STAATSTVI1N1STER111M DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herr Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/11489 Thema: Geltungsdauer des sächsischen Wachpolizeidienstgesetzes und Befristung der Anstellungsverhältnisse sächsischer Wachpolizisten Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In § 12 des Sächsischen Wachpolizeidienstgesetzes — SächsWachdienstG vom 16.12.2015 ist geregelt: ,Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.' Auf der Webseite www.wachpolizei-sachsen.de ist unter der Überschrift ‚Besonderheiten' zu lesen: ,Die Anstellung als Wachpolizistin ist eine befristete Anstellung für 2 Jahre. Dein Arbeitgeber ist der Freistaat Sachsen.' In der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange in Drs. 6/11206 ist zu lesen: ,Es ist beabsichtigt, nach dem achten Ausbildungsgang weitere Ausbildungsgänge durchzuführen. Der jeweilige Ausbildungsbeginn und die Anzahl der Einzustellenden sind wie folgt geplant: Ausbildungsbeginn: [...] 08.02.2019 (100 Auszubildende), 10.05.2019 (100 Auszubildende), 07.08.2019 (100 Auszubildende).' Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welche Gesamtanstellungszeit sind die Anstellungsverhältnisse sächsischer Wachpolizisten befristet? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-1053/41/19 Dresden, 5. Januar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 3: Übersteigt der befristete Anstellungszeitraum der sächsischen Wachpolizisten, welche im Jahr 2019 ausgebildet werden, die Geltungsdauer des Sächsischen Wachpolizeidienstgesetzes? Frage 4: Wenn die Frage 3 mit ja beantwortet wurde: Auf welcher Rechtsgrundlage sind die sächsischen Wachpolizisten aus Frage 3 ab dem 01.01.2021 tätig? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 3 und 4: Die Arbeitsverhältnisse der Angehörigen der Wachpolizei werden auf maximal zwei Jahre befristet, jedoch nicht über die Geltungsdauer des Sächsischen Wachpolizeidienstgesetzes hinaus. Frage 2: Zählt die Zeit der Ausbildung (12 Wochen) zur Sächsischen Wachpolizei zur befristeten Anstellungszeit aus Frage 1oder wird diese dem Anstellungsverhältnis vorausgehende Ausbildung nicht vom Anstellungsvertrag erfasst? Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 3 der Kleinen Anfrage Drs.- Nr. 6/7753 verwiesen. Prbf.tDr. 'Roland Wöller Andli he, Grüßeni ( th, Dr. ‘Rol Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-01-05T11:48:22+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes