STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ S SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-15/135 Dresden, Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, ^ März2015 Fraktion DIE UNKE Drs.-Nr.: 6/1149 Thema: Elektronische Gesundheitskarte Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie schätzt die Staatsregierung generell den Stand der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in Sachsen ein? Das Fragerecht des Abgeordneten aus Artikel 51 Sächsische Verfassung dient dazu, den Mitgliedern des Parlaments die Informationen zu verschaffen, die sie zu ihrer Arbeit, insbesondere zu einer Kontrolle der Staatsregierung und der Verwaltung benötigen. Es dient nicht dazu, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004 -Vf. 44-I-03). Von einer Beantwortung der Frage 1 durch die Staatsregierung wird daher abgesehen. Frage 2: Wie viele Mitglieder der AOK PLUS in Sachsen sind bislang nicht im Besitz der elektronischen Gesundheitskarte und welche Gründe liegen dafür vor? Laut Auskunft der AOK PLUS geht diese aktuell bei der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) von einer Ausgabequote von über 99 Prozent aus. Eine entsprechende Statistik zur Unterscheidung nach Mitgliedern und Versicherten sowie nach territorialen Gesichtspunkten (Sachsen, Thüringen) liegt nicht vor. 304 Versicherte der AOK PLUS haben keine eGK erhalten, weil sie die entsprechende Abgabe ihres Bildes bzw. Fotos verweigerten. Eine Statistik mit Unterscheidung der Gründe für die Verweigerung der Bildabgabe liegt nicht vor. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschute Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCUERSCHUTZ Frage 3: Drohen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung Nachteile, i aus Datenschutzgründen die elektronische Gesundheitskarte ablehnen? Frage 4: Wenn ja, welche und wie rechtsverbindlich sind die Einschränkungen? Frage 5: Wenn nein, wie werden dann ggf. ärztliche Leistungen abgerechnet? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3-5: Ab dem 1. Januar 2015 gilt ausschließlich die eGK als Nachweis für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 19 Bundesmantel-vertrag-Ärzte vom 1. Januar 2015 sowie die Anlage 4a zum Bundesmantelvertrag-Ärzte („Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung“), die als Anlage 1 beigefügt ist. Die Vereinbarung wurde auf der Grundlage von § 291 Absatz 3 i.V.m. § 291a Absätze 1-5 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) getroffen. Eine Ablehnung der eGK aus Datenschutzgründen ist aktuell nicht relevant, da die eGK zurzeit außer den administrativen Versichertenstammdaten keine weiteren personenbezogenen Sozialdaten enthält. Auf die Beantwortung zu Frage 2 wird verwiesen. Durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 1 KR 35/13 R SozR 4) ist die Datenschutzkonformität der eGK und die Zulässigkeit des Fotos höchstrichterlich entschieden. Gesetzlich krankenversicherte Mitglieder können ab dem 1. Januar 2015 grundsätzlich nur noch mit der eGK den Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten aufsuchen und die entsprechenden Leistungen in Anspruch nehmen. Ohne die eGK verfügt der Versicherte nicht über einen gültigen Versicherungsnachweis und hat die daraus folgenden Einschränkungen und Nachteile zu tragen. Sucht ein Patient ab dem 1. Januar 2015 ohne eGK eine Praxis auf, gelten folgende Regelungen, sofern die Behandlung nicht verschiebbar ist: 1) Der Patient muss innerhalb von zehn Tagen eine gültige eGK nachreichen. Andernfalls kann der Arzt oder Psychotherapeut die Behandlung privat liquidieren. Dies kann für den Versicherten höhere Kosten bedeuten, da in der Privatrechnung sehr häufig höhere Beträge nach den entsprechenden Abrechnungsziffern in Rechnung gestellt werden. Das Ersatzverfahren (papierner Anspruchsnachweis) ist in diesem Fall nicht möglich, es darf nur bei Notfallbehandlungen angewendet werden. Über die mögliche Höhe einer Erstattung aus der Privatrechnung entscheidet die Krankenkasse, wobei ein Anspruch auf vollständige Erstattung der Privatrechnung nicht besteht. Für den Versicherten besteht die Gefahr, anteilige (über dem gesetzlichen Leistungskatalog liegende) Beträge der Privatrechnung nicht erstattet zu bekommen. 2) Reicht der Patient bis Quartalsende die gültige eGK nach oder bestätigt seine Krankenkasse, dass zum Zeitpunkt der Behandlung ein Leistungsanspruch bestand, erhält Freistaat SACHSEN enrs sie Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN er das Geld vom Arzt zurück und der Arzt rechnet die Behandlung wie gewohnt als Kassenleistung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen ab. Die Ausstellung eines papiernen Anspruchsnachweises anstelle einer eGK ist ab dem 1. Januar 2015 grundsätzlich ausgeschlossen. Krankenkassen dürfen gesetzlich Versicherten ohne eGK ab 1. Januar 2015 nur im Ausnahmefall und zeitlich befristet einen papiergebundenen Anspruchsnachweis ausstellen. Ein solcher Schein ist kein dauerhafter Ersatz für die eGK. Nach § 19 Bundesmantelvertrag-Ärzte kann dies nur „im Ausnahmefall zur Überbrückung von Übergangszeiten bis der Versicherte eine eGK erhält“ erfolgen. Auf dem Schein muss vermerkt sein, wie lange dieser gültig ist. Gleiches gilt für die Verordnung von Arznei- sowie Heil- und Hilfsmitteln. Der Arzt kann einem Patienten während dieser Zeit die Arznei- sowie Heil- und Hilfsmittel privat verordnen, indem er auf dem Privatrezept „ohne Versicherungsnachweis“ vermerkt. Der Patient muss in diesem Fall die Kosten selbst tragen. Das papierne Ersatzverfahren kommt auch hier nur in Betracht, wenn die eGK nicht verwendet werden kann, • weil der Versicherte die Krankenkasse oder die Versichertenart gewechselt hat und noch nicht über eine aktuelle eGK verfügt, • aufgrund eines technischen Defekts der eGK, des Kartenterminals oder des Druckers, • weil für Hausbesuche kein mobiles Kartenlesegerät verfügbar ist und keine vorgefertigten Formulare verwendet werden können. Auf das o. g. Urteil des Bundessozialgerichtes wird hingewiesen. Danach verstößt die Einführung der eGK mit Lichtbild in Bezug auf die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der administrativen Daten weder gegen bestehende datenschutzrechtliche Bestimmungen noch gegen das Recht auf informelle Selbstbestimmung der Versicherten. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 Anlage 1 AUSZUG Bundesmanteivertrag - Ärzte vom 1. Januar 2015 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, - einerseits -und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R., Berlin, - andererseits - vereinbaren gemäß § 82 Abs. 1 SGB V den nachstehenden Bundesmantelvertrag -Ärzte (BMV-Ä) über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge: Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä) (8) 1Der Versicherte hat Anspruch auf Sachleistung, wenn er nicht Kostenerstattung gewählt hat. Vertragsärzte, die Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung an Stelle der ihnen zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten. 3Der Vertragsarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern, 1. wenn die elektronische Gesundheitskarte vor der ersten Inanspruchnahme im Quartal nicht vorgelegt worden ist bzw. ein Anspruchsnachweis gemäß § 19 Abs. 2 nicht vorliegt und nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nachgereicht wird, 2. wenn und soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dieses dem Vertragsarzt schriftlich bestätigt, 3. wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde. (8a) Bei Leistungen der künstlichen Befruchtung rechnet der Vertragsarzt 50 % der nach dem Behandlungsplan genehmigten Behandlungskosten unmittelbar gegenüber dem nach § 27a SGB V anspruchsberechtigten Versicherten auf der Grundlage des EBM ab. (9) Eine entsprechend Absatz 8 Satz 3 Nr. 1 vom Versicherten entrichtete Vergütung ist zurückzuzahlen, wenn dem Vertragsarzt bis zum Ende des Kalendervierteljahres eine gültige elektronische Gesundheitskarte bzw. ein Anspruchsnachweis gemäß § 19 Abs. 2 vorgelegt wird. (10) Der Vertragsarzt darf für vertragsärztliche Leistungen mit Ausnahme von Massagen, Bädern und Krankengymnastik, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung erbracht werden, von Versicherten keine Zuzahlungen fordern. Die Verbände der Krankenkassen verständigen sich intern über einheitliche Zuzahlungsbeträge für Leistungen gemäß Satz 1 und teilen diese den Kassenärztlichen Vereinigungen spätestens sechs Wochen vor Quartaisende mit Wirkung zum folgenden Quartal mit. Den Vertragsärzten wird durch die Kassenärztlichen Vereinigungen der für ihren Praxissitz geltende, für alle Kassenarten einheitliche Zuzahlungsbetrag mitgeteilt. §19 Elektronische Gesundheitskarte (1) 1Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist der Versicherte verpflichtet, eine elektronische Gesundheitskarte gern. § 291 Abs. 2a SGB V vorzulegen. 2Das Nähere zum Inhalt und zur Anwendung sowie zu einem Ersatzverfahren ist in Anlage 4a geregelt. (2) 1Wird von der Krankenkasse anstelle der elektronischen Gesundheitskarte im Einzelfall ein Anspruchsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgegeben, muss dieser die Angaben gemäß § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB V enthalten. 2Die Krankenkasse darf einen Anspruchsnachweis nach Satz 1 nur im Ausnahmefall zur Überbrückung von Übergangszeiten bis der Versicherte eine elektronische Gesundheitskarte erhält, ausstellen. 3Der Anspruchsnach- 30 Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä) weis ist entsprechend zu befristen. 4Die Krankenkasse ist verpflichtet, ungültige elektronische Gesundheitskarten einzuziehen. (3) 1Der Leistungsanspruch von Versicherten, die ihrer Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachkommen, ist eingeschränkt (§ 16 Abs. 3a SGB V). 2Der Vertragsarzt darf in diesen Fällen nur die notwendigen Untersuchungen, die zur Früherkennung von Krankheiten nach § 25 (Gesundheitsuntersuchung) und § 26 (Kinderuntersuchung) SGB V und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, erbringen, veranlassen und verordnen. 3Art und Umfang der notwendigen Leistungen zur Klärung und Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände oder bei auffälligen Befunden im Rahmen der Früherkennung von Krankheiten sind von dem ausführenden Vertragsarzt nach medizinischem Erfordernis zu bestimmen. 4Die Krankenkasse zieht die elektronische Gesundheitskarte ein. 5Zum Nachweis des eingeschränkten Anspruchs erhalten die Versicherten ein von der Krankenkasse ausgestelltes Vordruckmuster 85. 6Bei erforderlicher Veranlassung diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen ist der eingeschränkte Leistungsanspruch des Versicherten auf dem Überweisungsschein gemäß Muster 6 der Vordruckvereinbarung zu kennzeichnen. 7Das ausgestellte Vordruckmuster 85 ist jeweils für die Abrechnung der Leistungen in dem Quartal der Ausstellung gültig. 8Für die Abrechnung der Leistungen und die Ausstellung von Verordnungen ist das Ersatzverfahren nach 4a zu dieser Vereinbarung anzuwenden. 9Der vorgelegte Vordruck verbleibt in der Arztpraxis. § 20 [gestrichen] §21 Behandlungsfall/Krankheitsfall/Betriebsstättenfall/Arztfall (1) 1Die gesamte von derselben Arztpraxis (Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeut, Berufsausübungsgemeinschaft, Medizinisches Versorgungszentrum) innerhalb desselben Kalendervierteljahres an demselben Versicherten ambulant zu Lasten derselben Krankenkasse vorgenommene Behandlung gilt jeweils als Behandlungsfall. 2Ein einheitlicher Behandlungsfall liegt auch dann vor, wenn sich aus der zuerst behandelten Krankheit eine andere Krankheit entwickelt oder während der Behandlung hinzutritt oder wenn der Versicherte, nachdem er eine Zeitlang einer Behandlung nicht bedurfte, innerhalb desselben Kalendervierteljahres wegen derselben oder einer anderen Krankheit in derselben Arztpraxis behandelt wird. 3Ein einheitlicher Behandlungsfall liegt auch dann vor, wenn sich die Versichertenart während des Quartals ändert. 4Es wird die Versichertenart bei der Abrechnung zugrunde gelegt, die bei Quartalsbeginn besteht. Stationäre belegärztliche Behandlung ist ein eigenständiger Behandlungsfall auch dann, wenn in demselben Quartal ambulante Behandlung durch denselben Belegarzt erfolgt. 6Unterliegt die Häufigkeit der Abrechnung bestimmter Leistungen besonderen Begrenzungen durch entsprechende Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), die auf den Behandlungsfall bezogen sind, können sie nur in diesem Umfang abgerechnet werden, auch wenn sie durch denselben Arzt in demselben Kalendervierteljahr bei demselben Versicherten sowohl im ambulanten als auch stationären Behandlungsfall durchgeführt werden. 7Alle Leistungen, die in einer Einrichtung nach § 311 SGB V oder einem medizinischen Versorgungszentrum bei einem Versicherten pro Quartal erbracht werden, gelten als ein Behandlungsfall. ®Die Abrechnung der Leistun- 31 Anlage 4a Bundesmantelvertrag-Ärzte Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte Stand: 1. Januar 2015 Zwischen dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K.d.ö.R, Berlin und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung K.d.ö.R., Berlin wird auf der Grundlage von § 291 Abs. 3 SGB V i. V. m. § 291a Abs. 1-5a SGB V die nachfolgende Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte als Bestandteil des Bundesmantelvertrages getroffen. ___________________________Elektronische Gesundheitskarte (Anlage 4a BMV-Ä) Inhaltsverzeichnis § 1 Vertragsgegenstand.................................................... 3 § 2 Vertragsgrundsätze.....................................................3 § 3 Elektronische Gesundheitskarte........................................ 3 § 4 Einführung der elektronischen Gesundheitskarte........................ 4 § 5 Verwendung von Vordrucken..............................................4 § 6 Ausstattung der Arztpraxen zur Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte..................................................... 4 § 7 Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte und Übertragung der Information 4 § 8 Schlussbestimmungen.....................................................4 Anhang 1 - Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte..................6 2 Elektronische Gesundheitskarte (Anlage 4a BMV-Ä) § 1 Vertragsgegenstand Die nachstehenden Regelungen dienen der Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte. Sie dienen ferner der Beschreibung des Inhaltes der elektronischen Gesundheitskarte, die die Krankenversichertenkarte nach § 291 SGB V erweitert und regeln die Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte in der Arztpraxis. Die Einzelheiten werden in Anlagen geregelt, die als Bestandteil dieses Vertrages vereinbart werden. § 2 Vertragsgrundsätze (1) Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung nehmen ihre Aufgabe der Einführung und Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte sowie der Schaffung der erforderlichen Telematikinfrastruktur gemäß § 291 a Abs. 7 SGB V durch die Gesellschaft für Telematik (gematik) nach § 291b SGB V wahr, die die Regelungen zur Telematikinfrastruktur trifft sowie deren Aufbau und Betrieb übernimmt. (2) Der GKV-Spitzenverband bereitet die Ausstattung der Versicherten mit der elektronischen Gesundheitskarte durch die Krankenkasse vor. (3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bereitet in Zusammenarbeit mit den Kassenärztlichen Vereinigungen die Ausstattung der Ärzte mit den für die Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte erforderlichen technischen Komponenten vor. (4) Die Partner dieser Vereinbarung werden gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen abstimmen und koordinieren, um gegenüber der Öffentlichkeit, den Versicherten und den Ärzten die Akzeptanz der elektronischen Gesundheitskarte sicherzustellen. § 3 Elektronische Gesundheitskarte (1) Die elektronische Gesundheitskarte enthält neben der Unterschrift und einem Lichtbild des Versicherten in einer für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke geeigneten Form, die in § 291a Abs. 2 und 3 i. V. m. § 291 Abs. 2 und 2a SGB V genannten Daten. Die Gestaltung und die technischen Eigenschaften der elektronischen Gesundheitskarte haben den geltenden Vorgaben der gematik zu entsprechen. (2) Vor der Erstausgabe der elektronischen Gesundheitskarte an die Versicherten ist jede Krankenkasse verpflichtet, die gematik zu beauftragen, eine Personali-sierungsvalidierung gemäß den geltenden gematik-Vorgaben durchzuführen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Krankenkasse den Kartenpersonalisiere r wechselt. (3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt durch entsprechende Zertifizierungsverfahren sicher, dass elektronische Gesundheitskarten, die die Integrationsprüfung bestanden haben, von den Praxisverwaltungssystemen akzeptiert werden. 3 Elektronische Gesundheitskarte (Anlage 4a BMV-Ä) § 4 Einführung der elektronischen Gesundheitskarte Ab 01.01.2014 gilt grundsätzlich gemäß § 19 BMV-Ä die elektronische Gesundheitskarte als Nachweis für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen. Die Krankenversichertenkarte ist ab dem 01.01.2015 ungültig und kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Nachweis für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen verwendet werden. § 5 Verwendung von Vordrucken Die Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung (Vordruckvereinbarung) sowie deren Erläuterungen sind an die neuen prozessualen und fachlichen Gegebenheiten anzupassen. Soweit möglich, werden die bisherigen Papiervordrucke in eine elektronische Fassung umgewandelt. Sofern noch Papiervordrucke verwendet werden, sollen in den Vordrucken nur die für den jeweiligen Vorgang notwendigen Informationen aufgebracht werden. § 6 Ausstattung der Arztpraxen zur Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte Zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte sind die Leistungserbringer mit der von der gematik geforderten Infrastruktur auszustatten. Die Dokumentation für die technischen Komponenten der Artpraxis besteht aus mehreren technischen Spezifikationen, ergänzenden Dokumenten und organisatorischen Festlegungen. Die Spezifikationen beschreiben den Aufbau und die Funktionsweise der Komponenten. Ergänzende Dokumente definieren die in den Spezifikationen beschriebenen Verfahren sowie die Handhabung. Die zuvor genannten Spezifikationen der elektronischen Gesundheitskarte sind in der jeweils gültigen Fassung (unter www.aematik.de} Bestandteil dieses Vertrages. Die Vertragspartner verständigen sich über den Zeitpunkt der Anwendung. § 7 Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte und Übertragung der Information Das Nähere der Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte in der Arztpraxis sowie die Verfahren, die bei Nichtvorlage der elektronischen Gesundheitskarte Anwendung finden, werden in Anhang 1 zu dieser Vereinbarung geregelt. § 8 Schlussbestimmungen (1) Diese Vereinbarung tritt am 01.10.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte vom 22.04.2008 außer Kraft. Sie kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Im Falle der Kündigung gelten die bestehenden Regelungen bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung fort, (2) Die Partner dieser Vereinbarung verpflichten sich, die vereinbarten Vorschriften auf ihre Praktikabilität hin regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls einvernehmlich anzupassen. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ausweitung der Anwendungen der Telematikinfrastruktur, insbesondere um weitere Anwendungen nach § 291a SGB V, verpflichten sich die Vertragspartner kontinuierlich für weitere Anwendungen Regelungen zeitnah zu vereinbaren. 4 Elektronische Gesundheitskarte (Anlage 4a BMV-Ä) (3) Bei Verfügbarkeit und Zulassung der für eine Online-Telematikinfrastruktur benötigten zentralen und dezentralen Komponenten entsprechend den Anforderungen der gematik beginnt die Einführung einer Online-Telematikinfrastruktur bei den Leistungserbringern, nach Maßgabe der erforderlichen, rechtzeitig zu treffenden Vereinbarungen. Dabei ist auch die maximale Einführungsphase festzulegen. (4) In der Übergangszeit werden die Daten der elektronischen Gesundheitskarte auf die Daten der Krankenversichertenkarte bis zum 30.09.2014 gemäß Technischer Anlage umgeschlüsselt Ab dem 01.10.2014 bis zum 31.12.2014 erfolgt die Umschlüsselung der Daten der Krankenversichertenkarte und ggf. älterer VSD-Versionen in die aktuell gültige VSD-Version der elektronischen Gesundheitskarte gemäß der Technischen Anlage. 5 Elektronische Gesundheitskarte (Anlage 4a BMV-Ä) Anhang 1 - Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte 1, Prüfung des Leistungsanspruchs des Versicherten gegenüber der Krankenkasse und Aktualisierung der Versichertenstammdaten 1.1, Der Versicherte ist verpflichtet, bei jedem Arztbesuch die elektronische Gesundheitskarte vorzulegen. 1.2, Der Arzt ist verpflichtet, die Identität des Versicherten zu prüfen. Identitätsprüfung Die Identität des Versicherten ist anhand der auf der elektronischen Gesundheitskarte aufgebrachten Identitätsdaten (Lichtbild, Unterschrift, Name, Vorname, Geburtsdatum) zu prüfen. 1.3. Von dem Zeitpunkt an, ab dem die technischen Komponenten zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur zur Verfügung stehen, erfolgt die Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkasse des Versicherten durch Nutzung der Onlinefunktion der Telematikinfrastruktur. Die Vertragspartner werden Vereinbarungen treffen, die das Nähere regeln. Gültigkeitsprüfung Die Vertragspartner werden Regelungen treffen, die sicherstellen, dass die Abrechnung von Leistungen ohne vorherige Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkasse ausgeschlossen ist. 1.4. Übernahme der administrativen Daten Die Aktualisierung der Versichertenstammdaten auf der elektronischen Gesundheitskarte und die Übernahme der (geänderten) Daten in die Praxisverwaltungssysteme erfolgt in der erforderlichen Reihenfolge automatisch. 2. Nichtvorlage / ungültige Karte 2.1. Kann bei einer Arzt-/Patientenbegegnung im Behandlungsfall die Identität des Versicherten nicht bestätigt werden, oder kann bei einer Arzt-/Patientenbegegnung eine gültige elektronische Gesundheitskarte nicht vorgelegt werden, kann der Arzt nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen, die jedoch zurückzuzahlen ist, wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige elektronische Gesundheitskarte oder ein anderer gültiger Anspruchsnachweis vorgelegt wird. Veranlasste Leistungen kann der Arzt in derartigen Fällen ohne Angabe der Kassenzugehörigkeit mit dem Vermerk "ohne Versicherungsnachweis" privat verordnen. Der Arzt ist verpflichtet, im Falle eines Verdachts auf Missbrauch die zuständige Krankenkasse zu informieren und ist berechtigt, die elektronische Gesundheitskarte einzuziehen. 2.2. Wenn die elektronische Gesundheitskarte bereits einmal im betreffenden Quartal dem Arzt Vorgelegen hat, sie aber bei einer späteren Arzt-/Patienten-begegnung nicht verwendet werden kann, ist der Arzt berechtigt, die für die Übertragung vorgesehenen Daten aus der mit der elektronischen Gesundheitskarte erstellten Patientenstammdatei durch Verwendung eines zertifizierten Praxisverwaltungssystems für die Erstellung von für die unmittelbar notwendige Ausstellung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung zu verwenden. 6 Elektronische Gesundheitskarte (Anlage 4a BMV-Ä) 2.3. Kann bei einer Notfallbehandlung, die mit einem Abrechnungsschein nach Vordruckmuster 19 abgerechnet wird, die elektronische Gesundheitskarte nicht vorgelegt werden, oder ist sie ungültig, ist die Abrechnung im Ersatzverfahren nach Abs. 3 aufgrund der Angaben des Versicherten oder der Angaben anderer Auskunftspersonen durchzuführen. 2.4. Kann bei der ersten Arzt-/Patientenbegegnung im Quartal die elektronische Gesundheitskarte nicht verwendet werden, kommt ein Ersatzverfahren zur Anwendung. Die elektronische Gesundheitskarte kann nicht verwendet werden, wenn 2.4.1. der Versicherte darauf hinweist, dass sich die zuständige Krankenkasse oder die Versichertenart geändert hat, die Karte dies aber noch nicht berücksichtigt, 2.4.2. die Karte defekt ist, 2.4.3. das Kartenterminal / der Drucker defekt ist, 2.4.4. die Karte nicht benutzt werden kann, weil für Hausbesuche kein entsprechendes Gerät zur Verfügung steht und keine bereits in der Arztpraxis mit den Daten der elektronischen Gesundheitskarte vorgefertigten Formulare verwendet werden können. 3. Datenangaben im Ersatzverfahren Im Ersatzverfahren sind - auf Grund von Unterlagen in der Patientendatei oder von Angaben des Versicherten - folgende Daten zu erheben: die Bezeichnung der Krankenkasse, der Name und das Geburtsdatum des Versicherten, die Versichertenart, die Postleitzahl des Wohnortes und nach Möglichkeit auch die Krankenversichertennummer. Diese Daten sind bei der Abrechnung und der Ausstellung von Vordrucken anzugeben. 4. Unterschrift des Versicherten Auch im Ersatzverfahren hat der Versicherte durch seine Unterschrift das Bestehen der Mitgliedschaft auf dem Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5) zu bestätigen. Dies gilt nicht für Vordruck-Muster 19, sofern es im Notfalldienst verwendet wird. 5. Beibringung der elektronische Gesundheitskarte nach durchgeführtem Ersatzverfahren Kann im weiteren Verlauf des Quartals die elektronische Gesundheitskarte verwendet werden, ist damit ein Abrechnungsschein auszustellen. Der im Ersatzverfahren bereits ausgefertigte Abrechnungsschein kann diesem angeheftet werden. 6. Vorlage einer geänderten elektronischen Gesundheitskarte Legt der Versicherte innerhalb eines Quartals, in dem die elektronische Gesundheitskarte bereits Vorgelegen hat, nach Kassenwechsel eine neue elektronische Gesundheitskarte vor, so erfolgt ab diesem Zeitpunkt die Abrechnung zu Lasten der nach dem Kassenwechsel zuständigen Krankenkasse. 7 Elektronische Gesundheitskarte (Anlage 4a BMV-Ä) 7. Ausstellen von elektronischen Verordnungen Die Vertragspartner verpflichten sich kontinuierlich Vorschriften für die Einführung des elektronischen Rezeptes für verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie für weitere elektronische Verordnungen zeitnah zu vereinbaren. 8, Freiwillige Anwendungen Die Vertragspartner verpflichten sich, Vorschriften für die Nutzung der sogenannten freiwilligen Anwendungen zu vereinbaren. 8