STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FOR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstreas 10 l 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten, Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/11422 Thema: Staatliche Kostenübernahme von Privatausgaben von Deutschen und Ausländern Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welcher Höhe und auf welcher Rechtsgrundlage basierend, übernimmt welche staatliche Institution auf Landes- und kommunaler Ebene welche privaten Kosten von Deutschen und Ausländern, insbesondere von Asylbewerbern? (Bitte aufschlüsseln nach grundsätzlicher Kostenerstattungsmöglichkeit privater Ausgaben von Deutschen , Ausländern und Asylbewerbern, letztere mit einer Unteraufteilung in Asylberechtigte nach § 25 Absatz 1 Satz 1 AufenthG, Flüchtlinge nach § 3 Absatz 1 AsylG, Personen mit subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG, Geduldete nach § 60 AufenthG) Die Anfrage definiert nicht, was der Fragesteller unter der „Übernahme privater Kosten" versteht. Die Frage wird dahingehend aufgefasst, dass der Fragesteller erfahren will, in welchen speziell geregelten Fällen und in welcher Höhe der Freistaat Sachsen oder kommunale Kostenträger im Freistaat Sachsen im Wege der Kostenerstattung oder -freistellung Kosten von Privatpersonen übernehmen, die auf nach bürgerlichem Recht begründeten Verbindlichkeiten beruhen. Dies vorausgeschickt wird von einer Beantwortung der Frage abgesehen. Die Sächsische Staatsregierung ist im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts verpflichtet, über Sachverhalte zu berichten, die ihre eigene Tätigkeit betreffen. Die Antwortpflicht beschränkt sich auf die Mitteilung von Tatsachen, über die Auskunft gewünscht wird. Sie erstreckt sich dagegen nicht auf die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen und die Erteilung von Gutachten zur Rechtslage. Die Landesgesetzgebung ist primär Gegenstand des verfassungsrechtlichen Auftrags des Sächsischen Landtages selbst als Organ der Legislative. lnformationen hierzu haben die Abgeordneten sich deshalb sachnäher durch den wissenschaftlichen Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 lhr Zelchen lhre NachrIcht vom Aktenzeichen (bltte bel Antwort angeben) 45-0141.51-17/ äiesden,. Dezember 2017 Hausanschrlft: SächsIsches StaatemlnIsterium für Sozlales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden Seite 1 von 4 www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Dienst des Landtages verschaffen. Im Übrigen ist es den Abgeordneten - wie jedem Bürger - zumutbar, sich die notwendigen Kenntnisse über das für ihre Tätigkeit relevante Bundesund Landesrecht aus allgemein zugänglichen Informationsquellen selbst zu verschaffen. Die Staatsregierung verfügt insoweit über keinen aus ihrer verfassungsrechtlichen Aufgabe als Spitze der Landesverwaltung resultierenden Informationsvorsprung gegenüber den Mitgliedern des Landtages. Frage 2: In welcher Höhe und auf welcher Rechtsgrundlage basierend, hat welche staatliche staatliche Institution auf Landes- und kommunaler Ebene welche privaten Kosten von in Sachsen lebenden Deutschen und Ausländern, insbesondere von Asylbewerbern, in den Jahren 2015 bis 2017 übernommen? (Bitte aufschlüsseln nach tatsächlicher Kostenübernahme privater Ausgaben von in Sachsen lebenden Deutschen, Ausländern und Asylbewerbern, letztere mit einer Unteraufteilung in Asylberechtigte nach § 25 Absatz 1 Satz 1 AufenthG, Flüchtlinge nach § 3 Absatz 1 AsylG, Personen mit subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG, Geduldete nach § 60 AufenthG und Anzahl der Erstattungsfälle und jewellige Höhe der Erstattungssummen) Die Anfrage definiert nicht, was der Fragesteller unter der „Übernahme privater Kosten" versteht . Die Frage wird dahingehend aufgefasst, dass der Fragesteller erfahren will, in welchen speziell geregelten Fällen der Freistaat Sachsen oder kommunale Kostenträger im Freistaat Sachsen tatsächlich im Wege der Kostenerstattung oder -freistellung Kosten von Privatpersonen übernommen haben, die auf nach bürgerlichem Recht begründeten Verbindlichkeiten beruhen. Dies vorausgeschickt wird von einer Beantwortung der Frage abgesehen. Soweit der Fragesteller mit Kostenübernahmen durch „staatliche Institutionen auf kommunaler Ebene" auch die Übernahme von Kosten durch öffentlich-rechtliche Träger der kommunalen Selbstverwaltung im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben erfragt, bewegt sich die Frage außerhalb des parlamentarischen Fragerechts. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen , die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen, und damit nicht in Bezug auf Sachverhalte, die von kommunalen Trägern als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden und deshalb nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht durch die Staatsregierung unterliegen. Soweit sich die Frage auf tatsächliche Umstände im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Staatsregierung bezieht, würde ihre sachgemäße Beantwortung voraussetzen, dass die Staatsregierung im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage zunächst abstrakt klärt, in welchen speziell geregelten Fällen der Freistaat Sachsen oder kommunale Kostenträger in der Zuständigkeits- und Aufgabenverantwortung des Freistaates Sachsen die Aufgabe haben, im Wege der Kostenerstattung oder -freistellung Kosten von Privatpersonen zu übernehmen, die auf nach bürgerlichem Recht begründeten Verbindlichkeiten beruhen. Eine solche abstrakte gutachterliche Aufbereitung der Fragestellung, um eine Beantwortung der auf konkrete Tatsachen gerichteten weitergehenden Fragestellung erst zu ermöglichen, sprengt den verfassungsrechtlichen Rahmen des parlamentarischen Fragerechts. Die Staatsregierung ist aus den bereits in der Antwort auf Frage 1 genannten Gründen zur Be- Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZ1A1ÆS UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN antwortung abstrakter Rechtsfragen und zur Erteilung von Gutachten zur Rechtslage nicht verpflichtet. Diese Grenzen des parlamentarische Fragerechts können nicht dadurch umgangen werden, dass eine auf der ersten Stufe unzulässige rechtsgutachterliche Aufbereitung einer Frage auf der nächsten Stufe mit einem Auskunftsersuchen über Umstände verbunden wird, deren Bestimmung sich erst aus der gutachterlichen Aufbereitung der abstrakten Vorfrage erschließt. Dem Fragesteller ist vielmehr zuzumuten, selbst den Gegenstand der Frage hier nach gegenständlich bzw. rechtlich konkret eingegrenzten Kostenerstattungstatbeständen näher zu bestimmen. Frage 3: Inwiefern sind insbesondere Kosten (Anschaffung und Reparatur) von in Frage 2. genannten Personengruppen für privet genutzte PKW und sonstige Fortbewegungsmittel , wle Motorräder und Fahrräder, in welchem Umfang und auf welcher Rechtsgrundlage basierend, erstattungsfähig? Von einer Beantwortung der Frage wird abgesehen. Die Sächsische Staatsregierung ist im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts verpflichtet, über Sachverhalte zu berichten, die ihre eigene Tätigkeit betreffen. Die Antwortpflicht beschränkt sich auf die Mittel lung von Tatsachen , über die Auskunft gewünscht wird. Sie erstreckt sich dagegen nicht auf die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen und die Ertel lung von Gutachten zur Rechtslage. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 1 Bezug genommen. Frage 4: In welchem Umfang wurden insbesondere Kosten (Anschaffung und Reparatur) von in Frage 2. genannten Personengruppen für privet genutzte PKW und sonstige Fortbewegungsmittel , wie Motorräder und Fahrräder, auf welcher Rechtsgrundlage basierend , von welcher staatlichen Ste Ile in den Jahren 2015 bis 2017 erstattet? (Bitte aufschlüsseln nach Personengruppe, Anzahl der Erstattungsfälle und jewellige Höhe der Erstattungssummen) Die Frage spricht zunächst Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) an. Solche Leistungen erbringen u.a. die gesetzlichen Rentenversicherungsträger und die gesetzlichen Unfallversicherungsträger sowie die Träger der Eingliederungshilfe . Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz hat die Rechtsaufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland und die Unfallkasse Sachsen sowie den Kommunalen Sozialverband Sachsen als Träger der Sozial- und Eingliederungshilfe . Diese Träger erbringen Leistungen zur Kfz-Hilfe im Rahmen der Selbstverwaltung und damit außerhalb des Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs der Staatsregierung . Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden von Informationsrechten nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Darüber hinaus kann nach den §§ 16 ff. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Einzelfällen über das Vermittlungsbudget bzw. über die Freie Förderung die Anschaffung oder Reparatur eines Kraftfahrzeuges zur Anbahnung oder Aufnahme einer Beschäftigung bzw. Ausbildung oder bei Gefährdung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses gefördert werden . Zuständig hierfür sind im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Sächsischen Staatsregierung der Landkreis Bautzen, der Erzgebirgskreis, der Landkreis Görlitz, der Seite 3 von 4 STAATSM1N1STER1U1V1 FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Landkreis Leipzig und der Landkreis Meißen als zugelassene kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eine statistische Erfassung der im Rahmen der Förderung übernommenen Anschaffungsund Reparaturkosten nach der Systematik der Fragestellung erfolgt bei den zugelassenen kommunalen Trägern nicht. Eine händische Erhebung der erfragten Daten wäre mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Zur Beantwortung der Frage müssten mindestens 57.101 Akten händisch ausgewertet werden (Anzahl der Bedarfsgemeinschaften in den fünf Jobcentern in kommunaler Trägerschaft zum Datenstand August 2017). Für diese 57.101 Vorgänge müsste jeweils die Akte angefordert, darin nach diesen abgefragten Daten gesucht und die Akte wieder weggelegt werden. Hierfür ist pro Akte ein Gesamtaufwand für die Jobcenter von durchschnittlich einer Stunde zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 57.101 Arbeitsstunden, d. h. von 7.137 Arbeitstagen zu je acht Stunden. lm vorliegenden Fall wäre daher durch eine Beantwortung dieser Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der betreffenden Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen lnformationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Grundsicherungsträger andererseits wird daher von der Beantwortung abgesehen. Mit freundlichen Grüßen Bar a t rdK(4 Sotto 4 von 4 2018-01-02T09:14:23+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes