SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage der Abgeordneten Marion Junge, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/11545 Thema: Frühkindliche Bildung in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: ln welchem Umfang werden die gesetzlich geforderten Qualitätsstandards von Kindertageseinrichtungen, der Tätigkeit ihrer Pädagogen sowie die Vertragseinhaltung zwischen Träger und Kommune im Freistaat Sachsen kontinuierlich kontrolliert? Die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Qualität einer Kindertageseinrichtung und die fachliche Qualifikation der eingesetzten pädagogischen Fachkräfte werden bereits vor der Eröffnung einer Kindertageseinrichtung detailliert geprüft. Erst wenn die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen , fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, wird eine Betriebserlaubnis erteilt. Während des Betriebes einer Kindertageseinrichtung gibt es keine festen Intervalle, während derer eine regelmäßige Kontrolle erfolgt. Da die Träger betriebserlaubnisrelevante Veränderungen unverzüglich mitteilen müssen, werden je nach Einzelfall die Genehmigungsvoraussetzungen anlassbezogen erneut geprüft. Darüber hinaus bilden Meldungen über besondere Vorkommnisse, die gegebenenfalls das Kindeswohl beeinträchtigen, einen Anlass zur Kontrolle. Frage 2: Welche Kontrollinstanzen sind in welchem Umfang verpflichtet , solche Prüfungen (siehe Frage 1) in welchen Intervallen durchzuführen ? Eine rechtliche Verpflichtung zur Kontrolle der Kindertageseinrichtungen innerhalb bestimmter Intervalle besteht nicht. Wie in Ziffer 1 beschrieben, richten sich die Kontrollen nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Zuständige Behörde im Sinne des§ 85 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. § 9 Abs. 1 LJHG ist das Landesjugendamt Seite 1 von 2 S SACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/11/42 Dresden. ~ . Januar2018 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS S SACHsEN Frage 3: Unter welchen rechtlichen Bedingungen und unter welchen finanziellen Verpflichtungen kann eine Kommune eine Kindertageseinrichtung von einem externen Träger in eigene Trägerschaft übernehmen? § 9 Abs. 3 SächsKitaG bestimmt: "Ist kein Träger der freien Jugendhilfe vorhanden oder bereit, die Errichtung oder den Betrieb einer im Bedarfsplan als erforderlich ausgewiesenen Kindertageseinrichtung zu übernehmen, ist die Gemeinde zur Übernahme der Trägerschaft verpflichtet ... " Die Gemeinde trägt dann die Personal- und Sachkosten . Eine Beteiligung der Eitern an den Kosten erfolgt über Elternbeiträge gemäß § 15 SächsKitaG. Zusätzlich erhält die Gemeinde einen Landeszuschuss gemäß § 18 SächsKitaG. Frage 4: Welche Initiativen ergreift die Staatsregierung, um die gesetzlich geforderten Elternrechte, insbesondere die elterliche Mitwirkung im Bereich der Kindertagesstätten und -krippen aktiv zu fördern und die Elternschaft über ihre Einflussmöglichkeiten zu informieren? § 6 SächsKitaG regelt die Mitwirkung der Eitern bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung, die ihre Kinder besuchen. Darüber hinaus können Elternbeiräte auf der Gemeinde- und Kreisebene gebildet werden. Bereits bei der Erteilung der Betriebserlaubnis achtet das Landesjugendamt darauf, dass die elterliche Mitwirkung in den Konzeptionen der Einrichtungen verankert ist. Dazu gehört auch die Information über die konkreten Mitwirkungsmöglichkeiten vor Ort. Frage 5: Unter welchen rechtlichen Bedingungen und Vorgaben sind im Freistaat Sachsen organisatorische Zusammenschlüsse von Tagesmüttern möglich? Grundsätzlich sind organisatorische Zusammenschlüsse von Tagesmüttern möglich, solange sie die Vorgaben des § 43 SGB VIII einhalten. Die Staatsregierung beabsichtigt nicht, hier rechtliche Vorgaben zu machen. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 2018-01-09T14:21:55+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes