STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FOR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/11464 Thema: Konkrete Umsetzung des ProstSchG im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwiefern gab oder gibt es bel der Erstellung des Entwurfs eines Sächsischen Prostitutionsschutzausführungsgesetzes eine inhaltliche Abstimmung mit anderen Bundesländern, um unterschiedliche Rahmenbedingungen für die Ausübung des Prostitutionsgewerbes in den Bundesländern zu vermeiden? Die Rahmenbedingungen für die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) sind durch den Bundesgesetzgeber bereits bundeseinheitlich vorgegeben. lnsofern bedurfte es keiner länderübergreifenden Abstimmung. Unabhängig davon koordiniert und unterstützt der Bund die weitere Umsetzung im Rahmen der durch die bundesstaatliche Ordnung vorgegebenen Möglichkeiten. Frage 2: Inwieweit sind landesweit einheitliche Schulungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Behörden in den Kommunen mit welchen konkreten lnhalten durch wen geplant? Sofern dies nicht geplant ist, wie stellt die Staatsregierung sicher, dass die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insbesondere eine Zwangslage 1.S.d. § 9 ProstSchG erkennen und entsprechend handeln? Der Entwurf für ein Sächsisches Prostituiertenschutzausführungsgesetz (SächsProstSchGAG) sieht die Übertragung der neuen Verfahrensweisen nach dem ProstSchG auf die Landkreise und Kreisfreien Städte bzw. die dort verorteten Gesundheitsämter vor. Die damit verbundene Aufgabenübertragung beinhaltet auch die Verantwortung für eine gesetzeskonforme Umsetzung und damit für die Schaffung der notwendigen personellen und techni- Die Staaterninisterin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen lhre Nachricht vom Aktenzeichen (bi tte bel Antwort angeben) 14-0141.51-17/979 Dresden, 2/ Dezember 2017 Hausanschrlft: SechsIsches StaatsmInIsterlum für Soz !ales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden 1,01.1111 eme eerh eden STAATSM1N1STER1UM FÜR SODALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN schen Voraussetzungen. Umfasst davon ist auch die eigenverantwortliche Schulung des Personals. Die Einflussnahme der Staatsregierung beschränkt sich auf die Führung der Aufsicht. Frage 3: lnwieweit sind die technischen Voraussetzungen zur Bearbeitung von Anmeldungen (§ 3 ProstSchG) und Erlaubnisanträgen (§ 12 ProstSchG) in welchen zuständigen Behörden erfüllt (ggf. spezielle Software) und zu welchem Zeitpunkt sind die amtlichen Vordrucke der Anmeldebescheinigungen von der Bundesdruckerei für die zuständigen sächsischen Behörden verfügbar? Verantwortlich für die Schaffung der technischen Voraussetzungen und insbesondere die Nutzung der amtlichen Vordrucke der Anmeldebescheinigungen von der Bundesdruckerei sind die Kommunen. Über die Angebote der Bundesdruckerei und den Kauf möglicher Softwarekomponenten wurden die Kommunen informiert. Gegenwärtig sind sie mit der Einrichtung der neuen Verfahren befasst. Frage 4: Wie definiert die Staatsregierung das Tatbestandsmerkmal der „sexuellen Dienstleistung " in § 2 Abs. 1 ProstSchG und inwieweit erfüllen reine Massage- Dienstleistungen ohne sexuellen Bezug dieses Tatbestandsmerkmal? Der Bundesgesetzgeber geht von einem weiten Verständnis des Begriffs "sexuelle Dienstleistung" aus. Erfasst werden alle sexuellen Handlungen, die gegen Entgelt vorgenommen werden. Die gesetzliche Begriffsbestimmung zielt damit auch auf Erscheinungsformen , die im allgemeinen Sprachgebrauch nicht durchgängig als Prostitution bewertet werden. lnsbesondere ist es beispielsweise für die Bewertung als sexuelle Dienstleistung unerheblich, ob es zu körperlichen Berührungen kommt. Die Frage, ob es sich um eine sexuellen Dienstleistung handelt, ist deshalb von den ausführenden Behörden jeweils einzelfallbezogen zu prüfen. Die Entscheidungen sind gerichtlich überprüfbar. Frage 5: lnwieweit plant die Staatsregierung eine Evaluation der Umsetzung des ProstSchG im Freistaat Sachsen zu welchem konkreten Zeitpunkt anhand welcher konkreten Kriterien? Eine Evaluation ist nicht geplant. Die bundesrechtliche Regelung sieht keine Evaluation auf Landesebene vor. Der Entwurf des SächsProstSchGAG enthält auch keine landesspezifisch vom ProstSchG abweichenden inhaltlichen Regelungen, die einer eigenständigen Evaluierung bedürfen. Mit freundlichen grüßen ( u‚vu Barbara!' 1