SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Schubert, Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/11532 Thema: Neuauflage Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wurde die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 - Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz - des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz KlnvFG) zwischenzeitlich von allen Ländern unterzeichnet und wenn nein, woran liegt es und wie wirkt sich das auf den weiteren Zeitplan aus? Frage 2: Hat die Staatsregierung die Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet und falls nein, warum nicht? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) LK/28-H 1200/0503/11151- 2017 /61387 Dresden, ~ . Januar 2018 Zertifikat seit 2013 audit berufundfami\ie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de" www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. "Kein Zugang für verschlüsselle elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN S SACHsEN Die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 - Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz - des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KlnvFG) wurde durch alle Länder und den Bundesminister der Finanzen gezeichnet und ist am 20. Oktober 2017 in Kraft getreten . Frage 3: Welchen Kriterien wird Sachsen zur Auswahl finanzschwacher Gemeinden /Gemeindeverbände bzw. Gebiete dem Bund bis zum 31.12.2017 mitteilen , damit §4 (3) der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 - Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz - des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz KlnvFG) erfüllt ist? Die Festlegung des die Finanzschwäche definierenden Kriteriums soll im Sächsischen lnvestitionskraftstärkungsgesetz (SächslnvStärkG) erfolgen. Als finanzschwach sollen Gemeinden und Gemeindeverbände gelten, die in dem Zeitraum 2011 bis 2017 Empfänger von Schlüsselzuweisungen nach den Abschnitten 3 und 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes waren. Darüber hinaus sollen im SächslnvStärkG die in § 4 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung geregelten Obergrenzen normiert werden. Dem Bundesministerium der Finanzen wurde mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 der Gesetzentwurf zur Änderung des SächslnvStärkG übersandt und um Erteilung des Einvernehmens gebeten. Frage 4: Hat die Staatsregierung bereits ein Einvernehmen mit dem Bund bezüglich der Auswahl förderfähiger Kommunen/Gebiete erzielen können - und falls nicht, warum nicht und wie sieht hier der weitere Zeitplan und das weitere Vorgehen aus? Der Bund hat mit Schreiben vom 03. Januar 2018 sein Einvernehmen zu den vom Freistaat Sachsen vorgesehenen Kriterien zur Auswahl der als finanzschwach geltenden Gemeinden und Gemeindeverbände erteilt. Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN Frage 5: Welche Änderungen wird es im sächsischen Förderverfahren zu Kapitel 2 gegenüber Kapitel 1 geben, damit der Bundesforderung nach einer einfachen und verwaltungseffizienten Ausgestaltung des Verfahrens auch in Sachsen nachgekommen werden kann? Gibt es die Möglichkeit für freie Träger von dem Geld gefördert zu werden? Das bei Kapitel 1 angewandte und bewährte Maßnahmeplanverfahren soll ebenso bei Kapitel 2 zur Anwendung kommen. Der Gesetzentwurf für eine Änderung des Sächslnv StärkG setzt allein die vom Bund aufgestellten und in der gemeinsamen Verwaltungsvereinbarung getroffenen Regelungen um und belässt den Kommunen weitreichende Flexibilität bei der Auswahl der zu fördernden Gemeinden und des konkreten Verfahrens zur Ausreichung der Mittel. Nach§ 12 Absatz 1 des KlnvFG werden die Finanzhilfen trägerneutral für Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen gewährt. Somit können Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Schulen in freier Trägerschaft gleichermaßen gefördert werden. Mit freundlichen Grüßen ;t~~ Dr. Matthias Haß Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2018-01-09T12:22:17+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes