STAATSTv11N1STER1UM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/11463 Thema: Umsetzung des ProstSchG in Sachsen — Datenerhebung, -spelcherung , -übermittlung und -löschung Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Aufgrund welcher gesetzlicher Grundlagen werden im Rahmen der Anmeldung (§ 3 ProstSchG), der Beantragung einer Erlaubnis (§ 12 ProstSchG) und der gesundheitlichen Pflichtberatung (§ 10 ProstSchG) welche konkreten personenbezogene Daten der anmeldenden bzw. beantragenden Personen erhoben und gespeichert? Der Schutz von Daten der Gewerbetreibenden im Rahmen der neuen Verfahren nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG), ihre Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sind in § 34 ProstSchG bundesgesetzlich geregelt. Danach dürfen Daten im Freistaat Sachsen im Rahmen der Umsetzung des ProstSchG nur durch die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte erhoben werden und nur, soweit sie zur Durchführung des ProstSchG erforderlich sind. Frage 2: Über welchen Zeitraum werden diese personenbezogenen Daten an welcher konkreten Ste Ile in welcher konkreten Form (elektronisch, schriftlich o.ä.) gespeichert und wann werden die Daten unter welchen Voraussetzungen gelöscht? Für den Zeitraum der Speicherung der Daten bzw. ihre Löschung findet § 34 ProstSchG ebenfalls Anwendung. Über die praktische Ausgestaltung entscheiden die Kommunen vor Ort im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Frestaat SACHSEN Die Staatemin is ter in Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen lhre Nachricht vom Aktenzeichen (bi tte bel Antwort angeben) 14-0141.51-17/980 D7scien,gDezember 2017 Hausanschrlft: Sächslsches StaatsmIntsterlum für Sozlales und Verbraucherschutz Albenstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Frage 3: Welche Personen und Behörden haben unter welchen Voraussetzungen Zugang zu den in Frage 1 benannten gespeicherten personenbezogenen Daten? Der Datenzugang ist ebenfalls in § 34 ProstSchG geregelt. Grundsätzlich hat diesen nur die zuständige Behörde. Auch innerhalb der zuständigen Behörde dürfen Daten nur im Rahmen der Erforderlichkeit für die Erfüllung der Aufgaben nach dem ProstSchG weitergegeben werden. Unberührt davon bleibt die anonymisierte oder pseudonymisierte Datenübermittlung für Zwecke der Forschung und Statistik. Frage 4: Inwiewelt kann die übermittlung der in Frage 1 benannten personenbezogenen Daten an andere Behörden (z.B. gemäß § 6 Prostitutionsanmeldeverordnung) bel den sächsischen Behörden protokolliert, nachvollzogen und ggf. überprüft werden? Die zuständigen Behörden entscheiden jeweils über Einzelfälle, die akten- oder datentechnisch festgehalten werden und damit auch im Bedarfsfall im Rahmen der Führung der Aufsicht überprüfbar sind. Mit freundlichen Grüßen Selte 2 von 2 2018-01-02T09:37:23+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes