Darunter ist eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation für ein schwerst krankes Kind zu verstehen, bei der das Kind von seinen Eltern und Geschwistern begleitet wird. Diese Begleitung ist notwendig, weil die Erkrankung des Kindes auch Auswirkungen auf die übrigen Familienangehörigen hat, so dass deren Einbeziehung in den Rehabilitationsprozess erforderlich ist. Es handelt sich um eine stationäre Maßnahme in spezialisierten Einrichtungen. Die DRV erbringt Leistungen zur familienorientierten Rehabilitation derzeit ausschließlich für Kinder, die an schwersten chronischen (körperlichen) Erkrankungen leiden. Derzeit werden diese Leistungen nicht für Kinder erbracht, die suchtmittelabhängig sind. Durch die Einführung des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben vom 14. Dezember 2016 sind Leistungen zur Kinderrehabilitation nach § 15a Abs. 5 SGB VI nunmehr eine Pflichtleistung der DRV. Die DRV hat deshalb eine Seite 31 von 48 Projektgruppe auf Bundesebene gebildet, die sich u.a. auch mit der Ausgestaltung der Rehabilitation von Kindern und Jugendliche mit Abhängigkeitserkrankungen beschäftigt . Konkrete Ergebnisse liegen derzeit noch nicht vor. Darüber hinaus liegen keine weiteren Informationen vor. Sofern sich der Terminus „Familien mit Suchtbelastung“ auf suchtkranke Eltern bezieht, wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen. Frage 58: Wie und in welcher Form kooperiert die Rentenversicherung mit der Suchthilfe und anderen Sozialversicherungsträgern bei der Versorgung suchtkranker Menschen? Die DRV arbeitet eng mit den Trägern der Krankenversicherung zusammen. Unter Einbeziehung der Suchtfachverbände wurden in den letzten Jahren verschiedene Vereinbarungen getroffen, gemeinsame Rahmenkonzepte und Arbeitshilfen erstellt. Dabei ist insbesondere auf die seit 1. August 2017 geltenden "Handlungsempfehlungen der Deutschen Rentenversicherung, der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Verbesserung des Zuganges nach qualifiziertem Entzug in die medizinische Rehabilitation Abhängigkeitskranker" zu verweisen. Die DRV arbeitet darüber hinaus mit der Sächsischen Landesstelle gegen die Suchtgefahren e. V. zusammen. Die DRV gewährt den Landesstellen bei Vorliegen der Voraussetzungen Zuwendungen nach § 31 Abs. 1 SGB VI als institutionelle Förderung und Projektförderung (zur Förderung von Einzelprojekten der Suchtberatungsstellen im Freistaat Sachsen). Frage 59: Welche Maßnahmen der Eingliederungshilfe existieren in Sachsen und wie viele suchtkranke Personen, insbesondere Crystal-Abhängige, haben in den letzten 5 Jahren jeweils teilgenommen? Bei der Fragestellung wird unterstellt, dass Maßnahmen der Eingliederungshilfe gem. § 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX für erwachsene Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Behinderung i. S. d. §§ 53 ff. SGB XII i. V. m. §§ 1 ff. der Eingliederungshilfeverordnung nach § 60 SGB XII gemeint sind. Anspruchsberechtigt sind demnach Menschen mit einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung/chronisch psychischen Erkrankung bzw. chronisch mehrfachgeschädigte Abhängigkeitskranke (cmA) oder Personen, die von einer solchen Behinderung bedroht sind, wenn ihre Fähigkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch die Behinderung wesentlich eingeschränkt ist. Eine Erfassung, welche Suchtmittelabhängigkeit (legale und/oder illegale Substanzen) vorliegt, erfolgt nicht. Chronisch mehrfachgeschädigt ist ein Abhängigkeitskranker, dessen chronischer Alkohol - bzw. anderer Substanzkonsum zu schweren bzw. fortschreitenden physischen und psychischen Schädigungen (incl. Komorbidität) sowie zu überdurchschnittlicher bzw. fortschreitender sozialer Desintegration geführt hat bzw. führt, so dass er seine Lebensgrundlagen nicht mehr in eigener Initiative herstellen kann und ihm auch nicht ge- Seite 32 von 48 nügend familiäre oder andere personale Hilfe zur Verfügung steht, wodurch er auf institutionelle Hilfe angewiesen ist.1 Aus der Definition heraus ergibt sich, dass nur ein relativ geringer Anteil an Menschen mit einer Suchterkrankung zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe gehört. Es wird auf die Anlage zu Frage 59 verwiesen. Erfasst sind ausschließlich erwachsene Menschen der o.g. Zielgruppe in Kostenzuständigkeit des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen (im Alter zwischen 18 und 65 Jahren). Darüber hinaus werden auch in anderen sozialtherapeutischen Wohnformen Menschen mit einer Abhängigkeitserkrankung betreut (Doppeldiagnose), deren vorrangige Behinderung etwa in einer seelischen Behinderung liegt und diese auch nur explizit erfasst werden. Weitere Informationen sind über die Sächsische Landesstelle gegen die Suchtgefahren (SLS) einsehbar (www.slsev.de). Im System der Eingliederungshilfe ist nach wie vor die Abhängigkeit von Alkohol die häufigste Diagnose. Im Zusammenhang mit dem 10-Punkte-Plan zur Prävention und Bekämpfung des Crystal -Konsums der sächsischen Staatsregierung vom Mai 2014 wurde in Sachsen ein Interessenbekundungsverfahren unter einschlägigen Leistungserbringern mit sozialbzw . suchttherapeutischem Leistungsportfolio durchgeführt. Ziel ist die Etablierung von spezialisierten Angeboten im Bereich Wohnen und sinnstiftender Beschäftigung für den Personenkreis der chronisch mehrfachgeschädigten Abhängigkeitskranken (cmA) - mit Abhängigkeit von synthetischen Drogen – insbesondere Crystalabhängige bzw. mit polytoxikomanem Substanzkonsum. Ausgewählt wurden 3 Träger mit einschlägiger Erfahrung in diesem Bereich (come back e.V. - Landkreis Görlitz, Gesellschaft für soziale Einrichtungen GmbH - Landkreis Meißen sowie die Suchtzentrum Leipzig gGmbH - Landkreis Nordsachsen). Etabliert werden insgesamt 36 Plätze in sozialtherapeutischen Wohnstätten, 6 Plätze in Sozialtherapeutischen Außenwohngruppen sowie 18 Plätze im ambulant betreuten Wohnen, jeweils mit entsprechenden Beschäftigungsangeboten als überregionale Angebote. Hierzu wird auch auf die Drs. 6/11188, Abschnitt A, Antwort zu Frage 7 verwiesen. Frage 60: Wie und in welcher Form kooperieren Träger der Eingliederungshilfen und die Akteure des Suchthilfesystems in Sachsen? Der Kommunale Sozialverband Sachsen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist ein Akteur im System der Suchthilfe im Freistaat Sachsen. Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag achtet der KSV Sachsen darauf, dass bei Abhängigkeitskranken die vorrangigen , spezialisierten Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation in Anspruch genommen und ausgeschöpft werden. Siehe Abbildung 2 – Gesamtkonzept zur Behandlung, Rehabilitation und Teilhabe (2. Sächsischer Landespsychiatrieplan, Juni 2011). Frage 61: Wie viele und welche Beschäftigungsprojekte/ soziale Betriebe existieren in Sachsen für suchtkranke Menschen, insbesondere für Crystal-Abhängige, und wie viele Plätze stehen jeweils zur Verfügung? 1 Definition cmA (nach Böttger, Härtel, Leonhardt, Mühler 1999): Seite 33 von 48 Aufgrund der physischen und psychischen Schädigungen dieser Zielgruppe, werden in den Wohnangeboten nach SGB XII u. a. im Rahmen der internen Tagesstruktur vorrangig ergo- bzw. arbeitstherapeutische Maßnahmen in Anspruch genommen, um die Personen sukzessive für die Teilhabe an einer Beschäftigung vorzubereiten. Nach der Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe wurden im Jahr 2017 folgende zwei Angebote zur Beschäftigung und Teilhabe von suchtkranken Menschen am Arbeitsleben insbesondere in Zuverdienstprojekten gefördert: - „Möbelkiste und Möbelbörse ‚Blaue Engel‘“ in Chemnitz (Träger Stadtmission Chemnitz e. V.), - Zuverdienstprojekt des Netz-Werk e. V. Mittweida. Nach Informationen der Staatsregierung stehen ca. 30 Plätze zur Verfügung, davon 20 in Chemnitz und zehn in Mittweida. Inwieweit davon Plätze insbesondere für Crystal- Abhängige vorgesehen sind, ist nicht bekannt. Die SLS führt in größeren Abständen eine Abfrage der Suchthilfeträger zu Arbeits- und Beschäftigungsangeboten für suchtkranke Menschen durch. Die letzte Abfrage liegt von 2014 vor. Die Angaben können der Anlage zu Frage 61 entnommen werden. Die nächste Abfrage ist 2018 geplant. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung keine Informationen vor. Vorbemerkungen für die Fragen 62 bis 68: Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) werden einerseits von Jobcentern gewährt, die als gemeinsame Einrichtung der Agentur für Arbeit und der Kommune geführt werden, andererseits von Jobcentern in kommunaler Zuständigkeit. Zugelassene kommunale Träger in Sachsen sind der Erzgebirgskreis und die Landkreise Bautzen, Görlitz, Leipzig und Meißen. Die Kreisfreien Städte und die anderen Landkreise haben gemeinsame Einrichtungen. Jede in die statistische Erhebung einbezogene Einheit ist nach der Rückmeldung der Bundesagentur für Arbeit (BA) Träger (= Merkmalsträger) von Informationen, also von Daten, die statistisch untersucht werden können. Die untersuchten Eigenschaften der statistischen Einheiten nennt man Merkmale. Die einzelnen Merkmale können verschiedene Ausprägungen annehmen (z. B. hat das Merkmal „Geschlecht“ die Merkmalsausprägungen „weiblich/männlich“). Das nachgefragte Merkmal einer Suchterkrankung bzw. insbesondere die Sucht nach der Droge Methamphetamin („Crystal Meth“) wird durch die Jobcenter (JC) nicht erhoben und kann daher auch nicht statistisch ausgewiesen werden. Frage 62: Welche Maßnahmen für suchtkranke Langzeitarbeitslose mit dem Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt existieren in Sachsen? Bei der BA werden für die beschriebene Zielgruppe Maßnahmen unter dem Aspekt der Prävention und Beendigung von Langzeitarbeitslosigkeit durchgeführt. Die operative Grundlage für die Arbeit der Arbeitsagenturen und gemeinsamen Einrichtungen bildet die Kooperationsvereinbarung „Erbringung von Leistungen für abhängigkeitserkrankte Seite 34 von 48 Menschen“ zwischen der DRV Mitteldeutschland und den Regionaldirektionen Sachsen -Anhalt/Thüringen und Sachsen. Ein weiterer Handlungsschwerpunkt ist das Thema Gesundheitsorientierung, eine Kooperation von BA und GKV zur besseren Verzahnung von Arbeits- und Gesundheitsförderung. Aktuell beteiligen sich das JC Dresden , die Agentur für Arbeit Plauen und das JC Vogtland sowie die Agentur für Arbeit Pirna und das JC Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Die Regionaldirektion Sachsen gestaltet mit ihren externen Partnern in Sachsen aktiv die Rahmenbedingungen zur Optimierung der Partizipation von Zielgruppen am Arbeits- und Ausbildungsmarkt. Die SLS unterhält einen Ausschuss Arbeit und Beschäftigung. Hier sind sowohl die Jobcenter und als auch die Regionaldirektion Sachsen Mitglied. Ausschusssitzungen finden zweimal im Jahr statt. Beim JC Bautzen erhalten suchtkranke Langzeitarbeitslose kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16a Satz 1 Nr. 4 SGB II in Form der Suchtberatung, welche nicht Bestandteil von Maßnahmen mit dem Ziel der Integration auf dem Arbeitsmarkt sind. Im Rahmen des Fallmanagements und bestehender Netzwerkarbeit erfolgt im Erzgebirgskreis eine jeweilig auf den individuellen Einzelfall bezogene Hilfe- und Strategieplanung . Hierbei arbeiten insbesondere Jobcenter, Suchtberatungsstellen und Selbsthilfegruppen eng zusammen. Spezielle Gruppenmaßnahmen für die genannte Zielgruppe sind aufgrund der genannten unterschiedlichsten individuellen Problemlagen aus Sicht des JC Erzgebirgskreis nicht lösungsorientiert. Das JC Landkreis Görlitz und die Vorgängerorganisationen führen seit Einführung des SGB II suchtmittelfreie Beschäftigungsprojekte durch, bis 2016 im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen nach § 16 d SGB II und seit 01.06.2016 nach § 45 SGB III und Ausschreibung [Laufend seit 1.6.2016: Maßnahmen mit insges. 51 Teilnehmerplätzen („Weg in ein suchtfreies Erwerbsleben 2016“ gem. § 16 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch (SGB III)); 1.1.2013 bis 31.05.2016: Suchtprojekte für Suchtgefährdete und Suchtmittelabhängige mit durchschnittlich 55 Teilnehmerplätzen (§ 16 d SGB II)]. In diesen Projekten sollen die Arbeitsfähigkeit und die Suchtmittelabstinenz abgeprüft und stabilisiert werden. Für die Maßnahmen gelten hohe fachliche und Qualitätsstandards , denen sich der Träger stellen muss. Im Landkreis Leipzig werden aktuell keine gesonderten zielgruppenbezogenen Maßnahmen für Suchtkranke durchgeführt. Betroffene werden jedoch in bestehende Maßnahmen nach § 16d bzw. 16f SGB II mit sozialpädagogischer Begleitung integriert. In diesen Maßnahmen sollen Sie dazu bewogen werden, die professionellen Angebote der Suchtberatungsstellen wahrzunehmen. Ziel dieser Maßnahmen nach dem SGB II ist es, eine Stabilisierung der Persönlichkeit und des sozialen Umfelds zu erreichen. Im Landkreis Meißen werden durch das kommunale Jobcenter Meißen spezielle Maßnahmen nach § 16d SGB II (Arbeitsgelegenheiten) und § 45 SGB III (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) für suchtkranke Langzeitarbeitslose an allen Standorten vorgehalten. Seite 35 von 48 Frage 63: Wie viele Personen haben jeweils an diesen Maßnahmen in den letzten fünf Jahren teilgenommen? Im Landkreis Bautzen werden in der Regel ca. fünf Maßnahmen für 12 – 16 Teilnehmer an verschiedenen Standorten für erwerbsfähige hilfebedürftige Frauen und Männer aller Altersgruppen im SGB II-Leistungsbezug mit multiplen Vermittlungshemmnissen oder einer vermuteten oder einer bestehenden Suchtmittelgefährdung konzipiert. Der Fokus liegt dabei auf der Verringerung der individuellen und multiplen, arbeitsmarktrelevanten Vermittlungshemmnisse durch ressourcenorientiertes Arbeiten. Diese Maßnahmen sind unter anderem ein adäquates Mittel, um Personen nach einer Entwöhnungsbehandlung „aufzufangen“ und weiter zu aktivieren. In den letzten fünf Jahren erfolgten 2.278 Zuweisungen in die Maßnahmen des JC Görlitz an den Standorten Weißwasser, Löbau, Görlitz und Zittau. Beim JC Meißen haben 254 Personen an diesen Maßnahmen teilgenommen. Die Anteile liegen jeweils bei 50% für Arbeitsgelegenheiten und Aktivierungsmaßnahmen. Frage 64: Sind diese Maßnahmen evaluiert worden und waren diese, insbesondere bei Crystal-Abhängigen, erfolgreich und dauerhaft? ( Wenn ja, bitte mit Zahlen /Fakten unterfüttern) Grundsätzlich werden die in den Jobcentern durchgeführten Maßnahmen evaluiert. Im JC Görlitz werden die Beschäftigungsmaßnahmen jährlich evaluiert. Die Maßnahmen nach § 45 SGB III sehen eine halbjährige Evaluation und Auswertung mit den Trägern vor. Die Evaluationen der Träger sowie der Arbeitsvermittler und Fallmanager haben aussagefähige und umfangreiche Ergebnisse für den weiteren und gemeinsamen Eingliederungs- und Hilfeprozess geliefert, wie z. B. Darstellung für 6 Monateohne Untergliederung nach konkreten Suchtproblematiken: - Einleitung der Suchtberatung, - Einleitung eines ärztlichen Gutachtens zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit, - Integration in Arbeitsverhältnisse, - Aufnahme einer stationären Behandlung/Entgiftung, - Abstinenzfähigkeit nachgewiesen. Im JC Meißen sind die Maßnahmen hausintern evaluiert worden. Der Schwerpunkt auf Crystal-Abhängigkeit wurde dabei nicht gesetzt. Frage 65: Wie viele suchtkranke Personen, insbesondere Crystal-Süchtige, erhielten eine Suchtberatung nach §16a Nr.4 SGB II? Mit Datenstand November 2017 gab es in Sachsen nach der Statistik der BA seit 2013 insgesamt 4186 Eintritte in Maßnahmen zur Suchtberatung (kommunale Eingliederungsleistungen ). Dabei ist aber von einer Untererfassung auszugehen, weil z. B. weitere Leistungsberechtigte die Beratungsstellen aufgesucht haben, ohne dass das JC davon Kenntnis erlangt hat. Eine Erfassung der Suchtarten erfolgt in diesem Zusammenhang nicht. Seite 36 von 48 Frage 66: Wie viele suchtkranke Personen, insbesondere Crystal-Süchtige, erhielten in den letzten fünf Jahren Leistungen nach §16h SGB II? (Bitte nach den einzelnen Maßnahmen aufschlüsseln.) Es wird auf die Vorbemerkung zu den Fragen 62 bis 68 verwiesen. Frage 67: Haben sich Maßnahmen nach §16h SGB II bewährt und sind diese geeignet , junge suchtkranke Menschen in Beschäftigung zu bringen? Frage 68: Nach § 16h Abs. 3 SGB II stimmen sich die Agentur für Arbeit und der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe miteinander ab. Wie und in welcher Form erfolgt diese Abstimmung und welche Kommunen haben hierzu geregelte Prozesse? Zusammenfassende Antwort zu den Fragen 67 und 68: Zum 01.08.2016 trat § 16h SGB II zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen in Kraft. Eine Antwort auf die konkreten Fragestellungen ist zum einen wegen der kurzen Laufzeit nicht möglich. Zum anderen wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine explizite Erfassung suchtkranker Personen/Crystal-Süchtiger nicht erfolgt. Um eine Förderung schwer zu erreichender junger Menschen im Landkreis Bautzen zu ermöglichen, wird seit dem Jahr 2017 vom Landratsamt Bautzen, Jobcenter und dem örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine gemeinsame Maßnahme (nach § 16 i. V. m. § 16h SGB II i. V. m. § 45 SGB III i. V. m. § 13 SGB VIII) durchgeführt . Die gemeinsame Durchführung impliziert regelmäßige Abstimmungen und Evaluationen . Maßnahmen nach § 16h SGB II sind allerdings aus Sicht des JC Bautzen kein geeignetes Mittel, um junge suchtkranke Menschen in Beschäftigung zu bringen. Für diesen Personenkreis sind vorrangig kommunale Eingliederungsleistungen erforderlich , um eine spätere Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu ermöglichen . Darüber hinaus liegen der Staatsregierung keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Frage 69: Der 2. Sächsische Drogen- und Suchtbericht des SMS bewertete die Kooperationen zwischen den SBB und Jobcentern/ Arbeitsagentur als sehr heterogen . Wie hat sich die Zusammenarbeit seither verbessert a) in Bezug auf Kooperationsvereinbarungen? b) in Bezug auf eine umfassende Fallsteuerung? c) in Bezug auf Wissensvermittlung bzgl. Suchterkrankungen an Jobcentermitarbeiter ? d) in Bezug auf einen geregelten fachlichen Austausch mit dem Suchthilfesystem ? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet, die die Staatsregierung bisher nicht getroffen hat. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Seite 37 von 48 Unabhängig davon wird diese Thematik bei der Erarbeitung des 3. Sächsischen Drogen - und Suchtberichtes berücksichtigt (siehe Öffentliche Ausschreibung „Erstellung des Entwurfs des 3. Sächsischen Drogen- und Suchtberichtes“ [Ausschreibungsblatt, Ausgabe 36/2017]). Der Bericht wird 2018 erarbeitet und ist dem Landtag noch in dieser Legislaturperiode vorzulegen. V. Polizeiliche Kapazitäten, Feststellungen und Arbeitsschwerpunkte Frage 70: Welche Orte sind Schwerpunkte im Hinblick auf die Bekämpfung des Drogenhandels im Freistaat Sachsen? (z.B. Wiener Platz am Dresdner Hauptbahnhof und Eisenbahnstraße Leipzig) Bei der Benennung von Schwerpunkten muss eine unterschiedliche Schwerpunktsetzung in Großstädten wie Dresden und Leipzig und den Polizeidirektionen mit zum Teil unmittelbarem Grenzbezug berücksichtigt werden. Die für die Großstädte benannten, bereits über einen längeren Zeitraum bestehenden Schwerpunkte werden als Anlage zu Frage 70 übermittelt. In den Polizeidirektionen Chemnitz und Zwickau ist die Benennung lokal permanenter Schwerpunkte nahezu unmöglich, da sich diese in aller Regel auf Verkehrswege (BAB, Bundesstraßen, Staatsstraßen) beschränken und ständigen Veränderungen unterliegen . Hier erfolgen polizeiliche Maßnahmen überwiegend gem. § 19 Abs. 1 Nr. 5 SächsPolG und erstrecken sich dabei grundsätzlich auf alle Phänomenbereiche der grenzüberschreitenden Kriminalität. Frage 71: Wie viele Razzien wurden an den jeweiligen Schwerpunkten seit 2014 durchgeführt? Frage 72: Wie viele Polizeibeamte wurden jeweils in den letzten fünf Jahren bei den einzelnen Razzien eingesetzt? Frage 73: Wie viele Personen mit illegalen Betäubungsmitteln wurden jeweils in den letzten fünf Jahren bei welcher Razzia und in welchem Schwerpunktbereich aufgegriffen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 71, 72, 73 und 77: Der Begriff der „Razzia“ bezeichnet in der Polizeidienstvorschrift 100 Punkt 3.18 (Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch) eine Maßnahme, die der Identitätsfeststellung , dem Auffinden von Personen oder Sachen sowie dem Gewinnen von Erkenntnissen innerhalb einer bestimmten Örtlichkeit dient. Er wird ebenfalls verwendet, wenn die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG die Identität einer Person feststellt, die sich an einem Ort aufhält, an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder der Prostitution nachgehen. Seite 38 von 48 Maßgaben zur Erfassung solcher Razzien hinsichtlich ihrer Durchführung oder ihrer Einzelergebnisse gibt es nicht. Insofern ergibt sich seitens der Polizeidienststellen eine Erfassungspraxis, die der konkreten Fragestellung nicht gerecht wird. Zur Anzahl der eingesetzten Polizeikräfte über einen Zeitraum von fünf Jahren, aufgeschlüsselt auf die jeweiligen Einsatzmaßnahmen, liegen demnach keine vollständigen statistischen Angaben vor. Die Frage nach „Aufgriffen“ kann nicht beantwortet werden, da die Bezeichnung in den Polizeilichen Auskunftssystemen wie auch in den Einsatzberichten der Polizeidienststellen keine Verwendung findet. Im Weiteren wird auf die Anlage zu Frage 71 verwiesen. Darüber hinaus wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die über die bisherige Antwort hinausgehenden angefragten Daten werden statistisch nicht erfasst. Zur Beantwortung der Fragen müssten insofern alle 213 in Frage kommenden Einsatzmaßnahmen aus der Anlage 2 händisch ausgewertet werden, wobei nicht sichergestellt werden kann, dass alle angefragten Daten in den Einsatzunterlagen auch erfasst sind. Auf den zweiten Absatz der Antwort auf diese Fragen wird insofern hingewiesen. Wenn man einen Zeitansatz von 60 Minuten für die Auswertung eines Einsatzes ansetzt, wären dies über 213 Stunden für die Auswertung aller Einsatzunterlagen . Bei einer 40-Stunden-Woche wäre ein Sachbearbeiter knapp über fünf Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 74: Welche Betäubungsmittel wurden dabei sichergestellt? (Bitte Mengen angeben.) Die Art und die Menge sichergestellter Betäubungsmittel werden zentral in der Falldatei Rauschgift (FDR) erfasst: Seite 39 von 48 Betäubungsmittel 2012 2013 2014 2015 2016 Cannabis (kg) 103,5 111,6 84,8 174,3 130,5 davon Haschisch (kg) 9,0 19,1 1,5 98,9 16,5 davon Marihuana (kg) 94,5 92,2 83,3 75,4 114,0 Cannabiskonzentrat - 0,3 - - 0,1 Cannabis- Pflanzen(Stk.) 3.171 2.837 4.134 1.195 2.536 Heroin (kg) 0,5 3,0 0,3 0,6 0,2 Kokain (kg) 0,4 0,4 23,3 50,5 0,4 Amphetamin (kg) 1,9 6,8 5,4 71,0 0,5 Methamphetamin (kg) 7,7 15,0 13,1 15,6 14,3 Ecstasy (Stk.) 591 1.469 1.680 356.798,5 1.422 LSD (Stk.) 8 60 53 45.136 177 Pilze (kg) 0,2 0,1 0,4 0,2 0,8 Rohopium (kg) - - - 0,3 - Kath (kg) - - - - - Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mit betroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Aus welchem Anlass die Sicherstellung erfolgte, wird in der FDR nicht erfasst. Zur vollständigen Beantwortung müssten insofern allein für die Jahre 2014 und 2015 über 20.000 in Frage kommende Ermittlungsverfahren händisch ausgewertet werden. Wenn man einen Zeitansatz von 30 Minuten für die Auswertung eines Ermittlungsverfahrens ansetzt, wären dies über 10.000 Stunden für die Auswertung aller Ermittlungsverfahren . Bei einer 40-Stunden-Woche wäre ein Sachbearbeiter über 250 Wochen allein mit der Auswertung der Jahre 2014 und 2015 befasst. Das für die Auswertung erforderliche Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts Seite 40 von 48 unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 75: Welcher Nationalität gehörten die Drogenhändler/Konsumenten an? Während der dargestellten polizeilichen Einsatzmaßnahmen im Sinne der zusammenfassenden Antwort auf die Fragen 71, 72, 73 und 77 wurden überwiegend Tatverdächtige mit den Staatsangehörigkeiten Deutschland, Tunesien, Marokko, Libyen, Irak, Syrien und Afghanistan festgestellt. Frage 76. Wie viele Polizeibeamte werden vorrangig (nach einem ihrer Hauptaufgabengebiete ) eingesetzt, um die Drogenkriminalität zu bekämpfen? Wie viele davon überwiegend im Außendienst? Wie viele „Testkäufe“ von Betäubungsmitteln haben 2016 bzw. im Jahr 2017 stattgefunden und aus welchem Haushaltstitel wurde dies bestritten? Jeder Polizeibeamte hat die Aufgabe, Straftaten zu bekämpfen, insofern auch Straftaten der Drogenkriminalität. Im konkreten Sinne des ersten Frageteils werden 116 Polizeibeamte eingesetzt. Die eingesetzten Polizeibeamten erfüllen dabei sowohl operative als auch sachbearbeitende Tätigkeiten, so dass keine belastbare Zuordnung zu Innenund Außendienst möglich ist. Ihr Einsatz ist immer abhängig von der jeweiligen Aufgabenstellung und wird statistisch nicht registriert. Testkäufe werden bei der Bekämpfung der Drogenkriminalität nicht praktiziert. Frage 77: Wie viele geplante Drogenkontrollen und Drogenrazzien wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017durchgeführt? Es wird auf die zusammenfassende Antwort zu den Fragen 71 - 73 und 77 verwiesen. Frage 78: Wie hoch war die Erfolgsquote bei gezielten Drogenkontrollen und Drogenrazzien a) in wie vielen Fällen wurden Drogen gefunden? (Bitte nach Drogenart aufschlüsseln ) b) bezogen auf die Aufdeckung bislang unbekannter Dealer? c) jeweils durch uniformierte und zivile Polizeibeamte? (bezogen auf a) u. b)) Frage 79: Wie viele (bitte prozentualen Anteil angeben) der polizeibekannten Drogenhändler wurden bei Drogenrazzien oder geplanten Kontrollen durch a) Polizei in Zivil, b) Polizei in Uniform oder c) Hinweise durch Dritte überführt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 78 und 79: Bei polizeilichen Einsatzmaßnahmen im Sinne der Fragestellungen wird die Art der Einsatzbekleidung der handelnden Polizeibeamten nicht erfasst. Gleiches trifft auf das Erlangen von Erkenntnissen „durch Dritte“ und die Aufdeckung bislang unbekannter Dealer zu. Seite 41 von 48 Im Weiteren wird auf die Antworten der Staatsregierung auf die Fragen 74, 75 und 80 verwiesen. Darüber hinaus wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen, weil diese mit zumutbarem Aufwand nicht möglich war. Zur Begründung des Aufwandes wird auf die Antworten zu Fragen 73 und 74 verwiesen. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 80: Wie viele der polizeibekannten Drogenhändler wurden wegen des Handels in geringer-, nicht geringer Menge und des gewerbsmäßigen Handels in geringer -, nicht geringer Menge angezeigt? Angaben im Sinne der Fragestellung liegen in der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht vor. Recherchiert wurde im PASS mit Datenbestand vom 21. Dezember 2017. Die nachfolgenden Angaben können sich aufgrund von Nachmeldungen und neuen Ermittlungsergebnissen insofern noch verändern. Für den Tatzeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2017 wurden zu Straftaten des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln gem. § 29/I/1 BtMG, des gewerbsmäßigen Handels gem. § 29/III/1 BtMG und des Handels von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a/I/2 BtMG im PASS insgesamt 4.006 Personen als Tatverdächtige erfasst. Frage 81: Wie viele Personen wurden seit 2012 für eine Tat, aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit , rechtskräftig verurteilt und wie viele davon zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren? Von einer Beantwortung der Frage wird wegen des hierfür erforderlichen unverhältnismäßigen Aufwandes abgesehen. Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellungen findet nicht statt. Ob eine rechtskräftige Verurteilung gerade „aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit“ des Verurteilten erfolgte, wird in den Datenbanken der Staatsanwaltschaften nicht gesondert erfasst. Da grundsätzlich jeder rechtskräftigen Verurteilung eine Betäubungsmittelabhängigkeit zugrunde liegen kann, wäre die Beantwortung der Frage daher nur möglich, wenn man die Akten sämtlicher Verfahren, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, anhand der jeweiligen Urteilsgründe händisch auswerten würde. Dies betrifft, nach den vom Statistischen Landesamt mitgeteilten Zahlen, für das Jahr 2012 42.330, für 2013 42.679, für 2014 44.307, für das Jahr 2015 42.343 und schließlich für das Jahr 2016 39.970 rechtskräftige Verurteilungen. Die vollständige Beantwortung der Frage würde daher die händische Auswertung von insgesamt 211.629 rechtskräftigen Urteilen erfordern . Seite 42 von 48 Dies wäre nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, der ohne den Verlust der Funktionsfähigkeit der Staatsanwaltschaften in der für die Beantwortung der Großen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht zu leisten wäre. Es wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und staatsanwaltschaftlichen Archiven, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Für die entsprechende Auswertung der rechtskräftigen Urteile ist daher von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich mindestens 30 Minuten je Akte auszugehen. Dies zugrunde gelegt, wird der bei den Staatsanwaltschaften für die händische Auswertung der Akten zu insgesamt 211.629 rechtskräftigen Verurteilungen anfallende zeitliche Aufwand auf mindestens 13.226 Arbeitstage für einen Mitarbeiter geschätzt. Auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts erscheint der zur Beantwortung der Frage erforderliche Aufwand offensichtlich nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Eine Beantwortung der Frage würde in erheblichem Umfang eine größere Anzahl von Bediensteten in sächsischen Staatsanwaltschaften , die für laufende Arbeiten nicht mehr zur Verfügung stünden, binden. Die Staatsregierung kam bei der Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der ihr nachgeordneten Behörden andererseits daher zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu leisten ist. Frage 82: Wie viele Strafvollstreckungen wurden seit 2012 nach §35 BtMG zurückgestellt , wie viele wurden widerrufen? In dem abgefragten Zeitraum (1. Januar 2012 bis 7. Dezember 2017) wurden insgesamt 2.020 Vollstreckungen von Strafen bzw. Strafresten gemäß § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zurückgestellt und 939 Zurückstellungen widerrufen. Frage 83: Wie viele Personen waren seit 2012 gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht? (Bitte nach Anlassstraftaten aufschlüsseln. Wenn möglich, Fälle mit Bezug zu Crystal ausweisen.) Der nachfolgenden Tabelle können die gemäß § 64 StGB untergebrachten Personen nach Anlassstraftat entnommen werden. Fälle mit Bezug zu Crystal werden nicht gesondert erhoben. Seite 43 von 48 Jahr Anlassstraftat 2012 2013 2014 2015 2016 Straftaten gegen das Leben (außer Sexualdelikte.) 14 14 7 10 7 Brandstiftungsdelikte 6 6 16 6 4 Jahr Anlassstraftat 2012 2013 2014 2015 2016 Sexualdelikte gesamt 14 10 10 6 6 davon zum Nachteil von Kindern 3 1 3 2 4 Körperverletzung 40 31 31 43 43 Raub und Erpressung 56 56 45 35 29 Straftaten gegen persönliche Freiheit 1 1 4 1 6 Eigentumsdelikte (Diebstahl ...) 23 26 16 22 18 Verstoß gegen BtMG 32 53 49 39 38 sonstige Delikte 2 1 1 3 4 gesamt 188 198 179 165 155 Frage 84: Wie hoch war seit 2012 jeweils die Erfolgsquote bei Therapien gemäß § 64 StGB für untergebrachte Personen? Bei der Beantwortung wird unterstellt, dass unter „Erfolgsquote“ der Anteil der Personen gemeint ist, die ihre Verurteilung gemäß § 64 StGB mit der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung gem. § 67d Abs. 2 StGB beendet haben. Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Seite 44 von 48 Jahr Anzahl der Beendigung der Maßregel der gemäß § 64 StGB untergebrachten Personen 2012 2013 2014 2015 2016 Gesamt davon 82 102 116 97 85 - Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung (gem. § 67d Abs. 2 StGB) 37 40 48 42 38 "Erfolgsquote" bei Therapien gemäß § 64 StGB untergebrachten Personen in % 45% 39% 41% 43% 45% VI. Justizvollzug Frage 85: Wie viele der Personen, die zwischen 31.03.2016 und 31.03.2017 inhaftiert waren/wurden, wurden/werden als suchtmittelabhängig klassifiziert? Welche Staatsangehörigkeit hatten/haben die suchtmittelabhängigen Gefangenen? (Bitte Angabe der Hauptsubstanzklassen, von welchen die Inhaftierten abhängig warensind .) Im Zeitraum 31. März 2016 bis 31. März 2017 wurde bei insgesamt 2.497 inhaftierten Personen eine Substanzabhängigkeit diagnostiziert. Hinsichtlich der differenzierten Darstellung nach Nationalitäten und Hauptsubstanzgruppen wird auf die anliegende Anlage zu Frage 85 verwiesen. Frage 86: Wie viele Therapieplätze umfasst die Suchttherapiestation der JVA Zeithain derzeit? Welche weiteren Suchttherapiestationen gibt es? Die Suchttherapiestation der Justizvollzugsanstalt Zeithain umfasst derzeit 20 Therapieplätze . In der Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen stehen 11 Suchttherapieplätze zur Verfügung. Frage 87: Die Zahl der Suchtmittelabhängigen im Krankenhaus der JVA Leipzig für die Jahre 2009 bis 2015 war rückläufig. Wie entwickelte sich die Zahl der Aufnahmen im Jahr 2016 und 2017 fort? Die Anzahl der Suchtpatienten, die im Justizvollzugskrankenhaus aufgenommen wurde , schwankt zwischen 245 im Jahr 2009 und 169 im Jahr 2015. Bezogen auf die Gesamtzahl der Patienten, die in der psychiatrischen Abteilung stationär aufgenommen wurden, ergab sich prozentual im genannten Zeitraum ein Anteil von Suchtpatienten zwischen 82% im Jahr 2009 und 65% im Jahr 2015. Die Veränderungen ergeben sich aus einem Rückgang der behandlungsbedürftigen alkoholabhängigen Patienten im Beobachtungszeitraum, während die Anzahl der von illegalen Drogen abhängigen Patienten bis 2014 nahezu gleichbleibend hoch blieb. Seite 45 von 48 2016 und 2017 (Zählung bis November 2017) stieg der Anteil der Suchtpatienten an den stationär behandelten Patienten auf 75% im Jahr 2016 bzw. 72% im Jahr 2017. Dabei blieb die Tendenz der Vorjahre – Rückgang der aufgenommenen alkoholabhängigen , Zunahme der von illegalen Drogen abhängigen (v.a. stimulantienabhängigen) Patienten – erhalten. Frage 88: Welche Betäubungsmittel wurden in welcher Menge in den sächsischen Justizvollzugsanstalten im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen seit 2015 festgestellt? (Bitte einzeln auflisten.) Die Justizvollzugsanstalten berichten dem Staatsministerium der Justiz über alle Betäubungsmittelfunde , die z.B. bei Durchsuchungen von Gefangenen, in Hafträumen oder auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt sichergestellt werden. Folgende Mengen von Betäubungsmitteln wurden seit 2015 bis zum Stichtag 30. Juni 2017 in sächsischen Justizvollzugsanstalten insgesamt sichergestellt: Jahr Cannabis in g Crystal / (Meth-) Amphetamine in g Heroingemisch in g Ecstasy Tabletten Kokain in g 2015 222,82* 78,45 2,59 9 Stück 2,79 2016 264,85 92,29 16,52 4 Stück 0,47 bis zum Stichtag 30. Juni 2017 136,47 46,00 0,71 0,86 g 0,00 *bei einem Einzelfund handelte es sich um 99,52 g Bei der Betäubungsmittelkriminalität in den Justizvollzugsanstalten ist in den letzten Jahren eine nahezu vollständige Verlagerung von Heroin und Ecstasy hin zu Crystal /(Meth-)Amphetamin zu beobachten, aber auch Cannabis spielt nach wie vor eine Rolle. Bei den Crystal/(Meth-)Amphetamin-Einzelfunden handelt es sich in der Regel um Einzelmengen von weniger als einem Gramm. Die Entwicklung zur Aufbewahrung immer geringerer Mengen durch die Gefangenen dürfte sowohl mit dem Wirkungsgrad dieser Betäubungsmittel als auch mit dem erhöhten Verfolgungsdruck, z.B. infolge des Einsatzes von Drogenspürhunden, zusammenhängen. Auch wenn im Jahr 2015 ein größerer Fund von 99,52 g Cannabis sichergestellt wurde, handelt es sich bei den Einzelfunden auch bei diesem Betäubungsmittel in der Regel um Mengen bis zu einem Gramm. Die Fundmengen von Crystal/(Meth-)Amphetaminen bewegen sich nach erheblichen Steigerungen vom Jahr 2010 (39,48 g) bis zum Jahr 2012 (147,01 g) seit dem Jahr 2013 auf einem gleichbleibenden Niveau. Seite 46 von 48 Frage 89: Mit welchen konkreten Maßnahmen und auf welcher Rechtsgrundlage versucht man zu verhindern, dass Drogen in die Justizvollzugsanstalten eingebracht werden? Welche Erfolge konnten durch diese Maßnahmen bisher erzielt werden? In den letzten Jahren wurde eine Vielzahl von Maßnahmen umgesetzt, die insbesondere das Einbringen von Betäubungsmitteln in die sächsischen Justizvollzugsanstalten erschweren. Im sächsischen Justizvollzug werden sechs Drogenspürhunde eingesetzt (Vorgaben über das Diensthundewesen sind in der nicht veröffentlichten Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Gewährleistung der Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten einschließlich der Jugendstrafvollzugsanstalt [VwV Justizvollzugssicherheit-VwVJVollzSich] geregelt.). Bei bestehendem Verdacht des Handels mit oder des Konsums von Betäubungsmitteln können die Nutzung einer Trennvorrichtung bei der Besuchsdurchführung (§§ 28 Absatz 7 Sächsisches Strafvollzugsgesetz [SächsStVollzG], 49 Absatz 7 Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz [SächsJStVollzG], 29 Absatz 7 Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz [SächsSVVollzG], 34 Absatz 7 Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz [SächsUHaftVollzG]) sowie verstärkte Haftraumkontrollen (§§ 75 Absatz 1 Satz 1 SächsStVollzG, 65 Absatz 1 Satz 1 SächsJStVollzG, 80 Absatz 1 Satz 1 SächsSVVollzG, 44 Absatz 1 Satz 1 SächsUHaftVollzG) angeordnet werden. Besuchern von Gefangenen, die im begründeten Verdacht stehen, Betäubungsmittel bei der Besuchsdurchführung übergeben zu haben oder übergeben zu wollen, kann ein Haus- und Besuchsverbot (§§ 27 SächsStVollzG, 48 SächsJStVollzG, 28 SächsSVVollzG, 33 Absatz 5 SächsUHaftVollzG) erteilt werden. Ein- und ausfahrende Fahrzeuge werden gründlich - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Drogenspürhunds - kontrolliert (§§ 73 Absatz 1 SächsStVollzG, 63 Absatz 1 SächsJStVollzG, 78 Absatz 1 SächsSVVollzG, 42 SächsUHaftVollzG). Der Anstaltsleiter kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen zum Nachweis des Konsums von Suchtmitteln anordnen. Den Justizvollzugsanstalten stehen zu diesem Zweck sogenannte Drogenwischtests (Schweißtests ) zur Verfügung (§§ 80 Absatz 1 SächsStVollzG, 69 Absatz 1 SächsJStVollzG, 85 Absatz 1 SächsSVVollzG, 47 Absatz 1 SächsUHaftVollzG). Zudem werden die Bediensteten regelmäßig insbesondere zur Stoffkunde und zum Umgang mit betäubungsmittelabhängigen Gefangenen geschult. Als vollzugsrechtliche Maßnahme kommt bei Betäubungsmittelbesitz, -handel oder - konsum auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Betracht (§§ 90 Absatz 1 SächsStVollzG, 82 Absatz 2 SächsJStVollzG, 59 Absatz 1 SächsUHaftVollzG). Daneben verringern solche Verstöße von Straf- oder Jugendstrafgefangenen im Rahmen der Vollzugs- und Eingliederungsplanung grundsätzlich die Chance auf Gewährung von Lockerungen des Vollzuges (§§ 38 Absatz 2 SächsStVollzG, 15 Absatz 2 SächsJStVollzG, 40 Absatz 2 SächsSVVollzG). Die Leiter der Justizvollzugsanstalten haben den Verdacht einer strafbaren Handlung grundsätzlich der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Auch bauliche Maßnahmen, wie das Anbringen eines gebäudehohen Fangnetzes am Hafthaus der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus oder die Errichtung eines Sichtschutzes am Zaun der Justizvollzugsanstalt Zeithain, haben die Möglichkeiten des Seite 47 von 48 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Überwurfs von unerlaubten Gegenständen erschwert. Einzelne Justizvollzugsanstalten führen zusätzliche Durchsuchungseinsätze durch. Zudem werden anstaltsübergreifend größere Durchsuchungseinsätze durch die Sicherheitsgruppe Justizvollzug durchgeführt . Ferner werden die Hafträume, Arbeits- und Aufenthaltsbereiche der Gefangenen in den Justizvollzugsanstalten regelmäßig insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Gegenstände kontrolliert. Hinsichtlich der erreichten Erfolge wird auf die in der Frage 88 aufgelisteten Fundmengen verwiesen. Die spezial- und generalpräventiven Wirkungen der übrigen Maßnahmen lassen sich nicht beziffern. Frage 90: Welchen Grund sieht die Staatsregierung in der steigenden Fallzahl der Crystal-bedingten Klientenentwicklung der externen Suchtberatung im Gegensatz zu leicht fallenden Fallzahlen in den SBB? Von einer Bewertung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Mit freundlichen Grüßen ~~ar~L "--------··········· Anlagen Seite 48 von 48 Freistaat SACHSEN Anlage Frage 2 zur Drs.-Nr. 6/11420 Gestorbene im Freistaat Sachsen infolge des Konsums von illegalen Drogen im Jahr 2015 ICD10-Code Diagnosetext Anzahl F11 Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide 3 F12 Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide 2 F19 Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen 3 T401 Vergiftung: Heroin 1 T402 Vergiftung: Opioide 6 T403 Vergiftung: Methadon 1 T404 Vergiftung: Sonstige synthetische Betäubungsmittel 3 T407 Vergiftung: Cannabis 2 T409 Vergiftung: Sonstige und nicht näher bezeichnete Psychodysleptika 2 T436 Vergiftung: Psychostimulanzien mit Missbrauchspotential 1 T438 Vergiftung: Sonstige psychotrope Substanzen, anderenorts nicht klassifiziert 1 T439 Vergiftung: Psychotrope Substanz, nicht näher bezeichnet 3 Gesamt 28 Anlage Frage 4 zur Drs.-Nr. 6/11420 F15 Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschließlich Koffein 2006 87 - 2007 81 - 2008 70 - 2009 101 - 2010 250 - 2011 478 - 2012 680 20 2013 827 28 2014 1.649 73 2015 1.674 76 2016 1.156 95 _____ … Angabe fällt später an Datenquelle: Krankenhausstatistik - Teil II-Diagnosen In sächsischen Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitatonseinrichtungen stationär behandelte Patienten (einschließlich Stunden- und Sterbefälle) 2006 bis 2015 nach ausgewählten Diagnosen 1) Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, ICD-10-GM Version, des jeweiligen Berichtsjahres Fallzahl KrankenhäuserBerichtsjahr Diagnosebezeichnung ICD-10 1) Fallzahl Reha- o. Vorsorgeeinrichtungen Anlage Frage 11 zur Drs.-Nr. 6/11420 Fach- und Koordinierungsstelle Suchtprävention Sachsen Gemeinsame Aufgabenbereiche: − regionale Unterstützungen, − gemeinsame Fachtage (z. B. Jahrestagung Suchtprävention), − abgestimmte Gremienarbeit (Mitarbeit im Bund-Länder-Kooperationskreis Suchtprävention der BZgA, Mitarbeit im Landesfachausschuss Suchtprävention), − Beteiligung an der Umsetzung bundesweiter Angebote (z. B. Jugendfilmtage, Aktionstag − Glücksspielsucht, Aktionswoche Alkohol, Woche für Kinder aus suchtbelasteten − Familien), − Planung/Umsetzung eines modularen Fortbildungskatalog, − Abstimmung über einheitliche Dokumentation/Berichterstattung, − gemeinsame Homepage www.suchtpraevention-sachsen.de, − Presse/Öffentlichkeitsarbeit (unter einem Logo), − Landeswettbewerb zur erfolgreichen Umsetzung von Gesundheitsförderung/Suchtprävention, − fachliche Stellungnahmen, spezifische, inhaltliche Schwerpunktsetzung entsprechend Trägerverortung und verfügbarer Erfahrungen/etablierter Netzwerke SLfG SLS Lebenskompetenzförderung/ universelle Suchtprävention in Kita und Schule z. B. Begleitung/Unterstützung Schulprogramme: FREUNDE, Klasse2000, Lions quest, Mind matter, Wettbewerb zur Förderung des Nichtrauchens (be smart-don’t start) Qualifizierung von Multiplikatoren in Kita und Schule, Angebote für Beratungslehrer im Grundschulbereich sowie Fachberater im Kita-Bereich Substanzspezifische Suchtprävention im schulischen Bereich, weiterführende Schulen; Selektive/indizierte Suchtprävention/ Früherkennung/Frühintervention/ betriebliche Suchtprävention z. B. Begleitung/Unterstützung bundesweiter Ansätze FreD, Skoll Angebote der selektiven Suchtprävention (z. B. Kinder aus suchbelasteten Familien), indizierte Suchtprävention (z. B. SCapade) Qualifizierung von Multiplikatoren, MOVE (einschließlich Kita-MOVE), Beratungslehrer, Mitarbeiter in Gesundheitseinrichtungen (z. B. Arztpraxis, Pflegebereich) Anlage zu Frage 15 zur Drs.-Nr. 6/11420 2016 kein Migrationshintergrund selbst migriert in Deutschland als Kind von Migranten geboren 97,6% 1,9% 0,4% 75,0% 18,6% 6,4% 94,8% 3,9% 1,3% 94,1% 5,9% 71,4% 28,6% 95,2% 3,1% 1,6% 100,0% 98,0% 1,0% 1,0% 100,0% 100,0% 100,0% 98,4% 1,6% Absolut 7130 256 86 Prozent 95,4% 3,4% 1,2% 100,0% 96,3% 1,9% 1,9% 94,3% 4,3% 1,4% Absolut 7404 266 90 Prozent 95,4% 3,4% 1,2% Quelle: Deutsche Suchthilfestatistik, Tabellenband Sachsen, Tab. 2.09 ohne HD - sonstige Gründe Gesamt F19 And. psychotrope Substanzen F50 Essstörungen F63 Pathologisches Spielen ohne HD - Polytoxikomanie ohne HD - riskanter Konsum F18 Flüchtige Lösungsmittel Gesamt - mit Hauptdiagnose F10 Alkohol F11 Opioide F12 Cannabinoide F16 Halluzinogene F17 Tabak Hauptdiagnose Migrationsstatus F13 Sedativa/ Hypnotika F14 Kokain F15 Stimulanzien Anlage zu Frage 21 zur Drs.-Nr. 6/11420 Zahlungs-/ Zuwendungsempfänger 2015 2016 2017 in Euro in Euro in Euro Kreisfreie Stadt Chemnitz 310.938 335.544 335.544 Erzgebirgskreis 399.503 445.168 459.387 Landkreis Mittelsachsen 349.886 336.214 413.745 Vogtlandkreis 342.267 336.673 336.673 Landkreis Zwickau 392.414 422.233 429.534 Kreisfreie Stadt Dresden 696.187 678.363 721.621 Landkreis Bautzen 391.601 401.583 405.918 Landkreis Görlitz 275.201 305.656 343.652 Landkreis Meißen 273.843 280.852 324.461 Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 258.636 252.080 327.505 Kreisfreie Stadt Leipzig 773.743 754.103 754.103 Landkreis Leipzig 247.532 270.991 342.996 Landkreis Nordsachsen 238.414 244.517 262.719 nach der Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe bewilligte Fördermittel Anlage Frage 35 zur Drs.-Nr. 6/11420 In Krankenhäusern vollstationäre behandlete Patientenfälle (einschließlich Stunden- und Sterbefälle) 2015 und 2016 nach ausgewählten Diagnosen, Geschlecht und Alter; Patientenwohnort: Sachsen F11 Opioide M - 3 F11 W 1 - F11 I 1 3 F12 Cannabinoide M 10 50 F12 W 10 17 F12 I 20 67 F13 Sedativa oder Hypnotika M 2 - F13 W 1 1 F13 I 3 1 F14 Kokain M - - F14 W - - F14 I - - F15 andere Stimulanzien, einschließlich Koffein M 6 24 F15 W 9 17 F15 I 15 41 F16 Halluzinogene M - 1 F16 W - 1 F16 I - 2 F18 flüchtige Lösungsmittel M 2 - F18 W 1 1 F18 I 3 1 F19 multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen M 5 77 F19 W 10 48 F19 I 15 125 F11 Opioide M 1 1 F11 W - - F11 I 1 1 F12 Cannabinoide M 10 69 F12 W 16 36 F12 I 26 105 F13 Sedativa oder Hypnotika M - - F13 W 3 - F13 I 3 - F14 Kokain M - 1 F14 W 1 1 F14 I 1 2 F15 andere Stimulanzien, einschließlich Koffein M 1 27 F15 W 6 28 F15 I 7 55 F16 Halluzinogene M 2 3 F16 W - 1 F16 I 2 4 F18 flüchtige Lösungsmittel M - 1 F18 W 1 1 F18 I 1 2 F19 multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen M 5 43 F19 W 10 34 F19 I 15 77 ICD-101) Bezeichnung Geschlecht Fälle im Alter von … bis unter ... Jahren unter15 15-18 1) Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, Datenquelle: Krankenhausstatistik, Teil II (Diagnosen) Psychische und Verhaltensstörungen durch … 2015 Psychische und Verhaltensstörungen durch … 2016 Anlage Frage 36 zur Drs.-Nr. 6/11420 Gestorbene Kinder und Jugendliche durch illegale Drogen im Freistaat Sachsen Jahr Geschlecht Alter ICD-10 Code Anzahl 2010 männlich 15-26 T401 Vergiftung: Heroin 2 2010 weiblich 15-26 T401 Vergiftung: Heroin 2 2010 weiblich 15-26 T402 Vergiftung: Sonstige Opioide 1 2011 männlich 15-26 T406 Vergiftung: Sonstige und nicht näher bezeichnete Betäubungsmittel 1 2011 weiblich 15-26 F112 Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom 1 2011 weiblich 15-26 T401 Vergiftung: Heroin 1 2013 männlich 15-26 F112 Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom 1 2013 weiblich 00-15 T406 Vergiftung: Sonstige und nicht näher bezeichnete Betäubungsmittel 1 2013 weiblich 15-26 T407 Vergiftung: Cannabis (-Derivate) 1 2014 männlich 15-26 T402 Vergiftung: Sonstige Opioide 1 2015 männlich 15-26 T402 Vergiftung: Sonstige Opioide 1 _________ Es wurden nur die Merkmale aufgeführt, wo ein Sterbefall verzeichnet wurde. Gestorbene Kinder und Jugendliche durch Alkohol im Freistaat Sachsen Jahr Geschlecht Alter ICD-10 Code Anzahl 2010 männlich 15-26 F102 Abhängigkeitssyndrom; chronischer Alkoholismus 1 2010 männlich 15-26 F10 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol 1 2011 männlich 15-26 F102 Abhängigkeitssyndrom; chronischer Alkoholismus 1 2011 männlich 15-26 F10 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol 1 2013 männlich 15-26 K703 alkohol. Leberzirrhose 1 2013 männlich 15-26 K70 Alkoholische Leberkrankheit 1 2014 männlich 15-26 K703 alkohol. Leberzirrhose 1 2014 männlich 15-26 K70 Alkoholische Leberkrankheit 1 _________ Es wurden nur die Merkmale aufgeführt, wo ein Sterbefall verzeichnet wurde. Anlage Frage 54 zur Drs.-Nr. 6/11420 2.16 : Hauptdiagnose + Erwerbsituation am Tag vor Betreuungsbeginn Auszubildender Arbeiter/ Angestellter/ Beamter Selbstständig / Freiberufler Sonstige Erwerbsperson (z. B. Wehrdienst/ Elternzeit) in beruflicher Rehabilitation Arbeitslos nach SGB III (ALG I) Arbeitslos nach SGB II (ALG II) Schüler/ Student Hausfrau/ Hausmann Rentner/ Pensionär Sonstige Nichterwebs - person (z.B. SGB XII) Absolut Prozent 1,1% 33,7% 2,8% 2,0% 0,3% 6,7% 36,4% 1,0% 0,7% 11,2% 4,0% 4914 55,4% 2,4% 15,9% 1,2% 7,2% 1,9% 60,1% 0,5% 1,0% 2,9% 7,0% 416 4,7% 11,7% 18,2% 0,8% 3,8% 0,1% 3,4% 36,3% 17,5% 0,4% 0,2% 7,5% 844 9,5% 25,0% 2,8% 5,6% 22,2% 38,9% 5,6% 36 0,4% 4,8% 38,1% 9,5% 9,5% 23,8% 4,8% 9,5% 21 0,2% 3,4% 17,2% 0,7% 8,2% 0,3% 3,7% 55,4% 2,7% 0,3% 0,7% 7,5% 2092 23,6% 28,6% 14,3% 14,3% 42,9% 7 0,1% 4,0% 51,5% 1,0% 2,0% 2,0% 14,9% 6,9% 13,9% 4,0% 101 1,1% 66,7% 33,3% 3 0,0% 5,3% 36,8% 26,3% 5,3% 26,3% 19 0,2% 29,0% 6,5% 3,2% 22,6% 25,8% 12,9% 31 0,3% 6,8% 44,4% 3,9% 3,6% 6,2% 19,7% 7,8% 0,5% 3,4% 3,6% 385 4,3% Absolut 270 2495 180 354 22 472 3621 308 51 625 471 8869 94,9% Prozent 3,0% 28,1% 2,0% 4,0% 0,2% 5,3% 40,8% 3,5% 0,6% 7,0% 5,3% 21,7% 13,0% 47,8% 4,3% 4,3% 8,7% 23 0,2% 6,7% 18,7% 4,0% 2,7% 4,0% 8,0% 46,7% 1,3% 2,7% 5,3% 75 0,8% 5,0% 30,2% 1,6% 3,9% 0,3% 3,1% 38,1% 7,9% 0,5% 6,6% 2,9% 381 4,1% Absolut 294 2629 189 371 23 490 3783 374 54 653 488 9348 100,0% Prozent 3,1% 28,1% 2,0% 4,0% 0,2% 5,2% 40,5% 4,0% 0,6% 7,0% 5,2% 100,0% © 2017 IFT Institut für Therapieforschung, München Unbekannt: 10,6% N= 39 ohne HD - Polytoxikomanie ohne HD - riskanter Konsum ohne HD - sonstige Gründe Gesamt F13 Sedativa/ Hypnotika F14 Kokain F63 Pathologisches Spielen Gesamt - mit Hauptdiagnose F15 Stimulanzien F16 Halluzinogene F17 Tabak F18 Flüchtige Lösungsmittel F19 And. psychotrope Substanze F50 Essstörungen Gesamt F10 Alkohol F11 Opioide F12 Cannabinoide Hauptdiagnose Erwerbssituation am Tag vor Betreuungsbeginn Anlage Frage 54 zur Drs.-Nr. 6/11420 2 Auszubildender Arbeiter/ Angestellter/ Beamter Selbstständig / Freiberufler Sonstige Erwerbsperson (z. B. Wehrdienst/ Elternzeit) in beruflicher Rehabilitation Arbeitslos nach SGB III (ALG I) Arbeitslos nach SGB II (ALG II) Schüler/ Student Hausfrau/ Hausmann Rentner/ Pensionär Sonstige Nicht- Erwerbsper son (z. B. SGB XII) unbekannt Gesamt 55 1656 137 100 13 328 1791 50 36 552 196 133 5047 10 66 5 30 0 8 250 2 4 12 29 40 456 99 154 7 32 1 29 306 148 3 2 63 30 874 0 9 0 1 0 2 8 0 0 14 2 2 38 1 8 2 2 0 0 5 1 0 0 2 4 25 72 360 14 172 6 77 1158 57 6 14 156 113 2205 2 1 0 0 0 1 0 3 0 0 0 0 7 4 52 0 1 2 2 15 7 0 14 4 9 110 0 2 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 3 1 7 0 0 0 0 5 1 0 0 5 1 20 0 9 0 2 0 1 7 8 0 4 0 0 31 26 171 15 14 0 24 76 30 2 13 14 16 401 270 2495 180 354 22 472 3621 308 51 625 471 348 9217 0 5 0 0 0 3 11 1 0 1 2 3 26 5 14 3 2 0 3 6 35 1 2 4 0 75 19 115 6 15 1 12 145 30 2 25 11 18 399 17 104 4 91 2 16 352 12 5 20 22 90 735 311 2733 193 462 25 506 4135 386 59 673 510 459 10452 Erwerbssituation am Tag vor Betreuungsbeginn F12 Cannabinoide F13 Sedativa/ Hypnotika F10 Alkohol F11 Opioide Hauptdiagnose keine Angaben Gesamt F63 Pathologisches Spielen F16 Halluzinogene Gesamt - mit Hauptdiagnose ohne HD - Polytoxikomanie ohne HD - riskanter Konsum ohne HD - sonstige Gründe F19 And. psychotrope Substanze F50 Essstörungen F17 Tabak F14 Kokain F18 Flüchtige Lösungsmittel F15 Stimulanzien Anlage Frage 59 zur Drs.-Nr. 6-11420 Quelle: Kommunaler Sozialverband Sachsen Stand 31.12.2016 Anzahl Kapazität Belegung* Anzahl Kapazität Belegung* Anzahl Kapazität Belegung* Anzahl Kapazität Belegung* Anzahl Kapazität Belegung* Wohnstätten 10 387 311 10 387 316 10 387 300 10 387 302 10 387 293 Außenwohngruppen 10 131 116 10 131 118 11 131 121 12 142 126 15 154 117 ambulant betreutes Wohnen 19 k.A. 404 19 k.A. 417 19 k.A. 456 21 k.A. 451 21 k.A. 472 * Leistungsberechtigte in Kostenträgerschaft des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen (zw. 18 und 65 Jahre) Maßnahmen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für chronisch mehrfachgeschädigte Abhängigkeitskranke im Freistaat Sachsen 20162015201420132012 Suchthilfeträger mit Arbeits- und Beschäftigungsangeboten für suchtkranke Menschen Kontaktdaten des Trägers, Ansprechpartner, Anzahl der Beschäftigungsplätze, Art der Beschäftigungsmöglichkein, Differenzierung der Beschäftigung wie folgt: - sozialversicherungspflichtige Anstellung svA - Zuverdienst Zv - AGH-Entgelt AGH-E - Anstellung im Rahmen von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung AktEin - Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung AGH-MAE - Gemeinnützige Tätigkeit ohne Aufwandsentschädigung gT - Gemeinnützige Tätigkeit mit Aufwandsentschädigung gT-A - Bundesfreiwilligendienst BFD Träger / Adresse / Ansprechpartner Platz- Anzahl Art der Beschäftigung Direktionsbezirk Chemnitz DW Aue/Schwarzenberg e. V. Suchtberatung Dr. Otto-Nuschke-Str. 46;08280 Aue (03 77 13) 15 41 40 E-Mail: suchtberatung.aue@diakonie-asz.de Ansprechpartner: Herr Heymann 3 gT-A Unterstützung und Mithilfe in der Beratungsstelle und in den Selbsthilfegruppen AWO Erzgebirge gGmbH Begegnungsstätte Schneeberg Neue Siedlung 47, 08359 Breitenbrunn (03 77 56) 1 76 00 E-Mail: karsten.wilhelm@awo-erzgebirge.de Ansprechpartner: Herr Karsten Wilhelm 41 svA 50 AGH- MAE 26 Zv 15 gT 10 gT-A Möbelfundus, Laden, Tafel, Minigärten, Integrationsprojekte im Rahmen von Hausmeisterund Servicedienstleistungen IFBR Zwickau GmbH Geschwister-Scholl-Str. 9, 08060 Zwickau In Kooperation mit Caritas Suchtberatung Zwickau Reichenbacher Str. 36, 08056 Zwickau (03 75) 3 90 38 21 und Jobcenter Zwickau „BRÜCKE“ – Berufliche Reintegration für Suchtkranke nach med. Reha (03 75) 5 97 12 58 Ansprechpartnerin: Frau Wendt 25 AGH- MAE Unterschiedliche Werkstatt— Trainingsbereiche (z. B. Holz-, Spielplatzbau, Näherei) und Praktika in Handwerksbetrieben, intensive sozialpädagogische Betreuung SLS e. V. Anlage Frage 61 zur Drs.-Nr. 6/11420 Stand: 20 November 2014 1 ADU-Selbsthilfe e. V. Zweckbetrieb Walther-Rathenau-Str. 6, 08058 Zwickau (03 75) 21 26 31 Ansprechpartner: Herr Morschhauser 6 svA 1 AktEin 10 Zv Dienstleistungen, Fahrdienste mit Begleitperson ADU-Selbsthilfe e. V. Walther-Rathenau-Str. 6, 08058 Zwickau Projekt „Chance (03 75) 21 26 31 Ansprechpartner: Frau Heyer / Frau Ewert 19 AGH- MAE Tagesstrukturierende Ergotherapie / Arbeitserprobung Diakoniewerk Westsachsen gGmbH Sucht- und Drogenberatungsstelle Friedrich-Engels-Strasse 86 09337 Hohenstein-Ernstthal (03723) 41 21 15 E-Mail: sucht@diakonie-westsachsen.de Ansprechpartner: Herr Rosenow 2 gT-A Wir für Sachsen 1 Zv AnsprechpartnerInnen im Tagestreff, Ausgabe von Getränken und Speisen im geringen Umfang Hausmeisterdienst, dabei Integration von willigen Tagestreffbesuchern, Ansprechpartner im Tagestreff Diakonisches Kompetenzzentrum für Suchtfragen (DKZS) gGmbH Friedensstraße 24, 08523 Plauen (03 74 21) 2 67 00 Ansprechpartner: Frau Antlauf SBB Oelsnitz, Falkensteiner Str. 54 1 Zv 4 AGH- MAE 1 Bü 8 gT-A Niedrigschwellige Angebote/ Teestuben/Gruppenangebo te Tagesstruktur – in den Orten Adorf, Elsterberg, Oelsnitz, Markneukirchen SBB Plauen, Marktstr. 15 2 AGH- MAE 6 gT-A 1 gT Niedrigschwellige Angebote/ Flashpoint/Gruppen/Tagess truktur – in Plauen, Projektarbeit SBB Auerbach, Herrenwiese 9 1 AGH- MEA 9 gT-A Niedrigschwellige Angebote/Teestube/Tagess truktur – in Auerbach SLS e. V. Anlage Frage 61 zur Drs.-Nr. 6/11420 Stand: 20 November 2014 2 Direktionsbezirk Dresden Arbeiterwohlfahrt KV Bautzen e.V. Psychosoziale Suchtberatungs- und Behandlungsstelle PSBB Löbauer Straße 48, 02625 Bautzen (0 35 91) 3 26 11 40 E-Mail: suchtberatung@awo-bautzen.de Ansprechpartnerin: Frau Jana Stahn BASIC – Erwerb von Basisqualifikationen 3 gT-A 2 svA 3 svA 10 TN Unterstützung Begegnungscafe , Leiter der Gruppe kreatives Gestalten, Unterstützung tagesstrukturierender Angebote Begegnungscafé Hausmeistertätigkeiten Diakonisches Werk – Stadtmission Dresden e. V. INTHIS Diakoniewerkstatt Glacisstraße 44;01099 Dresden (0351) 8 88 1933 E-Mail: inthis@diakonie-dresden.de Ansprechpartner: Herr Hietzke 12 AGH- MEA (abstinent) 24 AGH- MEA (konsumierend) 9 Zv (bis 31.12.2014) Beräumungs- und Verschönungsarbeiten Zv auch Malerarbeiten, Hausmeisterdienst, Hauswirtschaft Jugend- und Drogenberatung Dresden Wiener Str. 41;01219 Dresden (0351) 42 77 30 E-Mail: drogenberatung@dresden.de in Kooperation mit: BTZ SRH Maßnahme „Fit für einen Job nach psych. Erkrankung“ Friedrichstr. 24, 01067 Dresden (03 51) 88 82 60 E-Mail: kontakt@btz-dresden.srh.de Innovative Manufaktur Dresden gGmbH (PTV) Bärensteiner Str. 23, 01277 Dresden (03 51) 2 16 31 82 Werkstatt Pentacon-Striesen e. v. Leipziger Str. 33, 01097 Dresden (03 51) 4 79 85 59 Ansprechpartner: Frau Drechsler 100 AktEin GESOP Suchtberatung Gasanstaltstr. 10, 01237 Dresden (03 51) 21 53 08 30 Ansprechpartner: Frau Wolff E-Mail: sbb@gesop-dresden.de 1 gT-A Handwerkliche Tätigkeiten Caritas Suchtberatungs- und Behandlungsstelle Görlitzer Straße 18, 01099 Dresden (03 51) 804 38 04 E-Mail: kontakt@caritas-suchtberatung-dresden.de Internet: www.caritas-suchtberatung-dresden.de 5 Plätze / 1 gT-A 4 Plätze / 1 svA EX-IN Hobbygruppe Kreatives Gestalten Kellerwerkstatt, Holzarbeiten u. a. Handwerkliche Tätigkeiten SLS e. V. Anlage Frage 61 zur Drs.-Nr. 6/11420 Stand: 20 November 2014 3 Diakonie Görlitz-Hoyerswerda kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts - Haus Bethesda - Suchtberatungs- und –behandlungsstelle Schulstr. 5, 02977 Hoyerswerda (0 35 71) 428504 E-Mail: sbb@diakonie-hoyerswerda.de Ansprechpartnerin: Frau Schönwald In Kooperation mit: PSW Dienstleistungen GmbH Albert-Schweitzer-Str. 10, 02977 Hoyerswerda (0 35 71) 48 35 - 0 E-Mail: psw@psw-hoy.de Ansprechpartner: Herr Rostalski OKI – Orientierung-Klärung-Integration/ Hoyerswerda Ansprechpartner: Mario Kühn (0 35 71) 40 03 55 1 svA 12 AktEi Service / Betreuung in der Begegnungsstätte „Ausweg“ Diakonisches Werk Pirna e. V. Suchtberatung Schmiedestraße 2, 01796 Pirna (0 30 51) 52 86 46 E-Mail: suchtberatung@diakonie-pirna.de Ansprechpartnerin: Frau Mohn Diakonisches Werk Pirna e. V. Suchtberatung Außenstelle Dresdner Str. 48, 01844 Neustadt (0 35 96) 60 46 45 E-Mail: sbb-neustadt@diakonie-pirna.de Ansprechpartnerin: Frau Mohn 2 gT-A 3 gT-A Schreibarbeiten, Terminvergabe; Wartung Gruppenraum Schreibarbeiten, Terminvergabe; Förderverein der Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle Görlitz e. V. Jakobstraße 24, 02826 Görlitz (0 35 81) 30 69 95 E-Mail: kontakt@psbb.org Alkanti Ludwigsdorf, Neißetalstr. 46, 02828 Görlitz (0 35 81) 7 61 58 98 E-Mail: alkanti.ludwigsdorf@psbb.org Ansprechpartnerin: Frau Rudo Alkanti Löbau, Breitscheidstr. 44, 02708 Löbau (0 35 85) 86 23 34 E-Mail: alkanti.loebau@psbb.org Ansprechpartnerin: Frau Päpscheck 18 AGH- MEA 24 AGH- MEA 1 Zv Holzwerkstatt, Gartenbau, Hauswirtschaft Holzwerkstatt, Gartenbau, Hauswirtschaft, Tagestreff Anleiterin Hauswirtschaft SLS e. V. Anlage Frage 61 zur Drs.-Nr. 6/11420 Stand: 20 November 2014 4 Diakonie Görlitz-Hoyerswerda Kontrolliert suchtmittelfreies Arbeits- und Beschäftigungsprojekt „ALKOHNE“ Brunnenstr. 8a, 02943 Weißwasser E-Mail: alkohne@diakonie-hoyerswerda.de Ansprechpartnerin: Frau Menzel 12 AHG- MAE 1 svA (Arbeitsanleiter) Gemüse- und Kräutergarten; diverse Hilfsarbeiten in der Grünpflege / GaLaBau; Holzwerkstatt; Ergo- Bereich; Hauswirtschaft SBB DW Kamenz e. V. Fichtestr. 8, 01917 Kamenz (0 35 78) 38 54 30 Ansprechpartner: Frau Mattukat In Kooperation mit: Stadt Kamenz RESA – Ressourcen aktivieren Markt 1; 01917 Kamenz Tel.: (0 35 78) 73 90 23 E-Mai: resaprojekt.kamenz@yahoo.de Ansprechpartner: Uwe Wolf; Sebastian Mittag 16 AktEin Gartenbau (Anbau für die Tafel); Landschaftspflege; Holzarbeiten; Renovierung; Hausmeistertätigkeiten; Hauswirtschaft; Praktika AWO – Arbeiterwohlfahrt Regionalverband Radeberger Land e.V. AKTIV 3 – Arbeitslosigkeit aktiv bewältigen Dresdner Str. 89 in 01458 Ottendorf-Okrilla OT Hermsdorf Tel.: (03 52 05) 75 23 46 E-Mail: sozialprojekt.ottendorf@awo-radeberg.de Ansprechpartner: Uwe Garmhausen; Nicole Bienia 12 AktEin Renovierung; Aufarbeitung und Instandhaltungsarbeiten; Malerarbeiten; Garten- und Landschaftsbau, Praktika AWO – Arbeiterwohlfahrt Regionalverband Radeberger Land e.V. AKTIV 2 – Arbeitslosigkeit aktiv bewältigen Pulsnitzer Str. 67 b in 01454 Radeberg Tel.: (0 35 28) 44 78 76 E-Mail: projekthaus.mueller@awo-radeberg.de Ansprechpartner: Uwe Müller 14 AktEin Hauswirtschaft, Garten- und Landschaftsbau, Beräumung, Malerarbeiten, Holzarbeiten, Praktika Come back e.V. Suchtkrankenarbeit der Ev.-meth. Kirche Geschwister-Scholl-Str. 29, 02763 Eckartsberg ( 0 35 83) 79 69 545 E-Mail: info@verein-comeback.de Ansprechpartner: Herr Zimmermann 16 AGH- MAE Tagesstruktur, Kreativarbeiten, gärtnerische Hilfstätigkeiten SLS e. V. Anlage Frage 61 zur Drs.-Nr. 6/11420 Stand: 20 November 2014 5 Direktionsbezirk Leipzig Städtisches Klinikum“St.Georg“ Leipzig Eigenbetrieb der Stadt Leipzig Zentrum für Drogenhilfe SBB „ALTERNATIVE I“ Chopinstraße 13, 04103 Leipzig (03 41) 91 35 60 E-Mail: annegret.wegner@sanktgeorg.de Ansprechpartner: Frau Wegner 2 AGH- MAE 1 gT Helfertätigkeiten im Kontaktcafé bzw. der Übernachtungsstelle Ableistung gemeinnütziger Studen (Umwandlung Geldstrafen) Städtisches Klinikum „St. Georg“ Leipzig Eigenbetrieb der Stadt Leipzig Zentrum für Drogenhilfe SBB „ALTERNATIVE II“ Heinrichstraße 18; 04317 Leipzig (03 41) 687 06 93 E-Mail: matthias.merkel@sanktgeorg.de Ansprechpartner: Herr Matthias Merkel 6 gT-A 3 gT Sozialtherapeutisch konzipiertes Arbeitsprojekt für suchtmittelfrei lebende drogenabhängige Menschen; Bereiche: Fahrradselbsthilfewerkstatt, Kreativbereich (Siebdruck, Holz- und Tonarbeiten, Näharbeiten), Gartenarbeit, Hauswirtschaft, EDV Städtisches Klinikum „St. Georg“ Leipzig Eigenbetrieb der Stadt Leipzig Zentrum für Drogenhilfe SBB Haus „Alt-Schönefeld“ Theklaer Straße 11; 04347 Leipzig (03 41) 2 34 19-0 E-Mail: zfdaltschoenefeld.d@sanktgeorg.de Ansprechpartner: Herr Helmers 11 AGH- MAE 2 FAV 3 gT-A 3 gT Kreativprojekte in den Arbeitsbereichen Holz, Ton/Keramik und Garten Helfer im Kontaktcafé, Helfer in den Werkstätten Helfer im Kontaktcafé, Helfer in den Werkstätten gemeinnützige Tätigkeit zur Abwendung einer Strafe Städt. Klinikum St. Georg Leipzig Eigenbetrieb der Stadt Leipzig Zentrum für Drogenhilfe SBB „Regenbogen“ Friesenstr. 8, 04177 Leipzig (03 41) 4 44 22 21 E-Mail: zfdregenbogen@sanktgeorg.de Ansprechpartner: Frau Wala, Leiterin der SBB 2 gT-A 10 gT Betreuung Holzwerkstatt Unterstützung Café Botendienste Gruppenleiter und Stellvertreter SHGn Förderverein Zentrum für Drogenhilfe e.V. Friesenstr. 8, 04177 Leipzig (03 41) 4 44 22 21 E-Mail: foerderverein-leipzig@gmx.de Ansprechpartnerin: Frau Wala 15 gt-A 2 gT-A 10 gT-A Alkohol-Präventionsprojekt „Wandelhalle Sucht“: . Projektleitung, . stellv. Projektleitung, . Koordinator, . Referenten Mitarbeit im Wohnhaus für CMA-Klienten Mitarbeit in allen Cafes und Begegnungsstätten der SBBn am Zentrum für Drogenhilfe SLS e. V. Anlage Frage 61 zur Drs.-Nr. 6/11420 Stand: 20 November 2014 6 SZL Suchtzentrum gGmbH „Netzwerk zur Betreuung und Versorgung alkoholkranker und/oder wohnungsloser Menschen und Drogenabhängiger Menschen“ Zum Netzwerk gehören folgende Arbeits- und Beschäftigungangebote: bestehend aus folgenden sozialen Projekten: - Wohnprojekt Domizil - MobileStreetwork - Ambulant betreutes Wohnen (Alkohol- und Drogenbereich) - Tagestreff „Insel“ 1. Soziale Wäscherei 1 svA 3 gT-A Wasch- und Näharbeiten Betreuung einer Kleiderkammer 2. Catering Domizil und 2x Kleinküchen 14 svA 1 ZV 21 gT-A Catering, Essen auf Rädern, Mittagessenangebote für soziale Projekte („Suppenküchen“) Tagestreff 3. Handwerkliche und hauswirtschaftliche Hilfsdienste 5 ZV 3 gT-A Renovierung, Packhilfe Malerarbeiten, Grünanlagenpflege Hausmeisterdienst, Hauswirtschaft 4. Fahrdienst 1 svA 2 gT-A Transporte für die anderen Beschäftigungsprojekte Kliententransporte für die sozialen Projekte, Freizeitfahrten ... 5. Beschäftigungsprojekt SWING 3 svA 3 ZV Renovierung, Packhilfe Malerarbeiten, Grünanlagenpflege Hausmeisterdienst Gesamtleitung: Alkoholbereich Hr. Lenga-Radzuweit & Hr. Thomas Nerger Plautsstr. 18; 04179 Leipzig (03 41) 24 67 66 62 E-Mail: domizil@suchtzentrum.de Gesamtleitung: Drogenbereich Thomas Barnert Spinnereistr. 11, 04179 Leipzig (03 41) 241 49 17 E-Mail: barnert@suchtzentrum.de SLS e. V. Anlage Frage 61 zur Drs.-Nr. 6/11420 Stand: 20 November 2014 7 Anlage Frage 70 zur Drs.-Nr. 6/11420 Polizeidirektion Ort/Schwerpunkt Polizeidirektion Chemnitz - Grenzüberschreitende Verkehrswege Polizeidirektion Dresden - Freifläche Ferdinandstraße, Dresden zwischen St. Petersburger Str. 18 - 22 (Rückseite) zur Trompeterstraße sowie um das Rundkino - Reitbahnstraße 35, Dresden Gehweg-/Straßenflächen vor bzw. um das Wohnhaus sowie Wiese in nördlicher Richtung, jeweils begrenzt durch die Reitbahnstraße - Wiener Platz 10, Dresden Vorplatz der bahnhofsabgewandten Längsseite des Geschäftshauses, westlich begrenzt durch ein Gebäude (Musikpark/Geschäftshaus) und südöstlich begrenzt durch den Treppenaufgang Passage/Tiefgarage sowie das Geschäftshaus Prager Straße 2 (Prager Spitze), den Durchgang zwischen der Prager Straße 1/2 und Prager Straße 3 sowie den sich anschließenden Bereich der Haltestelle St. Petersburger Straße/Hauptbahnhof Nord - Albertplatz, Dresden den Albertplatz selbst umfassend, den breiten Fußgängerbereich Bautzner Straße 1, 1a, 3, 3a, 5 bis zum Ende des Haltestellenbereichs an der Kreuzung Alaunstraße und somit die Alaunstraße 1, 2, 3, 4, 5 sowie den Bereich des Artesischen Brunnens und daher die Königsbrücker Straße Hausnummern 1, 2a, 4, 4a, 6, 6a - Alaunstraße, Dresden im Bereich der Scheune (erweiterter Scheunevorplatz), umfasst den Bereich der Alaunstraße (Hausnummern 29 - 48) beginnend an der Einmündung der Böhmischen Straße über den Scheunevorplatz bis zur Kreuzung Louisenstraße, abgedeckt sind auch mit die Kreuzungsbereiche Katharinenstraße (Hausnummern 20, 21, 23) sowie Louisenstraße (Hausnummern 30, 31, 39) - Alaunplatz, Dresden den Bereich des Alaunplatzes umfassend, eingegrenzt durch die Tannenstraße, Alaunplatz, Kamenzer Straße, Bischofsweg von der Hausnummer 67 bis zur Hausnummer 30 (gegenüber Kinderhaus Regenbogen); damit ist die komplette Breite des Bischofsweges erfasst – von da aus im rechten Winkel zur Tannenstraße Seite 1 von 2 Anlage Frage 70 zur Drs.-Nr. 6/11420 Polizeidirektion Ort/Schwerpunkt Polizeidirektion Görlitz - „Kornmarkt-Platz“ mit Kornmarkt-Center, Bautzen - Theaterplatz, Bautzen - Stadtviertel „Gesundbrunnen“, Bautzen - Demianiplatz, Görlitz - Marienplatz, Görlitz - Postplatz, Görlitz - Wilhelmsplatz, Görlitz - Elisabethstraße, Görlitz - Berliner Straße – mit Bahnhofsvorplatz und Bahnhof, Görlitz - Asylbewerberheim Kamenz, Macherstraße Polizeidirektion Leipzig - Umfeld des Leipziger Hauptbahnhofes, umfasst den Bereich des Schwanenteiches, des Wintergartenhochhauses mit dem Spielcasino „Fairplay“ des Willy-Brandt-Platzes bis zur Richard Wagner Straße - Eisenbahnstraße, Leipzig - Stuttgarter Allee, Leipzig Polizeidirektion Zwickau - Grenzüberschreitende Verkehrswege Seite 2 von 2 Anlage Frage 71 zur Drs.-Nr. 6/11420 Polizeidienststelle Jahr Anzahl der Einsatzmaßnahmen Ort Anzahl der Einsatzkräfte Polizeidirektion Chemnitz 2015 1 Spielcasino „El Dorado“, Straße der Nationen 26, Chemnitz 36 Polizeidirektion Dresden Gesamt 2014 11 Wiener Platz, Reitbahnstraße, Freifläche Ferdinandplatz 348 8 Albertplatz, Alaunstraße, Alaunplatz 108 2015 25 Wiener Platz, Reitbahnstraße, Freifläche Ferdinandplatz 827 18 Albertplatz, Alaunstraße, Alaunplatz 254 2016 27 Wiener Platz, Reitbahnstraße, Freifläche Ferdinandplatz 1.072 46 Albertplatz, Alaunstraße, Alaunplatz 560 2017* 11 Wiener Platz, Reitbahnstraße, Freifläche Ferdinandplatz 503 54 Albertplatz, Alaunstraße, Alaunplatz 1.232 200 4.904 Polizeidirektion Görlitz - - - - Polizeidirektion Leipzig Gesamt 2017* 6 Bereich Hauptbahnhof und dessen Vorplatz, Willy-Brandt-Platz, Schwanenteich, Bürgermeister- Müller-Park 388 4 Stuttgarter Allee 170 1 Stuttgarter Allee und angrenzende Straßen 37 1 Eisenbahnstraße, Schwanenteich, Bürgermeister- Müller-Park 118 12 713 Polizeidirektion Zwickau - - - - Gesamt 213 5.653 * Zeitraum: 1. Januar bis 30. November 2017 Seite 1 von 1 Anlage Frage 85 zur Drs.-Nr. 6/11420 Herkunftsstaat A lk oh ol O pi oi de C an na bi no id e Se da tiv a od er H yp no tik a K ok ai n an de re S tim ul an zi en H al lu zi no ge ne M ul tip le r S ub st an zge br au ch u nd K on su m an de re r p sy ch ot ro pe r Su bs ta nz en Afghanistan 1 2 Albanien 1 Algerien 4 2 10 Angola 1 Armenien 1 Aserbaidschan 1 1 Belarus Bosnien und Herzegowina 1 1 Bulgarien 2 Deutschland 633 193 88 9 431 2 621 Georgien 1 16 2 13 Griechenland 1 Indien 4 6 Irak 1 5 Iran 2 6 2 Irland Italien 1 2 Kasachstan 1 Kosovo 1 Kuba 1 Lettland 3 1 1 Libanon 2 1 Libyen 27 6 3 4 16 Litauen 3 4 3 Mali 1 Marokko 20 1 10 2 18 Mazedonien 6 Pakistan 1 Palästinensische Gebiete 1 1 Polen 8 14 10 Portugal 3 3 1 Rumänien 12 1 2 1 Russische Föderation 3 4 2 18 Schweiz 2 Serbien 2 Slowakei 4 1 1 Somalia Spanien staatenlos 1 Syrien 1 Seite 1 von 2 Anlage Frage 85 zur Drs.-Nr. 6/11420 Herkunftsstaat A lk oh ol O pi oi de C an na bi no id e Se da tiv a od er H yp no tik a K ok ai n an de re S tim ul an zi en H al lu zi no ge ne M ul tip le r S ub st an zge br au ch u nd K on su m an de re r p sy ch ot ro pe r Su bs ta nz en Tschechische Republik 8 10 5 1 6 28 Tunesien 48 4 5 22 48 Türkei 2 4 Ukraine 1 1 1 Ungarn 2 Vietnam 2 Summe 793 252 119 1 10 498 2 822 Seite 2 von 2 KV GA Suchtmittelkonsum in SN - Drs. 6-11420 Anschreiben Beschlussvorschlag Vorblatt Antwortentwurf Anlagen Mitzeichnungen SK SMWA SMI SMJus SMF SMWK SMUL SMK SMGI 2018-02-07T11:45:05+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes