STAATSMINISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/11561 Thema: Eingriff der Ortspolizei Dresden entsprechend § 163b Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) Sehr geehrter Herr Präsident, der Frage sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange in Drs. 6/10675 ist zu lesen: ‚Gemäß § 163b Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO), welcher bei Ordnungswidrigkeiten gemäß § 46 Abs. 1 bzw. § 53 Abs. 1 OWiG entsprechend anwendbar ist, darf die gemeindliche Verwaltungsbehörde nach §§ 35, 36 Abs. 2 OWiG, § 2 oder 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Anlage 2) im Rahmen des Bußgeldverfahrens die Identität des Betroffenen durch Festhalten feststellen; das Festhalten umfasst auch das Anhalten eines Verkehrsteilnehmers im fließenden Verkehr unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit .' Des weiteren ist in der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange in Drs. 6/11008 zu lesen: ,Die Rechtsgrundlage für solche Eingriffe bezieht sich allgemein auf ‚Bedienstete' des GVD als Teil der Behörde, unabhängig da -von, ob es sich bei ihnen um Tarifbeschäftigte handelt.' In § 163b Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist geregelt: ,Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen' Die Regelungen des § 163b StPO stehen im Zusammenhang mit der Aufgabenzuweisung bzw. Befugniszuweisung gemäß § 163 StPO zu Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Anklage im Strafverfahren." Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/41/44 Dresden, 16. Januar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucher parkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Weshalb schließt die Staatsregierung, dass Bedienstete des Gemeindlichen Vollzugsdienstes , unabhängig davon ob es sich dabei um Beamte oder Tarifbeschäftigte handelt, Verkehrsteilnehmer im fließenden Verkehr anzuhalten befugt seien, obwohl gemäß § 163b Abs. 1 StPO, der bei Ahndungen von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 46 Abs. 1 bzw. § 53 Abs. 1 OWiG analog Anwendung findet, dies lediglich Staatsanwaltschaften und Beamten des Polizeidienstes ausdrücklich vorbehalten ist? Zur Rechtsgrundlage der Anhalteverfügung auch nicht verbeamteter Bediensteter des Gemeindlichen Vollzugsdienstes wird auf die Antwort auf die Fragen 2 und 4 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/11008 verwiesen. Die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO), einschließlich der Identitätsfeststellung nach § 163b StPO, gelten im hier relevanten Zusammenhang sinngemäß (vgl. § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG). Dies bedeutet eine dem Wesen des Rechts der Ordnungswidrigkeiten angepasste Anwendung. Die StPO dient hier lediglich als Rechtsgrundlage für Eingriffsbefugnisse von Einzelmaßnahmen zur Durchführung des Bußgeldverfahrens, d. h. für die Art und Weise der Verfolgung (Ermittlung und Beweissicherung) von Ordnungswidrigkeiten. Demzufolge ergibt sich die Zuständigkeit der zur Durchführung von Maßnahmen befugten Amtsträger nicht aus der durchzuführenden Einzelmaßnahme der StPO, sondern aus den dem Bußgeldverfahren zugrundeliegenden Vorschriften des OWiG. Danach ist gemäß § 35 OWiG für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und deren Ahndung nach Absatz 2 die Verwaltungsbehörde (Verfolgungsbehörde) zuständig , soweit nicht nach dem OWiG die Staatsanwaltschaft oder das Gericht berufen ist. Mithin sind alle durch die jeweilige Behördenorganisation mit der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten betrauten Angehörigen der Verfolgungsbehörde zuständig. Auf den Wortlaut „Beamten des Polizeidienstes" in § 163b Abs. 1 StPO kommt es dabei nicht an. Darüber hinaus tritt gemäß § 46 Abs. 2 OWiG im Bußgeldverfahren die Verfolgungsbehörde an die Stelle der Staatsanwaltschaft, vertreten durch ihre Amtsträger, im Strafverfahren nach der StPO. Mii-fiAndlichenprüßen Ptof. Dr. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-01-16T09:11:37+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes