STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/11465 Thema: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution — Nachfrage zur Mündlichen Anfrage vom 08.11.2017 (Drs. 6/11114) Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welchen konkreten Aufbau und Inhalt wird die geplante Neufassung (vgl. Antwort auf Mündliche Anfrage vom 08.11.2017, Drs. 6/11114) der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution haben? Frage 2: Inwiefern ist geplant, die bestehende Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution vom 10. September 1991 dahingehend zu novellieren, dass die gemäß § 2 (Übe rtragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen) erlassenen örtlichen Sperrbezirksverordnungen für die Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau, Plauen und Görlitz aufgehoben werden und stattdessen die Staatsregierung für die betreffenden Kommunen eine gemeinsame Sperrbezirksverordnung erlässt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Eine Neufassung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution ist derzeit nicht geplant. Zur einheitlichen Sperrbezirksverordnung siehe zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/41/18 Dresden, 3. Januar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1 UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Sofern die Staatsregierung eine einheitliche Sperrbezirksverordnung erlassen will, inwieweit werden die Landesdirektionen bzw. die betroffenen Kommunen eingebunden oder aus welchen Gründen werden sie nicht beteiligt? Frage 4: Wie wird in einer einheitlichen Sperrbezirksverordnung die Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten, z.B. Art der überwiegend ausgeübten Prostitution, Grenznähe o.ä., sichergestellt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Derzeit wird durch die Landesdirektion Sachsen an einer einheitlichen Sperrbezirksverordnung für Sachsen gearbeitet. Die Landesdirektion Sachsen beteiligt bei der Erstellung des Entwurfes einer Sperrbezirksverordnung für die betroffenen Städte des Freistaates Sachsen die jeweiligen Kommunen. Diese hatten bereits die Gelegenheit, ihre kommunalen Belange sowohl bei ihren jeweiligen Sperrbezirksabgrenzungen als auch bei dem Verordnungstext, insbesondere zu den einzelnen Verbotsregelungen des derzeitigen Entwurfes, einzubringen. Die diesbezüglichen begründeten Wünsche der Kommunen werden vollumfänglich berücksichtigt. Frage 5: Inwiefern werden in der Neufassung der Verordnung für den Bereich außerhalb der Sperrbezirke welche konkreten Ausnahmen vom Verbot der Prostitution im Umkreis von 200 m von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kirchen, Krankenhäuser etc. insbesondere für Gewerbe vorgesehen, die Dienstleistungen ohne sexuellen Bezug anbieten (z.B. Massage -Studios)? Tätigkeiten ohne sexuellen Bezug werden nicht vom Regelungsbereich einer künftigen Sperrbezirksverordnung umfasst. MigreAndlicherb Grüßen 4.g Pröf. Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2 2018-01-04T08:17:22+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes