STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/11563 Thema: Eingriffs- und Sonderrechte gemeindlicher Vollzugsbediensteter der unteren sächsischer Polizeibehörden (Orts- und Kreispolizeibehörden) — Nachfrage zu Kleinen Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange in Drs. 6/10974 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage in Drs. 6/10974 ist zu lesen: ,Welche Mittel des unmittelbaren Zwangs im Sinne des § 31 Absatz 1 SächsPolG im Einzelfall angewandt werden dürfen , hängt von der Art und Weise der übertragenen Vollzugsaufgaben sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ab. So dürfte der Gebrauch von Schusswaffen allenfalls in den Fällen des Vollzugs der Vorschriften zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden nach § 1 Satz 1 Nummer 9 der VO Wahrnehmung polizeiliche Vollzugsaufgaben in Betracht kommen. Die Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs nach dem Sächsischen Polizeigesetz gelten sinngemäß auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz ."' Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Dürfen Schusswaffen, welche von Bediensteten des Gemeindlichen Vollzugsdienstes zum Vollzug der Vorschriften zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden nach § 1 Satz 1 Nummer 9 der VO Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben mitgeführt werden, auch gegen Menschen bei Notsituationen zur Abwehr von Bedrohungen für Leib und Leben eingesetzt werden? (Bitte eine Begründung der Antwort beifügen!) Im Rahmen des Vollzuges der Vorschriften zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (§ 1 Satz 1 Nr. 9 der Verordnung über die Wahr- Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/41/47 Dresden, 16. Januar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN nehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete — VO Wahrnehmung polizeiliche Vollzugsaufgaben) sind gemeindliche Vollzugsbedienstete zur Anwendung unmittelbaren Zwanges nach Maßgabe der §§ 30 bis 34 des Sächsischen Polizeigesetzes (SächsPolG) befugt. Die Voraussetzungen zur Anwendung von Schusswaffen — in diesem Fall gegen Sachen — nennt § 33 SächsPolG. Darüber hinaus kann der Einsatz von Schusswaffen gerechtfertigt sein, wenn dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen der Notwehr oder der Nothilfe nach § 32 des Strafgesetzbuches (StGB) erfolgt. Zu beachten ist, dass es sich bei § 32 StGB nicht um eine behördliche Ermächtigungsgrundlage handelt, sondern um einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund nach Abschluss der Notwehrhandlung, der für jedermann gilt und das Vorliegen einer Straftat verneint. Frage 2: Auf welcher Rechtsgrundlage aus dem OWiG dürfen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs aus der Vorbemerkung von Bediensteten des Gemeindlichen Vollzugsdienstes angewendet werden? Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) enthält selbst keine Rechtsgrundlage für die Anwendung unmittelbaren Zwangs. Im Bußgeldverfahren zur Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gelten gemäß § 46 Abs. 1 OWiG die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß. Ebenso verweist § 53 OWiG für die Aufgaben der Polizei auf die Vorschriften der Strafprozessordnung. Unmittelbarer Zwang im Strafprozessrecht darf nur angewandt werden, soweit die Strafprozessordnung dies zulässt, d. h. soweit Sinn und Zweck der durchzusetzenden Anordnung dieses erfordert. Über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges enthält die Strafprozessordnung keine eigene Regelung; es gelten jeweils die Regelungen, die für das den Zwang anwendende Organ erlassen sind. Für die Polizei sind das die polizeirechtlichen Regelungen. Gemäß § 80 Abs. 2 SächsPolG ist der Gemeindliche Vollzugsdienst in Sachsen zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt .7r19-f .ndliche Grüßen ( / I _ L(44, PräflDr. Roland Wöller Seite 2 von 2 2018-01-16T09:15:06+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes