STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ PeltiSEN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FUR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/11455 Thema: Umsetzung des ProstSchG im Freistaat Sachsen — Kostenerhebung für behördliche Tätigkeit Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage (insbes. laufende Nummer im Neunten Sächsischen Kostenverzeichnis) können die Kommunen welche konkreten Gebühren und Auslagen in welcher Höhe für die Anmeldung einer Tätigkeit in der Prostitution nach dem 2. Abschnitt des ProstSchG (Beratungs- und Informationsgespräch, Ausstellung der Anmeldebescheinigung, ggf. zusätzlich Aliasbescheinigung) erheben? Frage 2: Aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage (insbes. laufende Nummer im Neunten Sächsischen Kostenverzeichnis) können die Kommunen welche konkreten Gebühren und Auslagen in welcher Höhe für die Gesundheitsberatung nach § 10 ProstSchG erheben? Frage 3: Aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage (insbes. laufende Nummer im Neunten Sächsischen Kostenverzeichnis) können die Kommunen welche konkreten Gebühren und Auslagen in welcher Höhe für die Ertel lung einer Erlaubnis zum Betrleb eines Prostitutionsgewerbes gemäß § 12 ff ProstSchG erheben? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 3: Der Bundesgesetzgeber hat das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) zur Umsetzung durch die Kommunen vor Ort konzipiert. Die Staatsregierung greift diesen Gedanken mit dem Entwurf für ein Sächsisches Prostituiertenschutzausführungsgesetz (SächsProstSchGAG) auf. Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zelchen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bl tte bei Antwort angeben) 14-0141.51-17/981 eNesden, ezember 2017 Haueenschrlft: Sächelschee StaatemlnIsterlum für Sozlales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STER1UM FUR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Vorgesehen ist, die Landkreise und Kreisfreien Städte für zuständig zu erklären. Mit der gewählten Regelung ist eine Aufgabenübertragung verbunden, die zu einer Anwendung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) und damit grundsätzlich auch der Neunten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 9. SächsKVZ) führt. Da die Verfahrensweisen nach dem ProstSchG neue, nicht im Kostenverzeichnis aufgeführte Amtshandlungen beinhalten, greift die Auffangregelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 SächsVwKG. Die Gebühren sind damit einzelfallbezogen festzusetzen. Es gilt das Kostendeckungsgebot. Frage 4: Inwiewelt ist eine Änderung des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses im Hinblick auf die zusätzlichen behördlichen Aufgaben nach dem ProstSchG geplant ? Eine Änderung des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses ist nicht geplant. Frage 5: Inwiefern sind im Entwurf des Sächsischen Prostitulertenschutzausführungsgesetzes Ausnahmeregelungen zur Kostentragungspflicht aufgrund finanzieller Bedürftigkeit geplant? Das SächsProstSchGAG setzt das bundesrechtliche ProstSchG im Freistaat Sachsen um. Das Bundesrecht sieht im ProstSchG neue Verfahrensregeln für Gewerbetreibende vor. Das Gewerberecht verfolgt ordnungs- und wirtschaftspolitische Zielstellungen und ist nicht dem Sozialrecht, das den Gedanken der Bedürftigkeit aufnimmt, zuzuordnen . Mit freundlichen Grüßen 111 I arbär 7(ep Seite 2 von 2 2018-01-02T09:35:05+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes